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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2019 PF190008

20. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·822 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage / Art. 128 GOG (Kostenfolge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 20. März 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage / Art. 128 GOG (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 14. Februar 2019 (ET180001)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die B._____ AG wurde mit Entscheid der Disziplinarkommission der Swiss Football League vom tt. Juni 2017 für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und den Wurf eines Knallkörpers auf das Spielfeld während einer Liga-Partie mit einer Busse von CHF 11'000.– sowie Verfahrenskosten von CHF 900.– belegt (vgl. Beilagen 6 und 7 in act. 3/1). A._____ wird verdächtigt, den Knallkörper auf das Spielfeld geworfen zu haben. Am 14. Februar 2018 leitete die B._____ AG gegen A._____ ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ ein. Sie verlangte von A._____ die Bezahlung von CHF 11'900.– mit der Begründung, sie wolle auf ihn für den entstandenen Schaden Rückgriff nehmen (vgl. act. 3/1). A._____ stellte mit Eingabe vom 22. März 2018 beim Bezirksgericht Andelfingen (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verneinte die Vor-instanz die Mittellosigkeit von A._____ sowie die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie auferlegte A._____ eine Entscheidgebühr von CHF 200.– (vgl. act. 19). 1.2. Gegen die Kostenauflage erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege seien keine Kosten zu erheben (vgl. act. 20). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-17). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 17), und der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten.

- 3 - 3. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ein bösoder mutwilliges Vorgehen des Beschwerdeführers wurde weder von der Vorinstanz begründet noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Folglich ist die Vorinstanz fehlerhaft vorgegangen, indem sie für ihren Entscheid Kosten festgesetzt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4. Für das obergerichtliche Verfahren sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse, vertreten durch die Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen, zuzusprechen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). In Anwendung von § 2 Abs. 2, § 4, § 9 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 ist diese auf CHF 220.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzusetzen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 14. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen eine Parteientschädigung von CHF 220.– zuzüglich CHF 17.– (7.7 % MwSt. auf CHF 220.–), also total CHF 237.– zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Urteil vom 20. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 14. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Kasse des Bezirksgerichts Andelfingen eine Parteientschädigung von CHF 220.– zuzüglich CHF 17.– (7.7 % MwSt. auf CHF 220.–), also total CHF 237.– zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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