Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF190013-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Dr. P. Higi und Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 26. April 2019 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (Mieter),
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
gegen
C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner (Vermieter),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ausweisung / Wiederherstellung
Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2019 (ER190007)
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. April 2019, beim Obergericht eingegangen am 26. April 2019, ziehen die Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal in der kurzen Stellungnahme zur Wiederherstellung (act. 26) keine Entschädigung beantragt wurde. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt geschätzt Fr. 9'000.-- (sechs Monatsmietzinse). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 26. April 2019
Beschluss vom 26. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...