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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2025 PF250013

13. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,459 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 13. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 16. April 2025 (ED250002)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Klage vom 10. Februar 2025 focht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Hinwil die gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung ihrer Mietwohnung an (vgl. act. 4/5). 2.1 Mit separater Eingabe vom 11. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das vorerwähnte Verfahren (vgl. act. 6/1). Dieses Gesuch wurde vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (fortan Vorinstanz) behandelt und mit Verfügung vom 17. Februar 2025 gutgeheissen (act. 6/4). 2.2 Nachdem das eingangs erwähnte Schlichtungsverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden war, reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. April 2025 eine Aufstellung über seine Leistungen ein und stellte Rechnung für ein Honorar von Fr. 3'575.– (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.–) zuzüglich Barauslagen von Fr. 21.80 und 8,1% bzw. Fr. 291.34 Mehrwertsteuer, somit für ein Gesamthonorar von Fr. 3'888.10 (act. 6/6-7). 2.3 Mit Verfügung vom 16. April 2025 sprach die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'888.15 aus der Gerichtskasse zu, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (act. 6/8). 3. Mit Eingabe vom 25. April 2025 (Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin an die hiesige Instanz. Sie beanstandet einerseits die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Nachzahlungspflicht (act. 2 und Beilagen act. 4/1-5; zur Rechtzei-

- 3 tigkeit vgl. act. 6/9), andererseits macht sie geltend, mit dem vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleich nicht einverstanden zu sein. Zur Behandlung des ersten Begehrens wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren (ohne Gegenpartei) eröffnet, ihre Einwände gegen den Vergleich werden in einem separaten Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RU250038) beurteilt. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-9). Auf weitere Prozesshandlungen wurde verzichtet (Art. 322 ZPO, Art. 98 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz erwog, die von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachte Vergütung erscheine mit Blick auf den zeitlichen Aufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands als angemessen, und entschädigte ihn in Anwendung der §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und 22 Abs.1 AnwGebV antragsgemäss mit Fr. 3'888.15 aus der Gerichtskasse. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten (act. 6/8). 2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ solle sich endlich für sie "einsetzen und nicht nur Rechnungen schreiben". Dazu gehöre, dass er den Beschluss vom 4. April 2025 betreffend die Ausweisung korrigiere, da es für sie unmöglich sei, eine neue Wohnung zu finden. Die Gegenpartei habe nur nach einem Vorwand für die Kündigung gesucht, also solle diese auch die Kosten von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ übernehmen. Obschon ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt worden sei, stelle er Rechnung über Fr. 3'888.10 (act. 2 S. 1). Sein aufgeführter Aufwand von "14 Std. für 1,2 Std. Bezirksgericht" sei eine "dreckige Abzocke". Sie werde diese Rechnung nicht zahlen (act. 2 S. 2). 3. Die Festsetzung der Höhe des Honoraranspruchs, der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenüber dem Staat zusteht (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) kann die verbeiständete Partei mit Beschwerde anfechten

- 4 - (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO), sofern sie im Hinblick auf ihre Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) eine übersetzte Entschädigung des Rechtsbeistands rügen will (vgl. ZK ZPO-I-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N 8 m.w.H.; Huber, DIKE- Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 122 N 28; BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42 und 47). Der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einerseits mit der Nachzahlungspflicht als solcher und anderseits mit der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht einverstanden ist. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf ihre Beschwerde somit einzutreten. 4.1 Gemäss Art. 123 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die betreffende Partei von der Zahlung der Gerichtskosten und des Honorars an den Rechtsbeistand (Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Diese Befreiung ist entgegen der Beschwerdeführerin allerdings keine definitive, sondern sie steht wie vorstehend gesagt unter dem Vorbehalt der Nachzahlung bzw. Rückforderung, sobald die vertretene Partei dazu finanziell in der Lage ist. Im Kanton Zürich prüft die Zentrale Inkassostelle am Obergericht regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können (§ 7 der Verordnung des Obergerichts […] über das zentrale Inkasso, SR 211.14). Ob eine Verbesserung der finanziellen Situation eingetreten und die Partei nachzahlungsfähig ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Bedürftigkeit im Prozess beurteilt wird (vgl. zum Ganzen ZK ZPO I-Emmel, 4. Aufl. 2025, Art. 123 N 1 und 4 f.). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Nachzahlungspflicht unbegründet und abzuweisen. 4.2 Zur Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte die Beschwerdeführerin einzig geltend, der aufgeführte Aufwand von "14 Std. für 1,2 Std. Bezirksgericht" sei eine "dreckige Abzocke". Dabei verkennt sie, dass sich die Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht allein auf die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung beschränkte, wie auch aus dem Leistungsblatt ersichtlich ist (vgl. act. 6/7). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit

- 5 keinem Wort, inwiefern die Honorarleistungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ihrer Meinung nach nicht erbracht, nicht notwendig und/oder unverhältnismässig gewesen sein sollen. Daran ändert auch nichts, dass sie auf dem Leistungsblatt von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einige Positionen mit einem Stern und/oder Frage- und Ausrufezeichen versehen (so bei Datum 06.05.[recte 02.] 2025, 10.02.2025, 11.02.2025, 18.03.2025 und 31.03.2025) und bei anderen den zeitlichen Aufwand umkreist hat (so bei Datum 10.02.2025, 02.04,2025 und 04.04.2025; vgl. act. 4/3), ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern diese beanstandet werden bzw. nicht korrekt sein sollen. Dies gilt auch für die handschriftliche Notiz auf dem Leistungsblatt, wonach die Leistungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ "zufällig" so hoch seien wie die Rechnung der Liegenschaftsverwaltung, gefolgt vom Satz: "Bereichert sich X._____ an unserem Miteigentum?". Die Beschwerdeführerin kommt nach dem Gesagten ihrer Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben nicht nach, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht einzutreten ist. 5. Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderen Verfahren (act. 2 S. 1-3) können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 6. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe teilweise einen ungebührlichen Ton verwendet ("dreckige Abzocke", "ihr Drecksäcke", "Scheiss Anwälte", "bekiffter Richter", act. 2 S. 2 f.). Von einer Rücksendung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO wurde vorliegend abgesehen. Im Wiederholungsfall könnte anders entschieden werden. III. 1. Nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will. Ein ausdrücklicher diesbezüglicher Antrag ist jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. act. 2 S. 3). Wie die vorstehenden Erwägungen (Ziff. II.4) zeigen, erweist sich das

- 6 - Rechtsmittel aber ohnehin von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtpflege wäre daher abzuweisen. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf das Minimum von Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an Letzteren unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'888.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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