Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Nottestament Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. Februar 2025 (EN250023)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 (Datum Poststempel) beantragte B._____ sinngemäss die Protokollierung eines mündlichen Nottestamentes der Beschwerdeführerin (act. 6/1). Nachdem die Vorinstanz telefonische Abklärungen vorgenommen hatte und zum Schluss gekommen war, dass kein Bedarf mehr zur Protokollierung eines Nottestamentes bestehe (vgl. act. 6/3-4), schrieb sie das Verfahren mit Urteil [recte: Verfügung] vom 6. Februar 2025 ab und erhob keine Kosten (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Datum Poststempel: 10. Februar 2025) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, zur Rechtzeitigkeit act. 6). In der Beschwerde führt sie – unter Verweis auf eine Generalvollmacht – unter anderem aus, von ihrem langjährigen Lebenspartner, C._____, vertreten zu werden (act. 2 Rz. 2). Die Beschwerde wurde von C._____ "in Vollmacht" unterzeichnet (act. 2 S. 2 unten). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-6). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
- 3 neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt ist, und ein Interesse an dessen Änderung hat (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 59 N 7 m.w.H.). 3.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, am 5. Februar 2025 seien bei ihr Frau B._____ mit dem Notar Herr D._____ erschienen. Sie – die Beschwerdeführerin – sei dann zu einem Nottestament genötigt worden. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie primär, dass das am 5. Februar 2025 erstellte Nottestament für ungültig zu erklären und zu löschen sei (act. 2, Rechtsbegehren Ziffer 3.1). Allerdings schrieb die Vorinstanz ihr Geschäft um Protokollierung eines Nottestaments als gegenstandslos geworden ab, nachdem kein Bedarf mehr zur Protokollierung eines Nottestaments bestanden habe (act. 5 S. 1). Mit anderen Worten wurde gar kein Nottestament errichtet, das für ungültig erklärt werden könnte. Es fehlt der Beschwerdeführerin folglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Abschreibung des vorinstanzlichen Entscheids. Folglich ist auf ihr Begehren nicht einzutreten. Auf die übrigen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Feststellung der uneingeschränkten Verfügungsfähigkeit über ihr Vermögen sowie "Reaktivierung" des Testaments im Depot-Nr. …) ist ebenfalls nicht einzutreten, da es sich dabei um neue Anträge handelt, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. E. 2.1. i.f.). 3.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist darauf verzichten, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um eine Vollmacht einzureichen, die C._____ zur Führung des vorliegenden Prozesses legitimiert; eine Generalvollmacht reicht von vornherein nicht (vgl. etwa OGer ZH LB200047 vom 9. Juni 2021 E. III.5.3.2. mit Verweis auf BSK OR I-WAT-
- 4 - TER, 7. Auflage 2020, Art. 33 N 21). Dieser Entscheid ist folglich der Beschwerdeführerin direkt zuzustellen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: