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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2017 PF170008

5. April 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,952 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Ausschlagung / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus Urteil vom 5. April 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Ausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1936, von … [Ortschaft], gestorben am tt.mm 2016, wohnhaft gewesen in … [Ortschaft],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Februar 2017 (EN170004)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm 2016 verstarb B._____ (fortan Erblasser, act. 2). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gegenüber dem Bezirksgericht Bülach, Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), dass sie den Nachlass des Erblassers unbedingt und vorbehaltlos ausschlage (act. 1). Die Vorinstanz klärte sodann – u.a. unter Mithilfe der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemanns (act. 3; act. 6 sowie act. 7/1) – die familienrechtlichen Verhältnisse ab. Mit Urteil vom 15. Februar 2017 nahm die Vorinstanz darauf von der Ausschlagung der Beschwerdeführerin im Nachlass des Erblassers Vormerk und auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 375.–, welche sich aus einer Entscheidgebühr von Fr. 150.– und angefallenen Kosten für die Erbenermittlung von Fr. 225.– zusammensetzt (act. 9 = act. 12). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 1. März 2017 (Datum Poststempel) gelangte sie sodann an die Kammer und erklärte, dass sie Einspruch zur Rechnung von Fr. 375.– erkläre. Sie – die Beschwerdeführerin – habe massgeblich zur Erbenermittlung beigetragen und alle ihr bekannten Erben und deren Adressen mitgeteilt. Sie verlange eine genaue Aufstellung der Kosten von Fr. 225.– (act. 13). 2. Die Kammer nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Kosten des vorinstanzlichen Urteils entgegen (act. 15) und zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-10). Weiter ergänzte sie die Akten um die Kostenrechnungen für die eingeholten Zivilstandsurkunden, die die Kammer ebenfalls von der Vorinstanz beizog (act. 14/1-4). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurden der Beschwerdeführerin die ergänzten Akten zur Stellungnahme zugestellt (act. 15). Sie liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen (act. 15 i.V.m. act. 16/1). Weitere Prozesshandlungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Genügt eine

- 3 - Partei diesen Anforderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Allerdings sollen fehlende Anträge oder eine unzureichende Begründung nicht das Nichteintreten zur Folge haben, wenn das Gericht erkennen kann, was eigentlich gemeint ist (ZR 111/2012 Nr. 41 S. 118 ff.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift somit das, was sie daraus bei loyalem Verständnis entnehmen kann (statt vieler: OGer ZH, RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Wohl stellt die Beschwerdeführerin keinen eigentlichen Rechtsmittelantrag. Sie hält vielmehr fest, dass sie gegen die Rechnung von Fr. 375.– Einspruch erhebe und verlangt eine genaue Aufstellung der erhobenen Erbenermittlungskosten von Fr. 225.–. Mangels eines (bezifferten) Antrags, wäre auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.3 m.w.H. sowie OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II./2). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird indes klar, dass sie infolge ihres – nach eigenem Bekunden – massgebenden Beitrags zur Erbenermittlung, die Kosten der Erbenermittlung von Fr. 225.– nicht (vollständig) tragen möchte. 4. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt (Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 570 N 4 sowie N 11 m.w.H.; vgl. auch schon BK-Tuor/Picenoni, Art. 570 N 5a m.w.H.). Dies erscheint gerechtfertigt, ruft die ausschlagende Person die Behörden doch im eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers an. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 150.– erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden (§ 8 Abs. 3 GebV OG).

- 4 - 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stösst sich indes nicht primär an der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, sondern daran, dass ihr die entstandenen Kosten von Fr. 225.– für die Erbenermittlung (act. 12 i.V.m. act. 14/1-4) auferlegt worden sind (act. 13). Dies teilweise zu Recht, wie folgende Überlegungen zeigen: Auf die Protokollierung der Erbausschlagung ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (§ 142a GOG i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225, E. 2.2 f.). Sie ist der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzurechnen (OGer ZH, LF110108 vom 27. Oktober 2011, E. III/1a; siehe ferner auch Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11 m.w.H.), weshalb die protokollierende Behörde den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (§ 142a GOG i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO). Für die Protokollierung nach Art. 570 Abs. 3 ZGB bedeutet dies, dass die Behörde das Bestehen eines Erbfalls sowie die Ausschlagungsbefugnis der Erklärenden – diese ist einzig gesetzlichen und eingesetzten Erben vorbehalten (Art. 566 Abs. 1 ZGB) – abzuklären hat. Die dafür anfallenden Kosten hat die Beschwerdeführerin als Antragstellerin zu tragen (vgl. Ziff. 4 sowie Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies ist auch so auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten und unter www.gerichte-zh.ch abrufbaren Ausschlagungsformular vermerkt (act. 1 S. 1 a.E.). Darüber hinausgehende Kosten für weitere Abklärungen sind nicht nötig und können der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Besondere Ausnahmen bleiben vorbehalten. 5.2. Nach Eingang der Ausschlagungserklärung (act. 1) holte die Vorinstanz eine Todesurkunde über den Erblasser ein (act. 2) und ermittelte u.a. in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Ehemann die gesetzlichen Erben (act. 3–8). Für die dafür eingeholten Zivilstandsurkunden fiel ein Betrag von Fr. 225.– (Fr. 31 + Fr. 72 + Fr. 61 + Fr. 61) an (act. 14/1-4). Eine vollständige Erbenermittlung wie sie bspw. bei der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB erforderlich ist (Art. 558 Abs. 1 ZGB; ZR 1990 [89], Nr. 4 sowie Emmel, a.a.O., Art. 557 N 4 m.w.H. sowie Art. 559 N 16), ist bei der Protokollierung einer Erbausschlagung allerdings nicht notwendig (OGer ZH, LF110108 vom

- 5 - 27. Oktober 2011, E. III./2 sowie NL080078 vom 16. Juli 2008, E. II./3). Dass bei einer zu protokollierenden Ausschlagungserklärung gleich alle gesetzlichen Erben ermittelt werden, mag im Hinblick auf spätere erbrechtliche Verfahren, die zu erwarten sind (Testamentseröffnungen, Ausstellung von Erbscheinen, Anordnung der konkursamtlichen Liquidation etc.), pragmatisch sein. Dazu besteht jedoch im Protokollierungsverfahren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) – wie gezeigt (vgl. Ziff. 5.1) – kein Anlass. Dasselbe gilt mangels gesetzlicher Grundlage im Übrigen auch für die Zustellung des Ausschlagungsurteils zur Kenntnisnahme an die ermittelten Erben (act. 12 S. 4, Dispositivziffer 4). 5.3. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann an der Erbenermittlung massgeblich mitgewirkt haben (act. 3 ff.), ist zwar zu begrüssen, zeigt jedoch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten und Auslagen entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (act. 13) keine unmittelbare Wirkung. Indes können ihr nach dem Gesagten auch nicht sämtliche Erbenermittlungskosten aufgebürdet werden. Sie hat nur denjenigen Anteil zu tragen, der für das vorliegende Verfahren notwendigerweise angefallen ist bzw. hätte anfallen müssen. Dies umfasst einerseits die beigezogene Todesurkunde (act. 2) sowie andererseits einen sog. abgekürzten Familienausweis, der die Beschwerdeführerin als Tochter des Erblassers ausweist. Dafür fallen Kosten (inkl. Porto) von Fr. 31.– (act. 2 i.V.m. act. 14/1) und Fr. 51.– (Art. 4 Abs. 1 lit. a ZStGV i.V.m. Ziff. I./1.3 Anhang 1 ZStGV), mithin insgesamt Fr. 82.– an. Auf diesen Betrag sind die zu überbindenden Ermittlungskosten der Vorinstanz zu reduzieren. Der Restbetrag von Fr. 143.– (Fr. 225 – Fr. 82) ist der Bezirksgerichtskasse zu belassen (Art. 108 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 6. Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nur teilweise obsiegt, wäre sie grundsätzlich zur teilweisen Übernahme der vor der Beschwerdeinstanz anfallenden Gerichtskosten verpflichtet (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist angesichts der tiefen, für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Gebühr umständehalber und ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

- 6 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 150.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 82.– Erbenermittlung Fr. 232.– " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw P. Klaus versandt am: 6. April 2017

Urteil vom 5. April 2017 1. Am tt.mm 2016 verstarb B._____ (fortan Erblasser, act. 2). Mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gegenüber dem Bezirksgericht Bülach, Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), dass sie den Nachl... 2. Die Kammer nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen die Kosten des vorinstanzlichen Urteils entgegen (act. 15) und zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-10). Weiter ergänzte sie die Akten um die Kostenrechnungen für die eingeholten Zivilstands... 3. Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Genügt eine Partei diesen Anfor... 4. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 Abs. 2 f. SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 A... 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin stösst sich indes nicht primär an der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr, sondern daran, dass ihr die entstandenen Kosten von Fr. 225.– für die Erbenermittlung (act. 12 i.V.m. act. 14/1-4) auferlegt worden sind (act. 13). Dies... 5.2. Nach Eingang der Ausschlagungserklärung (act. 1) holte die Vorinstanz eine Todesurkunde über den Erblasser ein (act. 2) und ermittelte u.a. in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bzw. mit ihrem Ehemann die gesetzlichen Erben (act. 3–8). Für... 5.3. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann an der Erbenermittlung massgeblich mitgewirkt haben (act. 3 ff.), ist zwar zu begrüssen, zeigt jedoch für die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten und Auslagen entgegen dem Dafürhalten der Beschw... 6. Da die Beschwerdeführerin bei diesem Ergebnis nur teilweise obsiegt, wäre sie grundsätzlich zur teilweisen Übernahme der vor der Beschwerdeinstanz anfallenden Gerichtskosten verpflichtet (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist angesichts der tiefen, ... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Februar 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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