Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2015 PF150023

26. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·949 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2015 (ES150022)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 26. März 2015 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung / Kostenfolge

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2015 (ES150022)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. März 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2015 trat das Bezirksgericht Meilen auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Diese liege beim Handelsgericht (act. 4 = act. 7 = act. 9). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2015 zugestellt (act. 5/1). Mit Eingabe vom 23. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt sinngemäss den Antrag, Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr sei zu verzichten, eventualiter sei diese auf 5 Promille des Streitwertes festzusetzen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, was von dieser vor Obergericht nicht angefochten wird. Die Prozesskosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei im Falle des Nichteintretens auf ein Gesuch der Gesuchsteller als unterliegend gilt. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Umstand, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen nicht erkannt hat und dass darauf auf der Seite www.notariate.zh.ch nicht hingewiesen wurde, ändert daran entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts noch keinen Streitfall darstelle, da die Beschwerdegegnerin noch die Möglichkeit habe, die Forderung zu anerkennen bzw. zu tilgen. Die Tatsache, dass auf das Gesuch sofort nach Eingang nicht eingetre-

- 3 ten wurde, ändert an der grundsätzlichen Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten nichts. Der geringe Arbeitsaufwand des Gerichts ist hingegen bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen. Die Gerichtsgebühr ist nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) zu bemessen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach – wenn überhaupt – eine Gebühr von 5 Promille des Streitwertes zu erheben sei, ist unzutreffend. Der Streitwert beträgt gerundet CHF 46'600.00 (act. 1). Die ordentliche Gerichtsgebühr liegt bei CHF 5'278.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO), was zur Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis drei Viertel führt (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung kann die so reduzierte Gebühr nochmals bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr zusätzlich ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG), wobei das "kann" als "muss" zu lesen ist, soweit dies notwenig ist, um das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip einzuhalten. Dieses verlangt einerseits, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf, erlaubt aber andererseits dennoch, mit den Gebühren für bedeutendere Fälle den Ausfall in kleineren Fällen auszugleichen. Dies bedeutet, dass bei grösseren Streitwerten die Gebühr höher als der tatsächliche Aufwand sein darf (BGE 139 III 334; das Bundesgericht setzte bei einem Streitwert von 1.5 Millionen Franken und einer ordentlichen Entscheidgebühr von CHF 35'750.00 die Gebühr des Handelsgerichts Zürich für einen Nichteintretensentscheid wegen unterlassener Zahlung des Gerichtskostenvorschusses auf CHF 2'000.00 fest). Im vorliegenden Fall verursachte der Nichteintretensentscheid einen sehr bescheidenen Zeitaufwand und bot keinerlei Schwierigkeiten. Es rechtfertigt sich deshalb, unter Berücksichtigung des Streitwertes, die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 800.00 festzusetzen.

- 4 - 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.00." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am: 27. März 2015

Urteil vom 26. März 2015 Erwägungen: 1. 2. 3. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PF150023 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.03.2015 PF150023 — Swissrulings