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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2024 PF240015

7. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,215 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen Erbenvertreter

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240015-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 7. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner sowie 1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Beschwerde gegen Erbenvertreter Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. März 2024 (EA230005)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. F._____ (geb. tt. Oktober 1928) war mit G._____ (geb. tt. Juni 1916) verheiratet. Aus der Ehe gingen die vier Kinder C._____ (geb. tt. Mai 1953), A._____ (geb. tt. Januar 1956), D._____ (geb. tt. Februar 1957) und E._____ (geb. tt. Januar 1959) hervor. G._____ verstarb am tt.mm.1984, F._____ am tt.mm.2021 (act. 17, act. 20D, act. 85/3). Zum Nachlass von G._____ gehört unter anderem eine Liegenschaft an der H._____-strasse …, I._____ (vgl. act. 85/1 und act. 85/6; nachfolgend Nachlassliegenschaft). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vor-instanz) vom 22. Juli 2022 wurde B._____, J._____ Rechtsberatung Steuer- und Finanzplanung (nachfolgend Beschwerdegegner), als Erbenvertreter im Nachlass von F._____ eingesetzt (act. 50). Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegner ebenfalls im Nachlass von G._____ als Erbenvertreter ein (act. 85/14). 1.3. Am 7. Juli 2023 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner als Erbenvertreter sowohl im Nachlass von F._____ als auch im Nachlass von G._____ ein und stellte die folgenden Anträge (act. 57 und act. 85/16, fortan zitiert als act. 57): "1. Es sei Herr B._____ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____C._____D._____E._____ abzusetzen und zu ersetzen. 2. Es seien die Aktenordner der Erben an die H._____-strasse … in I._____ zurückzubringen und durch das Notariat Uster ins Sicherungsinventar aufzunehmen. 3. Den Erben sei die kostenlose uneingeschränkte Akteneinsicht zu ermöglichen." 1.4. Mit Eingabe vom 8. August 2023 nahm der Beschwerdegegner Stellung zur Aufsichtsbeschwerde und beantragte deren Abweisung (act. 61, act. 85/20). Mit Eingaben vom 29. August 2023 reichten der Verfahrensbeteiligte 1 (act. 70, act. 85/29) sowie die Verfahrensbeteiligten 2 und 3 (act. 72, act. 85/31) ihre Stellungnahmen ein und beantragten ebenfalls jeweils die Abweisung der Be-

- 3 schwerde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingaben vom 27. Oktober 2023 (act. 76), 30. Oktober 2023 (act. 80) und 2. November 2023 (act. 78) erneut Stellung. Am 11. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner eine weitere Eingabe ein (act. 86), und der Verfahrensbeteiligte 1 äusserte sich mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (act. 92), die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (act. 94) und die Verfahrensbeteiligten 2 und 3 mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (act. 96) erneut. 1.5. Mit Urteil vom 21. März 2024 wies die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat (act. 97 = act. 100 = act. 102, fortan zitiert als act. 100). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2024 (Datum Poststempel: 30. März 2024) fristgerecht (vgl. act. 98) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge (act. 101 S. 1): "1. Es sei Herr B._____ als Erbenvertreter der Erbengemeinschaft A._____C._____D._____E._____ abzusetzen und zu ersetzen. 2. Es seien die Aktenordner der Erben an die H._____-strasse … in I._____ zurückzubringen und durch das Notariat Uster ins Sicherungsinventar aufzunehmen. 3. Den Erben sei die kostenlose uneingeschränkte Akteneinsicht zu ermöglichen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." 2.2. Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 104 und act. 106). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-99). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Im Kanton Zürich wird die behördliche Aufsicht über den Erbenvertreter vom Einzelgericht ausgeübt, welches den Erbenvertreter eingesetzt hat (vgl. § 139

- 4 - GOG). Gegen den Beschwerdeentscheid des Einzelgerichts kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. § 84 i.V.m. § 85 GOG). Auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 i.V.m. § 85 GOG). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsbegehren versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Es genügt allerdings nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift in gleicher Art und Weise wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Art. 326 ZPO). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beweismittel abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden. Pauschale Verweisungen auf frühere Eingaben oder deren blosse Wiederholung sind von vornherein unbehilflich und damit unbeachtlich (vgl. OGer ZH RT220001 vom 11. Oktober 2022, E. II/3). 3. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist mindestens in der Nähe des summarischen Verfahrens einzuordnen (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime (vgl. § 83 Abs. 3 GOG ZH; OGer ZH PF150068 vom 29. Januar 2016, E. 4.2 sowie BSK ZPO-MAZAN, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 255 Rz. 5 ff.). Wie bei der Verhandlungsmaxime ist der Prozessstoff von den Parteien selbst zu beschaffen; sie müssen also das Gericht über den Sachverhalt informieren und dazu die Beweismittel nennen (vgl. BGE 141 III 569, E. 2.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99). Die Aufsichtsbehörde ist nicht an die Beschwerdeanträge gebunden (OGer ZH PF220004

- 5 vom 19. Mai 2022, E. II/.1.3.; PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, S. 120). 4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ohne genügende Rüge auf vorgängige Eingaben verweist oder diese als Beilagen mit handschriftlichen Vermerken der Kammer einreicht, wird darauf nach dem Gesagten im Folgenden nicht weiter eingegangen. Gleich verhält es sich, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer lediglich auf die Vorbringen des Beschwerdegegners bzw. der Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 im vorinstanzlichen Verfahren repliziert, ohne dass diese Ausführungen für den Entscheid der Vorinstanz von Relevanz waren. III. 1. 1.1. Der Erbenvertreter hat ein privatrechtliches Institut sui generis inne, welches sich auf eine behördliche Ernennung abstützt. Er hat dieselben Aufgaben und Befugnisse wie der Willensvollstrecker und der amtliche Erbschaftsverwalter (BK ZPO-WOLF, Bern 2014, Art. 602 Rz. 154; PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, 5. Aufl., Basel 2023, Art. 602 Rz. 71). Der Erbenvertreter ist im Rahmen seiner Ernennung anstelle der Erben zur Sicherung, Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft befugt, mithin zur Besorgung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung der Erbschaftswerte und zur Vorbereitung der Erbteilung, nicht jedoch zu deren Durchführung (BK ZPO-WOLF, a.a.O., Art. 602 Rz. 162; PraxKomm-Erbrecht-WEI- BEL, a.a.O., Art. 602 Rz. 73; PICENONI, a.a.O., S. 40 f.). Der Erbenvertreter hat dabei nur die Interessen der Erbengemeinschaft insgesamt zu wahren, nicht diejenigen der einzelnen Erben (BK ZPO-WOLF, a.a.O., Art. 602 Rz. 67). Die Erben sind gegenüber dem Erbenvertreter im Rahmen seiner Amtsausübung nicht weisungsbefugt. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erbengemeinschaft ist er nicht gebunden (PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, a.a.O., Art. 602 Rz. 71; PICENONI, a.a.O., S. 41).

- 6 - 1.2. Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat lediglich bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen, also schlichtweg unhaltbaren Handlungen des Erbenvertreters einzuschreiten. Eine eigentliche Ermessensprüfung oder die Überprüfung, ob eine von mehreren vertretbaren Entscheidungsmöglichkeiten angemessen oder sachgerecht war, ist nicht ihre Aufgabe (vgl. BGer 5P.107/2004 vom 26. April 2004, E. 2.3; OGer ZH PF220004 vom 19. Mai 2022, E. II/1.1.; PraxKomm-Erbrecht- WEIBEL, a.a.O., Art. 602 Rz. 78; BSK ZGB II-LEU/BRUGGER, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 595 Rz. 22). Prüft die Aufsichtsbehörde die Handlungen des Erbenvertreters nur auf Willkür hin, muss sie sich mit einzelnen Rügen nicht bis ins letzte Detail auseinandersetzen (RBOG 2013 Nr. 7, E. 2.b). 1.3. Die Aufsichtsbehörde kann vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit verlangen, ihm Weisungen oder Empfehlungen erteilen, ihn absetzen und Handlungen rückgängig machen (vgl. BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 602 Rz. 65; BK ZGB-WOLF, a.a.O., Art. 602 Rz. 168). Die Absetzung eines Erbenvertreters rechtfertigt sich nur, soweit keine anderen Massnahmen geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtsführung in Zukunft sicherzustellen (PICENONI, a.a.O., S. 125 m.w.H.; vgl. auch BGE 90 II 376 E. 3 für eine Absetzung des Willensvollstreckers "wenn sich der Übelstand anders nicht beheben lässt"). Sie ist insbesondere bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung sowie bei Unfähigkeit zu ordnungsgemässer Geschäftsführung denkbar (PICENONI, a.a.O., S. 130 m.w.H.). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner diverses Fehlverhalten in seiner Amtsführung vor und beantragt seine Absetzung. Die Vorinstanz erachtete jedoch sämtliche Beanstandungen der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt (vgl. act. 100 E. 4.11.4.). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an die Kammer im Wesentlichen an ihren Vorwürfen fest. Auf diese ist nachfolgend einzugehen. 2.2. Drohung und Druck zur Beschleunigung der Erbteilung

- 7 - 2.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner zunächst zusammengefasst vor, er habe die Nachlässe mangelhaft gesichert, indem er erst sechs Monate nach seiner Einsetzung als Erbenvertreter tätig geworden sei und zugelassen habe, dass der Verfahrensbeteiligte 3 zwei Gemälde sowie eine Pistole aus der Nachlassliegenschaft entwendet habe. Zudem habe er anlässlich einer Sitzung vom 26. Januar 2023 durch Drohungen und Druckausübung ungebührlich auf eine beschleunigte Erbteilung hingewirkt (act. 57 Ziff. 1). Die Vorinstanz erachtete die Vorwürfe betreffend Drohungen und Druckausübungen als nicht gerechtfertigt. Zudem sei insbesondere in Bezug auf die Gemälde und die Pistole kein unsachliches Verhalten des Beschwerdegegners und keine ungenügende Sicherung der Nachlässe ersichtlich (act. 100 E. 4.1.5.). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde daran fest, der Beschwerdegegner habe die Nachlässe ungenügend gesichert. Die vom Verfahrensbeteiligten 3 aus der Nachlassliegenschaft entwendeten Erbschaftsgegenstände seien im Sicherungsinventar im Nachlass der Mutter, F._____, aufgeführt, und der Beschwerdegegner sei seit dem 8. Juli 2022 für die Sicherung dieses Nachlasses zuständig gewesen (act. 101 Rz. 4.1.5.). Sodann gehe die Vorinstanz nicht darauf ein, dass der Beschwerdegegner durch Drohungen und Druck gegen die Erbengemeinschaft die Erbteilung beschleunigen wolle (act. 101 Rz. 4.1.1.). Der Erbenvertreter müsse alle Erben gleich behandeln und ihr Mitspracherecht respektieren (act. 101 Rz. 4.1.3.). 2.2.3. Der Beschwerdegegner wurde mit Urteil vom 22. Juli 2022 als Erbenvertreter im Nachlass von F._____ eingesetzt. Nach entsprechendem Antrag durch den Verfahrensbeteiligten 1 klärte die Vorinstanz am 30. September 2022 ab, ob der Beschwerdegegner auch bereit wäre, im Nachlass von G._____ als Erbenvertreter zu agieren (act. 85/9). Dass der Beschwerdegegner mit ersten Sicherungsmassnahmen zuwartete, bis er auch im Nachlass des Vaters formell als Erbenvertreter ernannt wurde, erscheint insbesondere auch angesichts der Verflechtung der betroffenen Nachlässe nicht als unhaltbare Amtsführung, welche durch die Aufsichtsbehörde zu rügen wäre. Die Beschwerdeführerin zeigt auch gar nicht auf, welche Sicherungsmassnahmen denn konkret vorab im Nachlass von

- 8 - F._____ zu ergreifen gewesen wären. Die Nachlassliegenschaft gehört jedenfalls zum Nachlass von G._____ (vgl. act. 85/5) und die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass auch die vom Verfahrensbeteiligten 3 angeblich entwendeten Gegenstände wohl zum Nachlass des Vaters gehört hätten (vgl. act. 101 Rz. 4.1.5.). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass der Beschwerdegegner erstmals anlässlich der Sitzung vom 26. Januar 2023 erfuhr, dass der Verfahrensbeteiligte 3 zwei Gemälde und eine Pistole an sich genommen habe (act. 57 Ziff. 1). Gleichentags habe der Beschwerdegegner den Verfahrensbeteiligten 3 aufgefordert, ihm die Gegenstände wieder auszuhändigen (vgl. act. 57 Rz. 1). Damit ist er seinen Sicherungsaufgaben genügend nachgekommen, ist doch unbestritten, dass die Gegenstände so wieder dem Nachlass zugeführt worden sind. Dass der Beschwerdegegner bereits zuvor Kenntnis von der Entwendung von Nachlassgegenständen gehabt habe und deshalb noch vor der Sitzung vom 26. Januar 2023 Sicherungsmassnahmen hätte ergreifen müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Allfälliges Fehlverhalten des Verfahrensbeteiligten 3 ist sodann nicht Gegenstand dieses Verfahrens, entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht zu beachten. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Sicherung des Nachlasses ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr innerhalb der Amtsführung des Erbenvertreters kein eigentliches Mitspracherecht zukommt (vgl. oben E. III/1.2.). Soweit die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz nicht auf die behauptete Drohung des Beschwerdegegners gegenüber der Erbengemeinschaft eingegangen sei, ist festzuhalten, dass sich das Gericht nicht mit sämtlichen Parteivorbringen auseinanderzusetzen braucht, sondern es sich vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen beschränken darf, auf welche es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E. 5.1.; ebenso oben E. III/1.2.). Indem die Vorinstanz insgesamt zum Schluss kam, der Vorwurf der Drohung und Druckausübung erscheine in keiner Weise gerechtfertigt (vgl. act. 100 E. 4.1.5.), hat sie dem Genüge getan, und die entsprechende Feststellung erscheint auch als plausibel, da die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 keine Druckausübungen durch den Be-

- 9 schwerdegegner verspürten (vgl. act. 70 Rz. 18 und act. 72 Ziff. 8). Sodann wäre es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Beschwerdegegner aufgrund eines sich abzeichnenden längeren Erbteilungsprozesses zwecks Sicherung des Hausrates zu dessen Auslagerung entschiede (vgl. act. 57 Ziff. 1). Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet. 2.3. Erteilung von Aufträgen ohne Einwilligung der Erben 2.3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, der Beschwerdegegner habe dem Verfahrensbeteiligten 3 den Auftrag erteilt, die Pistole samt Munition zu verkaufen, obwohl sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sondern die Vernichtung der Waffe gewollt habe (act. 57 Ziff. 2; act. 76 Ziff. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, das Verhalten des Beschwerdegegners erscheine aufgrund des auf dem Nachlasskonto einbezahlten Liquidationserlöses sowie den übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdegegners sowie des Verfahrensbeteiligten 3, wonach alle Erben dem Verkauf zugestimmt hätten, in keiner Weise als willkürlich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch den Verkauf der Waffe anstelle von deren Vernichtung dem Nachlass ein Schaden entstanden sei (act. 100 E. 4.2.4.). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde ein, der Erbenvertreter dürfe keine Erbteilung vornehmen, und die Vorinstanz anerkenne nicht, dass der Beschwerdegegner sich dennoch in die Erbteilung eingemischt habe. Sie habe ihr Einverständnis für den Verkauf der Waffe nie gegeben, ihr Mitspracherecht sei missachtet worden (act. 101 Rz. 4.2.2. und 4.2.4.). 2.3.3. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin dem Verkauf der Waffe, wie vom Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten 2 und 3 ausgeführt (act. 61 Ziff. 2, act. 72 Ziff. 9), ursprünglich zustimmte oder nicht. Eine Vernichtung der Schusswaffe wäre vom Auftrag des Erbenvertreters, der die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses bezweckt, nicht erfasst gewesen. Da sich die Erben zudem zumindest darüber einig waren, dass sie sich der Waffe (durch Verkauf oder Vernichtung) entledigen wollen, erweist sich die entsprechende Liquidation der Waffe nicht als offensichtlich unhaltbar, zumal der Verkaufserlös nachgewiesenermassen auf das Nachlasskonto einbezahlt wurde.

- 10 - Sodann wurde der Erlös aus dem Verkauf nicht geteilt, weshalb auch keine Erbteilung vorgenommen wurde. Da der Erbenvertreter im Rahmen seiner Aufgaben tätig wurde, hatte er nicht auf etwaige Wünsche einzelner Erben einzugehen (vgl. oben E. III./1.2.). Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin die Waffe hätte übernehmen wollen. Dies macht sie aber nicht geltend. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin verfängt damit nicht. 2.4. Eigenhändige Verteilung der Erbschaft und Missachtung des Testaments 2.4.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner weiter vor, er habe sich anlässlich einer Erbenversammlung insofern in die Erbteilung eingemischt, als dass er die Erben aufgefordert habe, sich von Silberwaren zu bedienen und der Beschwerdeführerin davon einige Gegenstände zugeschoben habe (act. 57 Ziff. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass dem Beschwerdegegner auch hier keine Pflichtverletzung und schon gar kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden könne, da er von Beginn weg klargestellt habe, dass er nicht für die Erbteilung zuständig sei und lediglich bei Bedarf zur Verfügung stehe (act. 100 E. 4.3.5.). 2.4.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verurteile das eigenhändige Verteilen von Erbschaftssachen durch den Beschwerdegegner nicht. Sie habe sich nicht an der Verteilung der Erbschaftssachen beteiligt. Indem der Beschwerdegegner ihr Silberwaren ausgehändigt habe, habe er unzulässig an der Erbenteilung mitgewirkt (act. 101 Rz. 4.3.2. ff.). Es sei für die Erbteilung eine Grundvoraussetzung, dass das Testament des Vaters entziffert werden könne, darauf sei der Beschwerdegegner nicht eingegangen (act. 101 Rz. 4.3.4.). 2.4.3. Selbst wenn den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt würde und der Beschwerdegegner die Erben anlässlich einer Erbensitzung zur Verteilung von Silberwaren aufgefordert hätte, so wäre darin noch keine unzulässige Einmischung in die Teilung zu sehen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe sich der Aufforderung des Beschwerdegegners widersetzt und gegen die Teilung der Silberwaren anlässlich der besagten Erbensitzung opponiert. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die

- 11 - Aufteilung der Silbersachen im Einvernehmen der Erben – zumindest in stillschweigendem Einvernehmen – erfolgte. Weshalb das Vorgehen des Beschwerdegegners bei dieser Sachlage zur Intervention der Aufsichtsbehörde führen müsste, ist nicht ersichtlich. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, das Testament des Vaters sei durch einen Graphologen zu entziffern, ist nicht erkennbar, inwiefern das notwendig wäre (act. 85/3), zumal die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nicht begründet. Somit kann mangels rechtsgenügender Begründung offen bleiben, ob dies überhaupt im Aufgabenbereich des Beschwerdegegners liegen würde. Die Handlungen des Beschwerdegegners sind auch in diesem Punkt nicht durch die Aufsichtsbehörde zu rügen. 2.5. Erteilung von Befehlen 2.5.1. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe versucht, ein Tresorfach bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend UBS) in I._____ zu leeren. Als die UBS ihm den Zutritt zum Tresorfach verweigert habe, habe er von den Erben verlangt, gemeinsam zur UBS zu gehen. Dazu habe er kein Recht (act. 57 Ziff. 4). Die Vorinstanz erachtete jedoch die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten 1 bis 3, wonach der Beschwerdegegner die Erben lediglich über die Problematik des Tresorfaches bei der UBS informiert habe, als nachvollziehbar, und erkannte keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners (act. 100 E. 4.4.4.). 2.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Pflichtverletzung gesehen. Der Beschwerdegegner habe nachweislich versucht, den Tresorinhalt an sich zu nehmen, obwohl sie ihm dies untersagt habe (act. 101 Rz. 4.4.2.). Er müsse wissen, dass er an das Tresorfach nicht ohne Einwilligung und Beisein der Erben gelangen dürfe (act. 101 Rz. 4.4.4.). 2.5.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an die Kammer insbesondere daran fest, der Beschwerdegegner habe ungerechtfertigt um Zutritt zu einem Tresorfach im Nachlass des Vaters bzw. der Mutter bei der UBS ersucht. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdegegner als Erbenvertreter der Anspruch auf Besitz über die zu verwaltenden Nachlassgegenstände zusteht (vgl. PICENONI,

- 12 a.a.O., S. 54; BK ZPO-WOLF, a.a.O., Art. 602 Rz. 164). Es war ihm somit grundsätzlich unbenommen, den Tresorinhalt bei der UBS zu sichten und, falls notwendig, an sich zu nehmen. Einer Einwilligung der Erben bedarf es dafür grundsätzlich nicht, insbesondere steht der Beschwerdeführerin kein diesbezügliches Vetorecht zu. Darüber wurde die Beschwerdeführerin im Übrigen auch von der UBS mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 orientiert (act. 77/1). Somit ist dem Beschwerdegegner auch hier kein Fehlverhalten vorzuwerfen. 2.6. Parteiisches Verhalten 2.6.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 aufgefordert, eine Erbteilungsklage einzureichen, er könne und wolle nicht zwischen den Erben vermitteln (act. 57 Ziff. 5). Auch diesen Vorwurf erachtete die Vorinstanz als nicht gerechtfertigt: Offenbar sei die Einreichung einer Erbteilungsklage an mehreren Sitzungen Thema zwischen den Parteien gewesen. Auch wenn es nicht Aufgabe des Erbenvertreters sei, die Erbteilung durchzuführen, so habe er die Erbteilung vorzubereiten und könne selbstverständlich die Erben neutral über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten informieren. Dem Beschwerdegegner könne kein parteiisches Verhalten oder eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden (act. 100 E. 4.5.5.). 2.6.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, der Erbenvertreter soll bezüglich der Erbteilungsklage nur informieren, jedoch nicht dazu auffordern (act. 101 Rz. 4.5.2. f.). Der Beschwerdegegner habe sich aus innerfamiliären Zwisten herauszuhalten (act. 101 Rz. 4.5.4.). Die mittlerweile von den Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 eingeleitete Erbteilungsklage weise darauf hin, dass der Beschwerdegegner nicht die Absicht gehabt habe, nur zu informieren. Sodann gehe die Vorinstanz nicht auf ihre Beschreibung der Sachlage unter Punkt 5 ihrer Beschwerde ein (act. 101 Rz. 4.5.5.). 2.6.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, ist die Vorinstanz doch auf das wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin – der Beschwerdegegner habe sich aufgrund seiner Äusserungen zur Erbteilungsklage parteiisch verhalten – eingegangen. Dem Beschwerdegegner kann in diesem Zu-

- 13 sammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 für die Erhebung einer Erbteilungsklage entschieden haben. So waren es gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 selbst, die an jeder Sitzung eine Erbteilungsklage angedroht hätten (act. 57 Ziff. 5). Dass die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 alleine aufgrund der Informationen des Beschwerdegegners eine Erbteilungsklage einreichten oder dass der Beschwerdegegner die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 gar ernsthaft dazu ermutigt haben soll, steht im Widerspruch zur Darstellung der Verfahrensbeteiligten 1 bis 3, wonach der Beschwerdegegner sie nur über rechtliche Hintergründe aufgeklärt habe (act. 70 Rz. 31; act. 72 Ziff. 13). Die Vermutung liegt nahe, dass die unterschiedliche Wahrnehmung der Äusserungen des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligten letztlich auf deren Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Erbteilung zurückzuführen ist. Da der Erbenvertreter bei der Nachlassteilung nicht mitwirken und eine solche letztlich nur auf dem Klageweg erreicht werden kann, wenn sich die Erben nicht einigen können, kann eine entsprechende Beratung nicht als verpönte Parteinahme bezeichnet werden. Schliesslich scheint die Darstellung der Beschwerdeführerin etwas widersprüchlich, wenn sie einerseits bemängelt, es gelinge dem Beschwerdegegner nicht, zwischen den Erben zu vermitteln, andererseits jedoch verlangt, dass er sich aus innerfamiliären Zwisten heraushält. Wie bereits festgehalten ist es zwar nicht Aufgabe des Erbenvertreters, zwischen den Erben zu vermitteln, jedoch hat der Erbenvertreter die Aufgabe, die Teilung vorzubereiten und diese Aufgabe kann durchaus gewisse Vermittlungsversuche unter den Erben umfassen. Auch hier erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin damit als unbegründet. 2.7. Beschimpfung der Beschwerdeführerin 2.7.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sie beschimpft ("solche Leute wie sie […] sind das Übelste was es gibt"), als sie sich geweigert habe, dem Beschwerdegegner einen Auftrag für den Verkauf der Nachlassliegenschaft zu erteilen (act. 57 Ziff. 6). Die Vorinstanz verneinte ein willkürliches Verhalten. So habe der Beschwerdegegner bereits in einem Schreiben vom

- 14 - 27. April 2023 festgehalten, dass er die Beschwerdeführerin weder beschimpft noch beleidigt habe. Selbst wenn sodann eine hitzige Diskussion stattgefunden hätte, so würde dies keinen Einfluss auf die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben des Beschwerdegegners haben (act. 100 E. 4.6.4.). 2.7.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz bezeichne die Beschimpfung, an welche sie sich noch wortwörtlich erinnern könne, lediglich als hitzige Diskussion. Zu einer pflichtgemässen Erfüllung der Aufgaben eines Erbenvertreters würden aber sicherlich keine Beschimpfungen gehören (act. 101 Rz. 4.6.4.). Sodann hält die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Beschwerde vom 7. Juli 2023 fest, es gehöre nicht zu den Aufgaben des Beschwerdegegners, die Liegenschaft zu verkaufen (act. 101 Rz. 4.6.1.). 2.7.3. In Bezug auf den Verkauf der Nachlassliegenschaft ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als dass dies in der Regel nicht zu den Aufgaben eines Erbenvertreters gehört, es sei denn, der Verkauf würde beispielsweise dazu dienen, sich die erforderlichen Mittel zur Zahlung von Erbschaftsschulden zu verschaffen, oder sich aus anderen Gründen zwingend aufdrängen (vgl. etwa PI- CENONI, a.a.O., S. 64; PraxKomm-Erbrecht-WEIBEL, a.a.O., Art. 602 Rz. 74). Sind sich die Erben jedoch einig, und beauftragen einen Erbenvertreter zusätzlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft, so wäre dies nicht zu beanstanden (vgl. PICE- NONI, a.a.O., S. 69). Vorliegend ist jedoch unbestritten, dass es zu keinem Verkaufsauftrag an den Beschwerdegegner gekommen ist (act. 57 Ziff. 6; act. 70 Rz. 14; act. 72 Ziff. 1). Dass der Beschwerdegegner ungeachtet dessen Verkaufshandlungen vorgenommen hätte, ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdegegner sich für den Verkauf der Nachlassliegenschaft angeboten habe, ist nicht als Amtspflichtverletzung zu betrachten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Beschimpfung, welche von anderen an der Sitzung anwesenden Personen bestritten wird (vgl. act. 72 Ziff. 14), stünde zweifellos im Widerspruch zu einer sachlichen und professionellen Erbenvertretung. Selbst wenn die Äusserung im von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Wortlaut erfolgt wäre, läge aber

- 15 keine Pflichtverletzung vor, die zu einer Intervention der Aufsichtsbehörde führen müsste. 2.8. Verhinderung der Verteilung der Erbsachen 2.8.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Beschwerdegegner verhindere die weitere Verteilung der Erbsachen. Zuerst habe der Beschwerdegegner versucht, die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 zum Verzicht auf den gesamten Hausrat zu drängen. Als sich die Beschwerdeführerin dagegen gewehrt habe, habe er den Erben untersagt, in der Nachlassliegenschaft befindliche Erbschaftssachen mitzunehmen und, nachdem der Verfahrensbeteiligte 3 dennoch einen Gegenstand entwendet habe, die Türschlösser ausgewechselt (act. 57 Ziff. 7). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht die Aufgabe eines Erbenvertreters, die Verteilung von Erbsachen voranzutreiben, sondern diese ordnungsgemäss zu verwalten und damit den Nachlass zu sichern. Indem der Beschwerdegegner die Türschlösser der unbewohnten Liegenschaft aufgrund der vorgängigen Vorkommnisse ausgewechselt habe, sei er seiner Aufgabe nachgekommen und habe keinesfalls seine Pflichten verletzt (act. 100 E. 4.7.5.). 2.8.2. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe nicht auf den genauen Sachverhalt ein. Es sei zwar unumgänglich gewesen, dass der Beschwerdegegner das Haus gesichert habe, jedoch sei nicht zulässig, dass er den Erben verbiete, weitere Erbschaftssachen mitzunehmen. Die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 hätten nichts dagegen gehabt, wenn sie noch ein paar Bücher mitgenommen hätte (act. 101 Rz. 4.7.5.). Durch dieses Verbot blockiere der Beschwerdegegner die Erbteilung (act. 101 Rz. 4.7.3.). Er habe versucht, die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 zu einer Verzichtserklärung zu drängen, um die Erbteilung zu beschleunigen (act. 101 Rz. 4.7.2.). 2.8.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Beschwerdegegner den Erben untersagte, einzelne Gegenstände aus dem Nachlass mitzunehmen. Sie erhebt jedoch gleichzeitig mehrfach Vorwürfe gegen die Miterben, diese würden ohne Berechtigung Gegenstände aus der Nachlassliegenschaft entfernen. Sodann ergibt sich aus den Vorbringen der Parteien, dass insbesondere hinsichtlich

- 16 des Hausrates bzw. der Räumung der Nachlassliegenschaft unterschiedliche Meinungen zum Vorgehen bestehen (vgl. act. 57 Ziff. 5, act. 70 Rz. 15, act. 72 Ziff. 13). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der zerstrittenen Situation ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den Erben untersagt hat, sich ohne entsprechende Einigung selbständig vom Hausrat zu bedienen. Auch der Austausch aller Türschlösser als Sicherungsmassnahme erscheint nicht unangebracht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist zudem nicht zu entnehmen, es hätte eine Teilerbteilungsvereinbarung zwischen den Erben gegeben, welcher sich der Beschwerdegegner widersetzt hätte. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe die Verfahrensbeteiligten zu einer Verzichtserklärung drängen wollen und sich dadurch ungebührlich in die Erbteilung eingemischt, ist Folgendes festzuhalten: Ein etwaiger Versuch des Beschwerdegegners, die übrigen Erben zu einem Verzicht "zu überreden", stellt keine Einmischung in die Erbteilung dar. Vielmehr kann darin ein sinngemäss unterbreiteter Teilungsvorschlag gesehen werden, wobei der Verfahrensbeteiligte 1 gar ausführt, die Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 hätten der Beschwerdeführerin selbst die Übernahme des Hausrates vorgeschlagen (act. 70 Rz. 15). Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin gleichzeitig darüber beschwert, sie hätte gerne einige Bücher aus der Bibliothek mitnehmen wollen. Die Mitnahme von Hausratsgegenständen wäre nur bei einem entsprechenden Verzicht der Verfahrensbeteiligten 1 bis 3 möglich gewesen. Ohne einen solchen durfte der Beschwerdegegner die Bücher nicht der Beschwerdeführerin überlassen. Aufgrund des Gesagten lässt sich aus der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht korrekt zusammengefasst oder gehe nicht richtig auf den Sachverhalt ein, so erläutert sie weder, wie der Sachverhalt korrekt hätte wiedergegeben werden müssen noch inwiefern die Sachumstände den Entscheid der Vorinstanz beeinflusst hätten. Damit hat es sein Bewenden. 2.9. Beschlagnahmung von Aktenordner

- 17 - 2.9.1. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sämtliche Aktenordner, welche sich in der Nachlassliegenschaft befunden hätten und wichtig zur Nachverfolgung von fehlendem Erbschaftsvermögen seien, beschlagnahmt und extern eingelagert, obwohl die Schlösser ausgewechselt seien und somit bereits niemand mehr ungerechtfertigten Zugriff darauf habe. Die Auslagerung sei überflüssig und äusserst kostspielig und verhindere jede weitere Abklärung sowie die Erbteilung. Die Aktenordner seien unverzüglich in die Liegenschaft zurückzubringen und in das Sicherungsinventar aufzunehmen, und den Erben sei die kostenlose und uneingeschränkte Akteneinsicht zu ermöglichen (act. 57 Ziff. 8). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, der Erbenvertreter habe einen Besitzanspruch auf die sich im Nachlass befindenden Gegenstände und er könne diese örtlich verschieben. Es sei plausibel, dass die Akten plötzlich einen Wert aufgewiesen und daher gesondert hätten gesichert werden müssen. Die externe Einlagerung der Aktenordner sei keinesfalls willkürlich, zumal ein Erbenvertreter für seine Handlungen keiner Zustimmung der Erben bedürfe. Sodann ergebe sich aus einem Schreiben vom 28. Juni 2023 an die Parteien ein klares Vorgehen, sofern jemand Zugriff auf die Akten haben möchte (act. 100 E. 4.8.5.). 2.9.2. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde an den vor Vorinstanz gestellten Anträgen betreffend die Aktenordner fest und führt dazu aus, die Auslagerung der Aktenordner behindere die Nachforschung zu einem Fehlbetrag im Nachlass des Vaters und verursache nur Kosten (act. 101 Rz. 4.8.2). Die Akten seien in der verschlossenen Nachlassliegenschaft genügend gesichert, da sie nur unter Aufsicht des Beschwerdegegners Zutritt hätten. Die Vorinstanz gehe nicht auf ihr Argument der kostengünstigeren Variante ein. Der Beschwerdegegner trete seine Aufsichtsfunktion an eine externe Person ab, und es sei fraglich, ob dies zulässig sei (act. 101 Rz. 4.8.5.). 2.9.3. Wie oben (vgl. E. III/1.2.) und auch bereits von der Vorinstanz ausgeführt (act. 100 E. 3.2.1.), unterliegen einzelne Handlungen eines Erbenvertreters keiner eigentlichen Ermessensüberprüfung. Mit anderen Worten beurteilt die Aufsichtsbehörde nicht, ob bei mehreren möglichen Massnahmen eine andere als die gewählte sachgerechter oder angemessener gewesen wäre, sondern lediglich, ob

- 18 die Handlungen eines Erbenvertreters geradezu unhaltbar sind. Somit ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die Lagerung der Akten bei einem externen Dienstleister die geeignetere Lösung war oder nicht, dies gilt auch bezüglich etwaiger Kostenfolgen. Jedenfalls kann angesichts der von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten Bedeutung der Akten nicht davon ausgegangen werden, die Auslagerung der Akten an einen externen Anbieter wäre unhaltbar, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Erbenvertreter zur Erfüllung seiner Aufgaben durchaus Hilfspersonen beiziehen kann (PICENONI, a.a.O., S. 43 m.w.H.). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Auslagerung der Akten weitere Abklärungen oder gar die Erbteilung verzögern sollte, schliesslich können die Erben auf die Akten zugreifen und diese bei Bedarf sichten (vgl. act. 71/6 zum entsprechenden Vorgehen). Somit ist auch die Auslagerung der Akten nicht als Amtspflichtverletzung zu qualifizieren, und es ist auch keine entsprechende Weisung angezeigt. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es sei die jederzeitige und kostenlose Akteneinsicht zu gewähren, vor der Kammer nicht mehr. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2.10. Korrespondenz mit den Erben 2.10.1. Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner mit einzelnen Erben Telefonate führe oder E-Mails bzw. Briefe austausche, da die anderen Erben so nicht wüssten, was er bespreche. Sie fordere Einsicht in sämtliche Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und den übrigen Erben (act. 57 Ziff. 9). Die Vorinstanz erkannte auch hier keine Pflichtverletzung des Beschwerdegegners. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdegegner stets transparent kommuniziert und sämtliche Erben über allfällige Kontakte mit einzelnen Erben informiert habe, indem er die Kontakte in seiner Honorarabrechnung aufgelistet oder die Schreiben den übrigen Parteien zugestellt habe. Sodann habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Akteneinsicht in sämtliche E-Mails von und an den Verfahrensbeteiligten 1 gewährt (act. 100 E. 4.9.5.).

- 19 - 2.10.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, die Erben hätten zwar die Honorarrechnungen erhalten, seien aber nicht über den Inhalt der jeweiligen Korrespondenz informiert worden, und der Beschwerdegegner habe keinem Erben Schreiben zugestellt. Er habe erst nach ihrer Beschwerde begonnen, Kopien zuzustellen. Sie habe die E-Mails erst im Dezember 2023 erhalten (act. 101 Rz. 4.9.5.). Sie erachte es als unerlässlich, dass der Erbenvertreter mit allen Erben nur an den Sitzungen kommuniziere, da nur so alle Erben auf dem gleichen Wissenstand seien (act. 101 Rz. 4.9.2.). Die Information aller Erbe sei eine Pflicht des Erbenvertreters (act. 4.9.4.). 2.10.3. Der Erbenvertreter hat alle Erben laufend, unaufgefordert, und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren (vgl. OG ZH PF190051 vom 8. Januar 2020 E. 3.2., PICENONI, a.a.O., S. 50). Die Informationspflicht geht indessen nicht soweit, dass ein Erbenvertreter über sämtlichen Austausch mit den Erben und insbesondere dessen jeweiligen Inhalt zu informieren hätte, soweit es dabei nicht um wesentliche Informationen geht. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht geltend, der Beschwerdegegner orientiere die Erben im Sinne dieser Erwägung ungenügend. Vielmehr führt sie in ihrer ursprünglichen Beschwerde selbst aus, der Beschwerdegegner sende wöchentlich, oft sogar mehrmals pro Woche Unterlagen per Post an die Mitglieder der Erbengemeinschaft, was in ihren Augen gar zu viel sei (act. 57 Ziff. 9). Worauf ihre im Rechtsmittelverfahren aufgestellte Behauptung abzielt, der Beschwerdegegner stelle den Erben überhaupt keine Schreiben zu, erhellt damit nicht. Die Beschwerdeführerin erläutert der Kammer auch nicht, welche wesentlichen Informationen ihr vorenthalten worden wären – alleine der Fakt eines Telefongesprächs oder eines E-Mailaustausches mit einem Erben ist für sich alleine nicht als wesentlich zu betrachten, und die entsprechenden Informationen sind der Beschwerdeführerin auch unbestrittenermassen mittels Ausweis darüber in der Honorarnote zugekommen. Zwar hat es der Beschwerdegegner zu unterlassen, Absprachen mit einzelnen Erben zu treffen, jedoch ist ein solches Vorgehen von ihm vorliegend nicht aktenkundig. Ebenso ist die Forderung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe ausschliesslich anlässlich der gemeinsamen Sitzungen mit den Erben zu kommunizieren,

- 20 nicht praktikabel (und würde durch die Beschwerdeführerin selbst durch individuell an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben [vgl. act. 71/5 ] nicht eingehalten). Sodann hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mittlerweile Einsicht in die gewünschte E-Mailkorrespondenz erhalten, entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen. Es kann auch hier keine Pflichtverletzung des Erbenvertreters festgestellt werden. 2.11. Ausschaltung der Heizung, Strom und Wasser 2.11.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, der Beschwerdegegner habe eigenmächtig den Auftrag erteilt, das Wasser aus der Heizung in der Nachlassliegenschaft zu entleeren. Sie sei damit aber nicht einverstanden. Ohne Heizung käme es im Haus unweigerlich zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung. Ebenso habe der Beschwerdegegner Wasser und Strom abgestellt. Erst nach ihrem Protest habe er Heizöl bestellt, er wolle aber nur drei Monate heizen, was nicht genüge. Damit schädige der Beschwerdegegner das Erbe (act. 76 Ziff. 9). Die Vorinstanz erwog dazu, die Entscheidung betreffend die Überwinterung der Liegenschaft stehe dem Beschwerdegegner zu und liege in seinem Ermessen. Es bestünden keine Hinweise, dass der Nachlass durch das Verhalten des Beschwerdegegners geschädigt werde. Es könne dem Beschwerdegegner kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden (act. 100 E. 4.10.3.). 2.11.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz erkenne nicht, dass der Beschwerdegegner seiner Aufgabe, die Erbschaft zu sichern, nur dann nachkomme, wenn sie ihn dazu auffordere. Nur dank ihrer Intervention sei die Liegenschaft wieder beheizt worden, womit schwere Schäden hätten verhindert werden können (act. 101 Rz. 4.10.3.) 2.11.3. Die Beschwerdeführerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde nicht prüft, welche Massnahme von mehreren (etwa die konstante Beheizung des Hauses oder die begleitete Entleerung sämtlicher Leitungen) geeigneter oder angemessener ist. Sie legt auch keinerlei Belege dafür ins Recht, dass das zuerst vom Beschwerdegegner angedachte (aber schlussendlich nicht durchgeführte) Vorgehen hätte zu Schäden an der Nachlassliegenschaft führen können

- 21 und damit unhaltbar gewesen wäre. Etwaige Ausführungen eines nicht näher bezeichneten Heizungsfachmanns bringt sie in ihrem Rechtsmittel soweit ersichtlich erstmals vor und sind daher nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner nur auf Aufforderung der Beschwerdeführerin hin tätig würde. Damit kann dem Beschwerdegegner auch hier kein Verhalten vorgeworfen werden, welches von der Aufsichtsbehörde zu rügen wäre. 2.12. Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Erbenvertreter derart schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hätte, die insgesamt oder je für sich ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde notwendig machen würden. Insbesondere rechtfertigen sie keine Absetzung des Beschwerdegegners als Erbenvertreter. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. 3.1. Die Bemessung der Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht beanstandet. Es bleibt damit beim erstinstanzlichen Kostendispositiv. 3.2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Streitigkeiten betreffend Erbenvertretung sind vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 1.). Der Streitwert kann nicht mit dem Nachlasswert gleichgesetzt werden und seine Bestimmung ist vorliegend schwierig. Angesichts des Volumens des Nachlasses (gemäss vorinstanzlicher Erwägung rund Fr. 5 Mio., vgl. act. 100 E. 6.1.2.) sowie der Tragweite der strittigen Angelegenheit kommt dem Verfahren jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGer, 5A_518/2014 vom 24. November 2014, E. 1.). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG ist deshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt,

- 22 und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage einer Kopie von act. 101 und act. 103/1-7, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist höher als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 8. November 2024

PF240015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2024 PF240015 — Swissrulings