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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2024 PF240025

11. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·510 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Ausweisung / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 11. Juni 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer, gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner, betreffend Ausweisung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 16. Mai 2024 (ER240015)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte der Vermieter und Beschwerdegegner (nachfolgend:Vermieter) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Ausweisung der Beschwerdeführer und Mieter (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (act. 6/1/1–2). Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 setzte die Vorinstanz dem Vermieter eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.– an (act. 6/3 = act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2024 erhoben die Mieter rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1–6). Da sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne prozessuale Weiterungen sogleich entschieden werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den dem Vermieter – und nicht den Mietern – von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Die Mieter sind dadurch nicht beschwert, zumal der Vorschuss nicht ihnen auferlegt wurde und sie auch keine Einwände gegen den Kostenvorschuss geltend machen. Vielmehr erklären sie, dass sie die Mietzinsrückstände mittels Verrechnung des Mietzinsdepots begleichen wollten und infolgedessen auf einen Aufschub der Kündigung bis zum 30. Juni 2024 sowie den Rückzug des Ausweisungsbegehrens hofften (act. 2). Dabei handelt es sich jedoch um Vorbringen zur Ausweisung selbst, welche im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen wären. Kopien der Beschwerde und der Beilagen werden deshalb der Vorinstanz zugestellt.

- 3 - 4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4/1–2 – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 11. Juni 2024

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