Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 12. Juni 2018
in Sachen
Verein A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindewerke B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorgliche Massnahmen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Mai 2018 (ET180002)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Mieterin der Liegenschaft an der C._____-strasse … in B._____, die voraussichtlich im Jahr 2020 abgebrochen werden wird. Die Beschwerdeführerin unterhält diese Liegenschaft bis zum Abriss und vermietet darin möblierte Zimmer an Studenten, Praktikanten und temporär angestellte Arbeiter. Aufgrund einer nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu hohen Wasserrechnung für das Jahr 2017 der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) entstand ein Streit zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen und forderte eine korrigierte Rechnung; die Beschwerdegegnerin liess daraufhin in der Liegenschaft an der C._____-strasse … in B._____ einen Prepaidzähler installieren und drohte der Beschwerdeführerin – gemäss deren Aussage – zudem an, die Energiezufuhr ganz einzustellen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde bei der Werkbehörde B._____ ein. Parallel dazu richtete sie mit Eingabe vom 15. Mai 2018 ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz), wobei sie folgende Anträge stellte (act. 1): "Wir beantragen per superprovisorische Verfügung vollgende Punkte: - Die B._____ wird verpflichtet, bis zum rechtsgültigen Entscheid der Werkskommission, der Gemeinde rsp. der Gerichte uneingeschränkt Wasser und Strom zu liefern. - Der Prepaidzähler muss innert 24 Stunden unter Androhung einer Busse von 10'000.00 entfernt werden. - Im Weigerungsfalle der Verein berechtigt ist, bis zur Lieferung eines korrekten Zählers den Zähler zu überbrücken. - Die B._____ wird verpflichtet, den unstrittigen Teil der Rechnung der Jahresrechnung 2017, die Stromkosten separat zu fakturieren. - Das Hausverbot ausdrücklich zu bestätigen und im Widerhandlungsfalle mit einer Busse von 10'000 zu belegen." 1.2. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 16. Mai 2018 auf das Begehren der Beschwerdeführerin nicht ein und auferlegte ihr eine Entscheidgebühr von
- 3 - Fr. 500.– (act. 3 = act. 7 = act. 9; nachfolgend zitiert als act. 7). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 8): "1. Wir beantragen, dass in der Beschwerde unser Antrag am Bezirksgericht an die zuständige Stelle überwiesen wird. 2. Die auferlegten Kosten gestrichen werden, da wir aufgrund der Dringlichkeit keine Chance bestand, irgend etwas zu beantragen, noch wir dahingehend informiert wurden" 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Das Einholen einer Beschwerdeantwort erweist sich als nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde zuzustellen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass nicht sicher ist, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin nahm den angefochtenen Entscheid am 16. Mai 2018 entgegen (vgl. act. 5/2), sodass die Beschwerdefrist am 28. Mai 2018 ablief. Die Beschwerde datiert vom 25. Mai 2018 und ging hierorts am 29. Mai 2018 ein, enthält jedoch keinen Poststempel. Entsprechend ist nicht klar, ob die Beschwerde per Post (und damit mutmasslich spätestens am 28. Mai 2018, also rechtzeitig) eingereicht wurde oder aber überbracht wurde, was auch am 29. Mai 2018 und entsprechend zu spät hätte geschehen sein können. Die Frage kann jedoch angesichts des nachfolgend darzulegenden Ergebnisses offen gelassen werden; einstweilen ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3.1. Die Vorinstanz trat auf das Begehren der Beschwerdeführerin zum einen nicht ein, weil der Beschwerdegegnerin keine Parteifähigkeit zukomme, und zum anderen, weil sie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als öffentlichrechtlich qualifizierte. Die Zivilgerichte seien gemäss Art. 1 lit. a ZPO nur für streitige Zivilsachen zuständig. Entsprechend sei die Vorinstanz sachlich unzuständig (act. 7 E. II.2-3). Dieser Schlussfolgerung widerspricht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Pflicht,
- 4 offensichtlich falsch eingereichte Klagen an die zuständige Instanz weiterzuleiten (act. 8 S. 2). Dem ist nicht zuzustimmen. Die ZPO sieht keine entsprechende Weiterleitungspflicht vor. Aus Kulanz mag eine Eingabe mit einem Nichteintretensentscheid aufgrund mangelnder Zuständigkeit weitergeleitet werden, wenn offensichtlich ist, welche Instanz zuständig ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 3.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe auf die vorgängige Anfrage der Beschwerdeführerin, ob die Vorinstanz für die Behandlung des fraglichen Begehrens zuständig sei, nicht geantwortet, sie sei unzuständig und sie habe das Begehren der Beschwerdeführerin angenommen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe daher annehmen müssen, die Vorinstanz sei zuständig. Es sei deshalb unverständlich, weshalb ihr die Kosten auferlegt worden seien. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin ein gemeinwirtschaftlicher Verein, aufgrund der Steuerbefreiung stehe ihr die unentgeltliche Prozessführung zu (act. 8 S. 2). Die Vorinstanz begründete die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin damit, dass diese unterlegen sei (act. 7 E. III). Dies ist grundsätzlich richtig, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt, vorliegend also der Beschwerdeführerin. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Gerichtskosten nicht in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären. Dies ist dann möglich, wenn Kosten weder von einer Partei noch einem Dritten verursacht wurden, und betrifft insbesondere Fälle, in denen dem Gericht ein Fehler unterlaufen ist (vgl. BK ZPO- Sterchi, Art. 107 N 26; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 13). Ein Anspruch auf die Kostenauflage an den Kanton besteht jedoch nicht (ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 25). Dass die Vorinstanz ein explizit an sie gerichtetes Gesuch entgegennahm, behandelte und einen anfechtbaren Entscheid erliess, kann ihr nicht vorgeworfen werden, war sie hierzu doch verpflichtet. Hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin allerdings vor dem Einreichen des fraglichen Begehrens ausdrücklich in Aussicht gestellt, sie sei zu dessen Behandlung zuständig, so würde eine solche Auskunft, die sich nachträglich als unrichtig erweist, es als unbillig erscheinen lassen, der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten für den negativen Entscheid
- 5 aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin tatsächlich derart fehlerhaft informierte, geht jedoch aus deren Ausführungen nicht hervor. Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar, wann sie die Vorinstanz auf welchem Weg was genau anfragte und wie die Vorinstanz darauf reagierte, sie macht bloss geltend, die Vorinstanz habe sich auf Anfrage hin "nicht für unzuständig" erklärt bzw. die Zuständigkeit "nicht verneint" (vgl. act. 8 S. 2). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin entsteht der Eindruck, die Vorinstanz habe sich nicht klar festgelegt und entsprechend keine verbindliche Auskunft erteilt. Es wäre sicherlich unglücklich, wenn die Beschwerdeführerin dies missverstanden und den falschen Eindruck erhalten hätte, die Vorinstanz sei für die Behandlung ihres Begehrens zuständig. Bei der geschilderten Ausgangslage liegen jedoch keine genügenden Anhaltspunkt für einen Fehler der Vorinstanz vor, welcher allenfalls – ein Anspruch darauf besteht ohnehin nicht – eine Kostentragung durch den Staat zur Folge hätte. Zur unentgeltlichen Rechtspflege ist schliesslich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese explizit hätte beantragen müssen, was sie aber nicht tat. Eine generelle Kostenbefreiung für bestimmte Personen existiert in Zivilprozessen nicht und abgesehen von den in Art. 114 ZPO aufgeführten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in welchen keine Gerichtskosten gesprochen werden, fallen stets Kosten an. 3.3. Zusammenfassend ist weder das Nichteintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ohne Weiterleitung der fraglichen Eingabe an eine andere Instanz noch die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Urteil vom 12. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...