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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.08.2018 PF180032

30. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,030 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Erbschein / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 30. August 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbschein / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1919, von Winterthur ZH, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen C._____, … [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2018 (EM181545)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 13. Juni 2018 ersuchte A._____ beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass ihrer Tante, B._____ (nachfolgend Erblasserin), welche am tt.mm.2018 verstorben war (act. 1). Mit Entscheid vom 18. Juni 2018 trat die Vorinstanz nicht auf das Gesuch von A._____ ein, weil sich der letzte Wohnsitz der Erblasserin in D._____ befunden habe und für die Ausstellung eines Erbscheins als Massnahme im Zusammenhang mit dem Erbgang gemäss Art. 28 Abs. 2 ZPO deshalb nicht die Vorinstanz, sondern das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur als Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin zwingend zuständig sei (act. 10 [= act. 5 = act. 8]). 2. Am 2. Juli 2018 wandte sich A._____ an die Vorinstanz und hielt fest, sie widerspreche dem von der Vorinstanz erlassenen Gebührenentscheid. Sie habe mehrmals bei der Vorinstanz telefonisch nachgefragt, welches Amt für die Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass ihrer Tante zuständig sei und dabei ausdrücklich den Wohnort ihrer Tante betont. Da sie von Deutschland aus nicht beurteilen könne, in wessen Zuständigkeit ein Erbschein falle, habe sie sich natürlich auf diese Auskunft des Zivilgerichts verlassen. Sie verstehe deshalb nicht, weshalb sie für diese fehlerhafte Auskunft auch noch Gebühren bezahlen solle (act. 7). Dieses Schreiben leitete die Vorinstanz am 9. Juli 2018 der Kammer zur Prüfung weiter, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (act. 10). II. 1. A._____ richtet sich grundsätzlich gegen die Kostenfolgen des von der Vorinstanz am 18. Juni 2018 erlassenen Nichteintretensentscheides. Gemäss Art. 110 ZPO sind diese selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

- 3 - 1.1 Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittel bei der Vorinstanz fristwahrend, da der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2-4). 1.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2018 wurde A._____ am 28. Juni 2018 zugestellt (vgl. act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit bis zum 9. Juli 2018. Die Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Juni 2016 (Datum Poststempel 2. Juli 2018; vgl. act. 7) erfolgte damit innerhalb der Rechtsmittelfrist. Deshalb ist zu prüfen, ob diese Eingabe von A._____ als Beschwerde entgegen zu nehmen ist. 1.3 Die Eingabe von A._____ an die Vorinstanz vom 28. Juni 2018 ist mit "Widerspruch gegen den Gebührenentscheid" betitelt. Zwar reicht A._____ ihre Eingabe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, doch verlangt sie inhaltlich die Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides, da ihr ihrer Ansicht nach aufgrund des durch die falsche Auskunftserteilung erweckten Vertrauens keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Die Eingabe von A._____ ist dementsprechend als Beschwerde entgegen zu nehmen. 2.1 Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerde führende Partei mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genau aufzuzeigen hat, welchen Teil der Begründung sie für falsch hält und auf welche Dokumente sie sich dabei stützt. Bei Parteien ohne anwaltli-

- 4 che Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 Erw. 5.1). 2.2 A._____ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) macht sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend, weil diese nicht beachtet habe, dass sie sich auf die ihr angeblich von der Vorinstanz erteilte Auskunft bezüglich der örtlichen Zuständigkeit habe verlassen dürfen. Indes beschränkt sie sich in ihrer Eingabe auf das pauschale Behaupten einer falschen Auskunft, ohne nähere Anhaltspunkte dazu zu machen oder Belege dazu einzureichen. Insbesondere macht sie weder geltend, wer ihr die falsche Auskunft erteilt haben soll, noch wann die entsprechenden Telefonate stattgefunden haben sollen. Ohne Kenntnis dieser Elemente ist eine Überprüfung ihrer Darstellung nicht möglich. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich aus diesem Grund als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. III. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 31. August 2018

Urteil vom 30. August 2018 I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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