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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.09.2018 PF180040

17. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·754 Wörter·~4 min·10

Zusammenfassung

Ausschlagung (Kostenfolge) im Nachlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 17. September 2018

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend Ausschlagung (Kostenfolge) im Nachlass von B._____, geboren tt. Dezember 1936, Staatsangehöriger von Deutschland, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen in ...

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juli 2018 (EN180221)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2017 verstarb B._____, geboren tt. Dezember 1936 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in .... Er hinterliess als gesetzliche Erbin unter anderen seine Nichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin, act. 2). Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen und schlug die Erbschaft aus (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 trat das Einzelgericht auf das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin um Protokollierung der Ausschlagungserklärung nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 250.-- fest und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid wendet sich Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig an die Kammer (act. 7). Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass der Kosten in Höhe von Fr. 250.--. Sie führt aus, sie beziehe Sozialhilfe und sei deshalb nicht in der Lage die Kosten zu tragen. Somit richtet sich die Eingabe der Beschwerdeführerin einzig gegen die Kostenauflage in der Verfügung vom 23. Juli 2018. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die als "Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. August 2018 ist deshalb als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1-4). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen trägt der Ankläger oder Antragssteller die Gerichtskosten (vgl.

- 3 - OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011). Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 und § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Erlassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zahlen kann. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 4 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 17. September 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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