Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2024 PF240020

31. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,324 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Testamentseröffnung / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Testamentseröffnung / Kosten im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1941, von C._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D._____-strasse …, E._____, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. April 2024 (EL240081)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb B._____, geboren tt. Juni 1941 (Erblasser), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in E._____ (act. 3/2). Die F._____ reichte dem Bezirksgericht Dietikon am 20. März 2024 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 20. September 2000 zur Eröffnung ein und erklärte sogleich, das Willensvollstrecker-Mandat abzulehnen (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2024 (act. 5 = act. 9) eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers. Sie stellte den Beteiligten je eine Kopie des Testaments zu und hielt fest, das Original werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz in Aussicht, den Kindern (resp. den Söhnen A._____ und G._____) des Erblassers werde nach Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und auf sie gemeinsam lautende Erbschein ausgestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz nahm zudem davon Vormerk, dass die F._____ das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt hatte (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies schrieb die Vorinstanz das Geschäft als erledigt ab, die Erbteilung sei Sache der gesetzlichen Erben (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 640.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 61.20 fest und bezog diese zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ (Dispositiv-Ziffer 6). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 (Datum Poststempel: 21. Mai 2024) gelangte A._____ unter Bezugnahme auf die Testamentseröffnung an das Obergericht des Kantons Zürich und teilte mit, die Kosten nicht übernehmen zu wollen (act. 10). 2.2. Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde

- 3 vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH PD220015 vom 28. September 2022 E. 3.). 3.2. A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte seine Eingabe an das Obergericht innert der Rechtsmittelfrist schriftlich ein (act. 6). Es wird genügend deutlich, dass er sich gegen Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. April 2024 wendet und keine Kosten bezahlen möchte. Dies reicht als Antrag aus. Die Eingabe enthält auch eine Begründung für das Verlangte. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei nur der geduldete Sohn des Erblassers gewesen. Die Vater-Sohn-Beziehung sei kalt gewesen. Er werde die Kosten daher nicht übernehmen und zugleich werde er auch das Erbe nicht annehmen (act. 10). 4.2.1. Auch wenn der Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe dafür anführt, weshalb er mit der vorinstanzlichen Kostenregelung nicht einverstanden ist, bildet die Beziehung, welche er als Sohn und damit als (gesetzlicher) Erbe zum Erblasser hatte, kein Kriterium für den Bezug der Kosten von insgesamt Fr. 701.20 für die Testamentseröffnung. Die Kosten der Testamentseröffnung sind Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten

- 4 hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die/den Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012 E. II.2.; OGer ZH LF190042 vom 16. August 2019 E. 3.a m.w.H.; siehe auch BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-Minnig, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB-Müller/Stamm, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; Prax- Komm Erbrecht-Häuptli, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht- Emmel/Ammann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO). 4.2.2. Gemäss gesetzlicher Erbfolge sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hielt fest, gestützt auf die beigezogenen Zivilstandsurkunden hinterlasse der Erblasser seine Söhne, A._____ (Beschwerdeführer) sowie G._____ (act. 9 S. 1 Erw. II.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gesetzlicher Erbe zu sein. Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug vom Beschwerdeführer ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stellt in Aussicht, er werde das Erbe nicht annehmen (act. 10). Dies muss er gegenüber der Vorinstanz erklären, welche für die Entgegennahme und Protokollierung einer Ausschlagungserklärung zuständig ist. Dass der Beschwerdeführer am 30. April 2024, dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausgeschlagen hatte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann folglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Kostenbezug vom Beschwerdefüh-

- 5 rer gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 30. April 2024 erfolgte damit zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.3. Ergänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer muss besorgt darum sein, die Ausschlagungsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Todes des Erblassers einzuhalten, sich mithin mit einer Ausschlagungserklärung rechtzeitig an die Vorinstanz zu wenden (Art. 567 ZGB). Bei Protokollierung der Erbausschlagung wird der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat er die Behörden im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als gesetzlicher Erbe verlieren und er als Folge nicht mehr für die Kosten der Testamentseröffnung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 30. April 2024 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung gegenüber der zuständigen Behörde (soweit ersichtlich) noch nicht erklärt und von dieser noch nicht protokolliert worden, zweitens würden die Ausschlagungserklärung und deren Protokollierung im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an G._____ (H._____ … in I._____ [Adresse]) sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 701.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 31. Mai 2024

PF240020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 31.05.2024 PF240020 — Swissrulings