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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2016 PF160015

28. Juni 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,195 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Erbschein / Gerichtsgebühr

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF160015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Urteil vom 28. Juni 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbschein / Gerichtsgebühr

im Nachlass von B._____

Beschwerde gegen Erbbescheinigung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. April 2016 (EM160239)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am tt.mm 2016 verstarb B._____, geboren tt. Mai 1935, von …, verwitwet mit letztem Wohnsitz in … (act. 10). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, eines ihrer Nachkommen (act. 2/2), stellte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Horgen eine Erbbescheinigung aus (act. 10). Darin hielt die Vorinstanz fest, dass bisher keine Verfügung von Todes wegen eröffnet und keine Ausschlagungserklärung abgegeben worden sei und dass die Erblasserin ihre drei Nachkommen als gesetzliche Erben hinterlassen habe (act. 10). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'980.-- fest, bezog die insgesamt Fr. 2'091.-- Gerichtskosten (inkl. Fr. 111.-- zusätzlich veranschlagte Auslagen für Dokumente) vom gesetzlichen Erben 2, dem Beschwerdeführer (act. 10). b) Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer rechtzeitig (act. 5, 11) Beschwerde mit dem Antrag, die Gebühren von Fr. 1'980.-- aufzuheben und anhand der richtigen Grundlagedaten neu festzusetzen (act. 11). 2. Die Ausstellung von Erbbescheinigungen sowie die Testamentseröffnungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist bei einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.-- die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei einem geringeren Streitwert steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). Soll nur den Kostenentscheid angefochten werden, so ist dies mit einer Beschwerde möglich (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 238 lit. f ZPO hat ein gerichtlicher Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung (act. 10). Dies hat nicht die Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern kann nur dann eine Auswirkung haben, falls es für das Unterlassen einer gesetzeskonformen Ein-

- 3 gabe kausal war (ZK ZPO-Staehelin, Art. 238 N 28, 29). Vorliegend ergriff der Beschwerdeführer rechtzeitig die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO. Es entstand ihm daher durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil. 3. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem Nachlass im Umfang von Fr. 1,53 Mio. statt von den letzten Einschätzungsentscheiden des Steueramtes ausgegangen, welche ein Vermögen der Erblasserin zwischen Fr. 66'000.-- und Fr. 72'000.-- auswiesen (act. 11, mit Belegen: act. 13/1-4). Sinngemäss kann ferner seiner Eingabe an die Vorinstanz (act. 6) entnommen werden, dass er geltend macht, er habe sich vorgängig über die voraussichtlichen Gerichtskosten informiert anhand des Merkblattes Erbschein. Darin sei die Rede von Gerichtskosten von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--, wobei üblicherweise mit mindestens Fr. 250.-- zu rechnen sei. Er habe sich telefonisch beim Sekretariat des Gerichts danach erkundigt, mit welchem Betrag er rechnen müsse, konkret "unter welchen Umständen es dann tausend Franken oder fünftausend Franken kosten würde". Aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson, deren Namen er vergessen habe, habe er davon ausgehen müssen, dass dies hauptsächlich vom Umfang der Auslagen an Dritte abhängig sei, die für Dokumente dem Gericht in Rechnung gestellt würden oder wenn es sich um ein "Millionenerbe" handeln würde und dass, wenn er Kopien der Sterbeurkunde und des Familienbüchleins mitschicke, sich dies positiv auf die Rechnung auswirken würde. Dies habe er gemacht und er gehe auch jetzt noch davon aus, dass es ein Routinefall gewesen sei, für den keine aussergewöhnlichen Abklärungen nötig gewesen seien. Auch wenn die Auskunftsperson dies nicht ausdrücklich so gesagt habe, sei er von Kosten von maximal Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- ausgegangen. Die Gerichtskosten seien daher unverhältnismässig hoch (act. 6). 4. Der Beschwerdeführer ficht nur den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Dies kann er, wie ihm die Vorinstanz telefonisch beschied, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde tun (Art. 110 ZPO; act. 7). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerdeschrift entsprechende (zu begründende) konkrete Rechtmittelanträge zu enthalten hat (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 be-

- 4 treffend Berufung). Zwar wirkt die Beschwerde grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO- Brunner, Art. 327 N 5, 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (DIKE- Komm-ZPO-Hungerbühler, Art. 321 N 19). Da vorliegend die Höhe einer Gerichtsgebühr angefochten wird, kommt grundsätzlich, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz in Frage. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört deshalb ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Sachentscheid erhoben werden kann. Geht es um Geld, ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Von Laien wird zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, jedoch sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt auch eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben an die Vorinstanz zum Ausdruck, er habe den Erbschein einzig deshalb beantragt, um eine Rückzahlung von Fr. 875.-- eines Jahresabonnements der ZVV der Erblasserin zu erhalten (act. 6). Die übrigen Rückzahlungen von Krankenkassenprämien, der Umgang mit Banken, Billag-Gebühren etc. hätten problemlos ohne Erbschein abgewickelt werden können (act. 6). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass er sinngemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- beantragt (act. 6). Damit ist das Erfordernis, einen Antrag zu stellen, knapp erfüllt und es kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

- 5 - 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 3). Die Prüfung der Rechtsanwendung erfolgt mit freier Kognition. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann als Rechtsverletzung bzw. unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem steuerbaren Vermögen der Erblasserin in Höhe von Fr. 1,53 Mio. ausgegangen anstatt von Fr. 66'000.-- im Todeszeitpunkt. Als Belege reicht er Schlussrechnungen des Steueramtes Wädenswil für Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 2013 bis 2016 ein, welche ein steuerbares Vermögen zwischen Fr. 66'000.-- und Fr. 72'000.-- ausweisen (act. 13/1-4). Im angefochtenen Entscheid selbst machte die Vorinstanz keine Angaben zur Berechnung der Entscheidgebühr. Sie gab nicht an, von welchem Vermögens- bzw. Interessewert sie ausging, d.h. welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidgebühr zu Grunde gelegt habe. Telefonisch teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach ihrem Entscheid auf seine Anfrage mit, man sei gemäss einer Auskunft des Steueramtes Wädenswil von einem Vermögen der Erblasserin von Fr. 1'533'000.-- ausgegangen (act. 7). Es liegt eine schriftliche Auskunft des Steueramtes der Stadt Wädenswil vom 11. April 2016 bei den Akten (act. 2/1), welche angibt, das Einkommen der Erblasserin sei für das Jahr 2014 auf Fr. 98'500.--, das Vermögen auf Fr. 1'533'000.-- eingeschätzt worden. Allerdings ist auf dem von der Vorinstanz dem Steueramt zugesandten Formular das Geburtsdatum der Erblasserin falsch angegeben, mit tt. statt tt. Mai 1935 (act. 2/1). b) Gemäss einer von der Beschwerdeinstanz eingeholten Auskunft des Steueramtes Wädenswil ist die der Vorinstanz erteilte Auskunft vom 11. April 2016 falsch und sind dagegen die Angaben des Beschwerdeführers richtig. Das steuerbare Vermögen der Erblasserin wurde in den Jahren 2013 bis 2016 auf Fr. 66'000.-- bis Fr. 72'000.-- eingeschätzt (act. 14 i.V. mit act. 13/1-4).

- 6 - Die vom Beschwerdeführer eingelegten Urkunden (act. 13/1-4) stellen zweitinstanzlich neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel dar. Dass sie grundsätzlich gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, steht vorliegend einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids nicht entgegen, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Höhe des Nachlasses, die Grundlage der Bemessung der Gerichtsgebühr bildet, nicht angehört bzw. ihm keine Gelegenheit gegeben hatte, zur Auskunft des Steueramtes Stellung zu nehmen, was grundsätzlich zur Rückweisung des Verfahrens führen würde (Art. 53 ZPO; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26 f.). Davon kann vorliegend abgesehen werden, da der Beschwerdeführer zweitinstanzlich sich äussern konnte und der Sachverhalt nunmehr unbestritten bzw. eindeutig festgestellt ist. Es rechtfertigt sich daher, die angefochtene Entscheidgebühr aufzuheben und ausgehend von einem Interessewert von Fr. 66'000.-- sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes neu festzusetzen. c) Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, auf welche Gesetzesvorschriften sowie welche Bemessungs- und Reduktionsgründe er sich stützt. Folgende Normen sind anwendbar: Gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 96 ZPO hat das Obergericht die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 erlassen. Nach § 2 Abs. 1 GebV OG sind Grundlage für die Festsetzung der Gebühren in einem Zivilverfahren der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Erblasserin war Witwe, so dass ihr Vermögen insgesamt in den Nachlass fiel. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. eine nicht streitige Erbschaftsangelegenheit handelt, ist § 8 Abs. 3 GebV OG anwendbar. Demnach ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen und bewegt sich in der Regel im Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--. Gemäss § 8 Abs. 3 GebV OG ist insbesondere auch der Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Zeitaufwand minimal war, da das gesamte Erbe an die drei Nachkommen der verwitweten Erblasserin fiel und keine Erbenermittlung erfolgen musste (act. 1/1-3, act.

- 7 - 2/1). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es sich vorliegend um einen Routinefall mit minimalem Aufwand für das Gericht handelte, für welchen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer hatte der Vorinstanz die relevanten Angaben gemacht und die entscheidenden Dokumente eingereicht (Namen und Adressen der Nachkommen, Todesurkunde, Familienbüchlein) mit Ausnahme der Steuereinschätzungen der Erblasserin (act. 1/1-3, 2/1-2), welche gemäss dem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular (act. 2/2) nicht verlangt wurde. Die Vorinstanz holte einzig noch einen Zivilstandsregisterauszug sowie eine Steuerauskunft ein (act. 1/2, 2/1). d) Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Dispositivziffer III der Erbbescheinigung des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. April 2016 ist aufzuheben und die vorinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen. e) Die Auslage der Vorinstanz für die Auskunft des Steueramtes vom 11. April 2016 ist nicht zu streichen. Zwar war die Auskunft falsch, die Auslage wäre aber auch bei richtiger Auskunftserteilung angefallen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich denn auch keine Rüge erhoben. 6. Der Beschwerdeführer obsiegt vollständig. Auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist daher zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen. 7. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt Fr. 1'580.--, d.h. die Differenz zwischen der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'980.-- und dem vom Beschwerdeführer anerkannten Betrag von Fr. 400.--. Dieser Betrag ist für die Rechtsmittelbelehrung der Rechtsmittel an das Bundesgericht massgeblich.

- 8 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. April 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"III. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 111.-- Auslagen für Dokumente Fr. 511.-- Kosten total."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'580.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Urteil vom 28. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer III. der Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. April 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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