Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 2. Juli 2019 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahmen / nachträgliche Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 30. April 2019 (ET190001)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 26. März 2019 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) ein vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gestelltes Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache im Sinne von Art. 263 ZPO ab (act. 18, Disp.-Ziff. 1). Zudem hob die Vorinstanz die von ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2019 superprovisorisch verfügte Beschlagnahme des Fahrzeugs Audi RS Q3, Stamm-Nr. 1, Fahrgestell-Nr. 2 (samt Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugausweis) auf und wies das Gemeindeammannamt C._____ an, die genannten Gegenstände auf erstes Verlangen an die Gesuchsgegnerin (bzw. Beschwerdegegnerin) herauszugeben (act. 18 Disp.-Ziff. 2). Die Entscheidgebühr setze sie auf Fr. 1'500.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer; ausserdem verpflichtete sie diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen (act. 18 Disp.-Ziff. 3-5). 1.2 Am 11. April 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Berufung gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, wobei zu deren Behandlung bei der Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LF190027 angelegt wurde. Mit Beschluss von heute, dem 2. Juli 2019, wurde dieses Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 1.3 Am 30. April 2019 erliess die Vorinstanz im vorgenannten Verfahren eine Nachverfügung. In dieser hielt sie fest, dass sie in ihrem Entscheid vom 26. März 2019 ausdrücklich die Bezifferung der Kosten für die fachmännische Abschleppung und die Einstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorbehalten und deren Auferlegung nach Rechnungstellung durch das Gemeindeammannamt C._____ in Aussicht gestellt habe. Am 17. April 2019 habe das Gemeindeammannamt diese Kosten auf Fr. 1'237.70 beziffert. Die Vorinstanz setzte in der Folge die Kosten des Gemeindeammannamtes C._____ auf Fr. 1'237.70 fest (act. 22 = act. 24 = act. 26, nachfolgend zitiert als act. 24, Disp.-Ziff. 1) und auferlegte diese als Teil der Gerichtskosten dem Beschwerdeführer (act. 24 Disp.-Ziff. 2).
- 3 - Am 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung fristgerecht (vgl. act. 23/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 26 S. 1): " 1. Die Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2019 sei aufzuheben. 2. Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren i.S. Parteien vor Obergericht des Kantons Zürich mit der Geschäfts-Nr. LF190027-O/Z01 zu vereinigen. 3. Die Kosten des Gemeindeammannamtes C._____ seien entsprechend des Berufungsverfahrens zu verlegen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." Zur Begründung seines Begehren bringt der Beschwerdeführer einzig vor, die in der Verfügung der Vorinstanz festgesetzten und verlegten Kosten würden zu den Prozesskosten gemäss dem Urteil vom 26. März 2019 gehören, weshalb diese nach dem Verfahrensausgang im Berufungsverfahren, Geschäfts- Nr. LF190027, zu verlegen seien (act. 26 S. 4, Rz. 10). 2. Der Beschwerdeführer rügt weder die Höhe der von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2019 festgesetzten Kosten noch deren Auferlegung an sich selbst. Vielmehr beantragt er einzig die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit dem den Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2019 betreffenden Berufungsverfahren sowie die Verlegung der gesamten Kosten nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens. Letzteres wurde – wie bereits erwähnt – mit heutigem Beschluss jedoch zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenfolgen wurde dabei nicht vorgenommen, weil der Beschwerdeführer diese nicht separat angefochten hatte und die Berufungsinstanz die vorinstanzlichen Kostenfolgen nur im Rahmen eines Entscheides in der Sache hätte ändern können, was bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht der Fall war. Eine Vereinigung der beiden Verfahren erübrigt sich deshalb. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 30. April 2019 vorgenommene Kostenfestsetzung bzw. auferlegung an ihn falsch sei, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
- 4 - 3. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 26; − an die Obergerichtskasse; sowie − an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'237.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
Beschluss vom 2. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 26; an die Obergerichtskasse; sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...