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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.05.2015 PF150030

5. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·917 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Erbausschlagung usw. / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 5. Mai 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1934, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in … Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 2015 (EN150163)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B._____, geboren tt.mm.1934 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich und hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Bruder A._____ (act. 2/2a; act. 2/3). Mit undatierter Eingabe, eingegangen beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich am 17. April 2015, schlug A._____ die Erbschaft aus (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 20. April 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Es wurde festgestellt, dass der Nachlass durch den einzigen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursrichter Kenntnis gegeben werde. Die Gerichtsgebühr für die Erbausschlagung wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt und dem ausschlagenden Erben auferlegt (act. 5 S. 2 = act. 7 S. 2). 2.1. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein mit "Berufung" betiteltes Rechtsmittel (act. 13). Er beanstandet sinngemäss die vorerwähnte Kostenauflage und beantragt, die Kosten seien aus dem Nachlass des Erblassers zu beziehen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er habe mit dem Erblasser keinen Kontakt mehr gehabt und er beziehe nur eine AHV-Rente und Zusatzleistungen (act. 6). 2.2. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe vom 27. April 2015 ist als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, vor Art. 308-334 N 72).

- 3 - 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde umständehalber auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 98 ZPO). 3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Um das Erbe zur Deckung der Kosten heranziehen zu können, hätte der Beschwerdeführer das Erbe (allenfalls unter öffentlichem Inventar, Art. 580 ZGB) annehmen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten dem ausschlagenden Erben, dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.

- 4 - 4. Umständehalber ist auf Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Mai 2015

Urteil vom 5. Mai 2015 Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B._____, geboren tt.mm.1934 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich und hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Bruder A._____ (act. 2/2a; act. 2/3). Mit undatierter Eingabe, eingegangen beim Einzelgericht in... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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