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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2024 PF240014

27. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·482 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Erbausschlagung und Anordnung der konkursamtlichen Liquidation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 27. Mai 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____, betreffend Erbausschlagung und Anordnung der konkursamtlichen Liquidation im Nachlass des E._____, geboren tt. April 1987, von F._____ UR, gestorben am tt.mm.2024 in G._____ SZ, zuletzt wohnhaft gewesen in H._____ Beschwerden gegen Urteile des Einzelgerichtes in Erbschafts- und Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. März 2024 (EN240069 und EK240077)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____, vertreten durch seine Mutter C._____, und B._____, vertreten durch ihre Mutter D._____, (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) erhoben je mit inhaltlich identischem Schriftsatz vom 25. März 2024 Beschwerde gegen die Urteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 15. März 2024 (act. 9, act. 10 und act. 11). 2. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Vorschuss von Fr. 300.-- zu leisten (act. 12). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 2. Mai 2024 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten würde (act. 14). Auch innert dieser Frist leisteten die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren je hälftig zu tragen und die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung des mutmasslich geringen Streitwerts (vgl. act. 12 E. 2) auf Fr. 150.-- festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerden vom 25. März 2024 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 28. Mai 2024

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