Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 1. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch C._____, betreffend Erbausschlagung / konkursamtliche Liquidation / Kosten im Nachlass von D._____, geboren am tt. Februar 1939, von E._____ und F._____, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen G._____-strasse …, … Zürich, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. August 2025 (EN250572)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (nachfolgend: Erblasser) (vgl. act. 4/13/4). Seine Schwester und gesetzliche Erbin, C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gab beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der Vorinstanz am 4. Dezember 2024), eine Erbausschlagungserklärung ab (act. 4/13/2). Mit Urteil vom 17. April 2025 (Aktenthek act. 4/13) eröffnete die Vorinstanz die Erbverträge von 1994 und 2017, stellte den eingesetzten Erben die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht und nahm die Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführerin 3 als Einspracheverzicht entgegen. In der Folge schlugen die 16 eingesetzten Erben den Nachlass des Erblassers aus (vgl. act. 3 E. II.). 1.2 Mit Urteil vom 28. August 2025 (act. 3 [Aktenexemplar]) nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärungen der eingesetzten Erben zu Protokoll (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), stellte fest, dass der Nachlass durch alle eingesetzten und alle nächsten gesetzlichen Erben des Erblassers ausgeschlagen worden ist, gab dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich hiervon Kenntnis (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 880.– fest und auferlegte diese den ausschlagenden Erben (gemäss Erwägung II.1-16) zu je 1/16 auf (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). Zudem berichtigte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils vom 17. April 2025 (Geschäfts-Nr. EL241045) insofern, als sie die dem Nachlass auferlegten Kosten von Fr. 1'840.80 nicht mehr von H._____ bezog, sondern vorsorglich im Nachlasskonkurs zur Kollokation anmeldete (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz teilte dieses Urteil – neben gewissen Behörden – den ausschlagenden Erben mit (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 5); eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin 3 erfolgte nicht (a.a.O.). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin 3 – auch in Vertretung der Beschwerdeführerinnen 1-2, ihrer Töchter – "Berufung" (act. 2). Sie ficht den vorinstanzlichen Kostenentscheid (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3) an und beantragt, die Rechtsmittelfrist sei bis am 31. Oktober 2025 zu verlängern (vgl. act. 2).
- 3 - 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-19). Mit Verfügung vom 12. September 2025 (act. 5) wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Frist angesetzt, um eine auf die Beschwerdeführerin 3 lautende Prozessvollmacht für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren einzureichen oder die Eingabe der Beschwerdeführerin 3 als ihre eigene Beschwerde zu genehmigen. 2.1 Mit Schreiben vom 25. September 2025 (act. 5), beim Obergericht eingegangen am 26. September 2025, zog die Beschwerdeführerin 3 in eigenem Namen und im Namen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Beschwerde zurück. 2.2 Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Kosten werden keine erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen 1-3 je separat sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: