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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.05.2017 PF170017

24. Mai 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,538 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Rechtsschutz in klaren Fällen / Kostenvorschuss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 24. Mai 2017 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. April 2017 (ER170009)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 (Poststempel) stellte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Kläger) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen das Begehren, die Firma B._____ (B.'_____ Limited) (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 26'696.46 (zuzügl. Zins von Fr. 1'505.60) zu bezahlen (act. 6/1). Das Verfahren wurde mit dem Betreffnis "Rechtsschutz in klaren Fällen" angelegt. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 ordnete das Einzelgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (act. 6/4). Gestützt auf das Sistierungsgesuch der Beklagten und ihren Antrag auf Sicherheitsleistung (act. 6/6) und die Stellungnahme des Klägers (act. 6/11) verfügte die Vor-instanz am 3. April 2017, der klagenden Partei werde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Parteientschädigung der beklagten Partei eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 3'100.- zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Klage nicht einzutreten (act. 5). Diesen Entscheid focht der Kläger innert Frist mit Beschwerde an (act. 2 i.V.m. act. 5 und act. 6/14/2). In seiner Beschwerdeschrift beantragte er, dass: (1) - die Beschwerde mit Priorität behandelt wird, da die gesundheitliche Situation, stationäre Therapie sowie die Genesung des Klägers hierdurch massiv beeinträchtigt werden. (2) - der Beschwerde mit voller Kostenfolge für die Beklagte stattgegeben wird und die Verfügung vom 3. April 2017 für aufgehoben erklärt wird. (3) - das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, sofort die Beklagte zur Stellungnahme zur Klageeingabe des Klägers aufzufordern.

- 3 - (4) - die vier Wochen Vorteil, die die Beklagte durch die Fehlentscheidung des Bezirksgerichts gewonnen hat, an die Frist zur Klageantwort anzurechnen ist und der Beklagten deswegen eine nicht erstreckbare, maximal kurze Frist zur Klageantwort verfügt wird, um hier die Beklagte nicht ungerechtfertigt zu bevorteilen. (5) - das Bezirksgericht Horgen anzuweisen ist, in der Würdigung der Eingaben und Beweise in diesem Gerichtsfall in Zukunft die hohe kriminelle Energie der Beklagten und die permanente vorsätzliche Schädigung des Klägers miteinzubeziehen. (6) - das Obergericht prüft, ob das Bezirksgericht Horgen unverhältnismässig oder gar amtsmissbräuchlich gehandelt hat und dies dann in seiner Würdigung der Beschwerde dokumentiert (vgl. act. 2). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 (Poststempel) ersuchte der Kläger das Gericht um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde und schnellst mögliche Entscheidfällung (act. 7). 2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Da sich die Beschwerde, wie sich aus nachfolgenden Erwägung ergibt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens können nur die in der Verfügung vom 3. April 2017 getroffenen Anordnungen sein. Entsprechend den Anträgen des Klägers ist demnach lediglich über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger zu Recht zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet wurde. Der Beschwerdeinstanz steht es nicht zu, der Vorinstanz generelle Anweisungen

- 4 für das weitere Verfahren zu geben. Deshalb ist auf die Anträge 3-5 des Klägers nicht einzutreten. b) Der Kläger selbst hat das Verfahren vor der Vorinstanz eingeleitet. Es stand ihm frei, den Zeitpunkt der Klageerhebung im Hinblick auf seinen stationären Klinikaufenthalt um ein paar Wochen zu verschieben. Ob die Verfügung vom 3. April 2017 dem Kläger an seine Adresse in der Klinik hätte zugestellt werden müssen, kann vorliegend offen bleiben, da er die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und seine Rechte wahren konnte. Zu bemerken ist lediglich, dass der Kläger bei einer Zustellung an die Klinikadresse den Beginn des Fristenlaufs für die Erhebung der Beschwerde durch die Nichtentgegennahme der Verfügung – entgegen seinen Ausführungen – nicht hätte verhindern können (vgl. act. 2 S. 6). Da er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2017 (act. 6/1) das Verfahren eingeleitet hatte, musste er mit weiteren Zustellungen rechnen, weshalb bei einer Nichtabholung der Postsendung bzw. Verweigerung der Zustellung die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO zum Tragen gekommen wäre. Danach gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und bei der Verweigerung der Annahme am Tag der Weigerung als erfolgt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist hätte somit die Frist zur Erhebung der Beschwerde zu laufen begonnen. 4. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die beklagte Partei mache geltend, dass die ihr aus dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ER160021-F des Bezirksgerichts Horgen zugesprochene Parteientschädigung noch offen sei und die klagende Partei den Bestand dieser Schuld nicht bestreite. Deshalb sei gestützt auf den Antrag der beklagten Partei auf Sicherheitsleistung für deren Parteientschädigung die klagende Partei zur Sicherheitsleistung zu verpflichten (act. 5). b) Im Beschwerdeverfahren rügte der Kläger, die Vorinstanz sei auf seine Ausführungen nicht eingegangen (act. 2 S. 3). Weiter brachte er vor, er bestreite den Bestand der Schuld. Er habe zeitgleich mit der vorliegenden Be-

- 5 schwerde aufgrund unrichtiger Anwendung des Rechts sowie Verletzung einiger Verfahrensvorschriften auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Wiederaufnahme des Verfahrens ER160021-F/Z02/MS eingereicht. Da die Beklagte die Schuld bisher nicht eingefordert habe, sei er zeitlich nicht gezwungen gewesen, zu handeln und habe bis zur Erlangung der Nachweise zuwarten können (act. 2 S. 2). Überdies machte er geltend, die Beklagte habe den Zahlungsausstand "gezielt herbeigeführt", um ihn vorsätzlich zu schädigen (act. 2 S. 3). Sie missbrauche die Schutzbestimmung von Art. 99 ZPO um das von ihm eingeleitete Verfahren zu verzögern. Deshalb müsse er vor der Beklagten geschützt werden und Art. 99 ZPO sei nicht anzuwenden (act. 2 S. 5). Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nicht zu einer "proaktiven" Zahlung verpflichtet. Er habe nie eine Zahlungsaufforderung bzw. Rechnung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte habe aufgezeigt, dass eine dem Kläger per Post zugestellte Zahlungsaufforderung von ihm auf der Post nicht abgeholt worden sei. Er habe deshalb nichts über eine "offene" Zahlungsaufforderung wissen können. Er habe sich damals im Ausland befunden (act. 6/11 S. 2-3). Es könne auch nicht von einem schwierigen Eintreiben die Rede sein, da die Beklagte bei einer Betreibung nach fünf Monaten längst ihr Geld erhalten hätte, zumal er in C._____ Wohneigentum besitze. Es liege keine Situation einer erschwerten Eintreibung der Parteikosten vor (act. 6/11 S. 3). 5. a) Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheit zu leisten. Vorliegend ist eine vom Summarrichter in einem Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen verfügte Sicherheitsleistung angefochten. Grundsätzlich ist das Summarverfahren von der Kautionspflicht ausgenommen. Eine Ausnahmeregelung besteht für den Rechtsschutz in klaren Fällen. Hier kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden (Art. 99 Abs. 3 lit. c ZPO). Die klagende Partei soll durch die Wahl des Schnellverfahrens eine allfällige Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht unterlaufen können (Botschaft ZPO, 7295; BSK ZPO-Rüegg, 2. Auflage, Art. 99 N 22). Das Gericht kann nicht von Amtes wegen tätig werden, viel-

- 6 mehr wird ein entsprechender Antrag der beklagten Partei verlangt. Der Entscheid, ob Sicherheit zu leisten ist, erfolgt aufgrund einer summarischen Prüfung der Verhältnisse (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Gericht der pflichtigen Partei zwingend eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (KUKO ZPO-Schmid, 2. Auflage, Art. 99 N 1). Es gibt kein Ermessen des Gerichtes (ZK ZPO- Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 14). Das Gesuch ist spätestens mit der Klageantwort zu stellen. Wird es früher gestellt, ist die Frist zur Klageantwort zu unterbrechen bis über das Kautionsgesuch entschieden und gegebenenfalls die Kaution geleistet wurde. Anschliessend ist die Frist zur Erstattung der Klageantwort neu anzusetzen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 12). Art. 99 Abs. 1 lit. a-d ZPO listet alternativ die Gründe auf, die eine Kautionspflicht begründen. Offene Prozesskosten aus früheren Verfahren bilden u.a. einen Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO). Unter Prozesskosten fallen sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigungen (Art. 95 ZPO). In Betracht fallen nur rechtskräftig festgesetzte und vollstreckbare Prozesskosten aus einem abgeschlossenen Verfahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, DIKE-Komm ZPO, 2. Auflage, Art. 99 N 12). Es spielt keine Rolle, weshalb die Kostenschuld nicht beglichen wurde. Zahlungsunfähigkeit ist bei diesem Kautionsgrund nicht erforderlich. Behauptete offene Prozesskosten aus einem früheren Verfahren müssen lediglich glaubhaft gemacht werden. Es obliegt dem Kläger eine allenfalls erfolgte Zahlung nachzuweisen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, 3. Auflage, Art. 99 N 16). b) Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahrens des Bezirksgerichtes Horgen auf das Gesuch des heutigen Klägers nicht ein und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzügl. 8 % MwSt. zu bezahlen (act. 6/8/1). Auf die vom Kläger dagegen erhobene Berufung trat das Obergericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 nicht ein (act. 6/8/2). Mit Ausfällung des obergerichtlichen Entscheides wurde die vorinstanzliche Verfügung rechtskräftig und damit die Prozessentschädigung fällig. Es brauchte nicht eine

- 7 zusätzliche Rechnungsstellung an den Kläger. Deshalb ist nicht von Belang, ob der Kläger eine Rechnung erhalten hat. Er behauptete nicht, er habe die Schuld inzwischen bezahlt. Der Kläger behauptete auch nicht, dieser Entscheid sei durch ein Gericht aufgehoben worden. Vielmehr machte er geltend, er habe gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dieser Einwand unterliegt jedoch dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen würde diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts daran ändern, dass der Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. September 2016 (act. 6/8/1) aktuell noch Bestand hat und daher die Entschädigung geschuldet ist. Der Kläger beschreibt ausführlich, wie und warum ihm gegen die Beklagte verschiedene Forderungen zustehen sollen. Für die Frage der Sicherstellungspflicht ist das nicht vom Bedeutung. Abgesehen vom Problem der Unzulässigkeit neuer Behauptungen in der Beschwerde behauptet er nicht, die offene Entschädigungsforderung durch Verrechnung getilgt zu haben – und wenn er das täte, hülfe es ihm nicht, da eine Verrechnung analog der Praxis zur Rechtsöffnung nur stechen könnte, wenn sich die zur Verrechnung gestellte Forderung mindestens auf einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 83 SchKG stützen könnte, und das ist nach der Darstellung des Klägers selbst nicht der Fall. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt und der Kläger hat entsprechend dem Antrag der Beklagten für eine allfällige Parteientschädigung Sicherheit zu leisten. Wie sich aus obigen Erwägungen ergibt (Ziff. 5 lit. a vorstehend), hat das Gericht bei Vorliegen eines Antrages auf Sicherheitsleistung und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Ermessenspielraum bei seiner Entscheidfällung. Auch hat das Gericht nicht zu prüfen, welche Ziele die Beklagte mit ihrem Gesuch effektiv verfolgt. Auf die Argumente des Klägers, wonach die Beklagte ihn mit dem Antrag auf Bevorschussung schädigen wolle, ist daher nicht näher einzugehen. Die Kautionspflicht besteht im Übrigen unabhängig davon, ob das Entscheidverfahren gestützt auf Art. 114 ZPO kostenlos ist.

- 8 - Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu schützen. Die Vorinstanz musste nicht auf alle Vorbringen des Klägers eingehen, sondern nur insoweit, als sie zur Entscheidfindung von Bedeutung waren. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung der Sicherheit mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung der Beschwerde sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, ist dem Kläger die Frist mit diesem Entscheid neu anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 3. April 2017. Bei Nichtleistung innert dieser Frist wird dem Kläger gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen sein, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten. 7. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, war der Kläger bei der Beklagten angestellt. Er wirft der Beklagten u.a. vor, sie habe ihn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung der Krankentaggeldversicherung hingewiesen. Deshalb sei ihm ein Schaden entstanden. Seine weiteren Schadenersatzforderungen nehmen Bezug auf die Auszahlungen von Krankentaggeldern aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Ohne weitere Abklärungen ist deshalb im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass dem vorinstanzlichen Verfahren eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- zugrunde liegt (vgl. vorstehend Ziffer 1). In solchen Verfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Kläger infolge Abweisung seiner Beschwerde als unterliegende Partei gilt und der Beklagten im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei im Betrag von Fr. 3'100.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'696.46. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: 29. Mai 2017

Urteil vom 24. Mai 2017 7. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, war der Kläger bei der Beklagten angestellt. Er wirft der Beklagten u.a. vor, sie habe ihn bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung der Krankenta... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die dem Kläger mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei im Betrag von Fr. 3'100.- wird um 10 Tage ab Zustellung dieses Urteils erstreckt. Die Frist ist... 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen und an die Ober-gerichtskasse, je gegen Empfangss... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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