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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2015 PF140063

19. Februar 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,472 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Erbausschlagung usw. / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 19. Februar 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1925, von ..., gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ... [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2014 (EN140088)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2014 (act. 4): "1. Die Ausschlagungserklärung von C._____ (Ziff. I.) wird zu Protokoll genommen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen. 4. Es wird festgestellt, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle gesetzlichen Erben ermittelt sind. Für den Fall, dass ein Erbschein bestellt würde, müsste die Erbenermittlung erneut aufgenommen werden. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 10. Februar 2014 werden die Kosten des Urteils betreffend Testamentseröffnung vom 10. Februar 2014 (Geschäft Nr. EL131208-L) neu von A._____ (Ziff. II.4.1) bezogen. 6. Die Kosten des vorliegenden Urteils (Ziff. I.) betragen Fr. 150.-- und werden C._____ auferlegt. [7.-8. Mitteilung / Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: des Beschwerdeführers (act. 5, sinngemäss): Die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben.

- 3 - Erwägungen: I. 1. Im Nachlass des am 25. November 2013 verstorbenen B._____ (Erblasser) eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 10. Februar 2014 (Geschäfts Nr. EL131208) ein Testament des Erblassers vom 3. August 1990. Die Kosten von Fr. 526.00 wurden zu Lasten des Nachlasses von der eingesetzten Erbin C._____ bezogen (vgl. act. 2/2). 2. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 8. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung von C._____ zu Protokoll. Sodann hob die Vorinstanz die Kostenauflage gemäss Urteil vom 10. Februar 2014 auf und bezog die Kosten des Verfahrens EL131208 von Fr. 526.00 neu vom gesetzlichen Erben A._____, dem Beschwerdeführer (act. 4). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 zugestellt (act. 2/42c). 3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. Dezember 2014, hier eingegangen am 24. Dezember 2014, rechtzeitig ein mit Berufung betiteltes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. Dezember 2014 und stellte den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 5). 4. Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen (act. 7). Der Vorschuss ging fristgemäss ein (act. 8-10). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-2). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erst am 16. Dezember 2014 durch die Zustellung der beiden Urteile vom 10. Februar 2014 und vom 8. Dezember 2014 Kenntnis von der Nachberufung als Erbe im Nachlass des Erblassers erhalten. Wäre er in gehöriger Weise über die Nachberufung informiert worden, so hätte er sofort die Ausschlagung erklärt. Im Übrigen sei es willkürlich, dass von den rund 20 Nacherben gerade er zur Übernahme der Kosten verpflichtet worden sei. Er habe vom Erblasser keinerlei Vorempfänge oder sonstige materielle Zuwendungen erhalten (act. 5). Gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde erklärte der Berufungskläger mit Eingabe an die Vorinstanz, dass er das Erbe ausschlage (act. 6). 3.1 Die Kosten der Testamentseröffnung sind gleich wie die Kosten der Erbenfeststellung (wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt) Erbgangsschulden, für welche die Erben solidarisch haften (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 4. Auflage 2011, Art. 557 N 18; BSK ZGB II-SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, 4. Auflage 2011, Art. 603 N 8). Wenn nicht von einer Erbeneinsetzung auszugehen ist, haften daher sämtliche gesetzlichen Erben solidarisch für die Kosten des Eröffnungs- oder Erbenfeststellungsverfahrens. Der Staat als Gläubiger der erwähnten Kosten kann deren Bezahlung nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner (d.h. von einem Erben) seiner Wahl verlangen. Vorbehalten sind nur allfällige, rechtsgültige Ausschlagungserklärungen von Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen (vgl. Art. 148 Abs. 2 OR).

- 5 - 3.2 Vorliegend hat die eingesetzte Erbin wie eingangs erwähnt das Erbe ausgeschlagen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gesetzlicher Erbe des Erblassers zu sein. Zudem hatte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014, dem Datum des angefochtenen Entscheids, die Erbschaft (noch) nicht ausgeschlagen. Die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers gemäss Urteil vom 8. Dezember 2014 geschah mithin zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend kann dem noch Folgendes beigefügt werden: 4. Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers (act. 6 = act. 1) zu entscheiden haben. Dabei wird es auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme von der Erbenstellung einzugehen haben. Die rechtsgültige Ausschlagung würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als gesetzlicher Erbe verlöre, mit der Folge, dass er nicht mehr für die Kosten der Testamentseröffnung haftete. In diesem Fall hätte das Einzelgericht über die Kostenauflage einen neuen Entscheid zu treffen. Ein entsprechendes Novum (Ausschlagung nach dem Entscheid), wäre im Beschwerdeverfahren im Übrigen unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Umso weniger ist auf den Eintritt eines solchen Novums von Amtes wegen im Beschwerdeverfahren zu warten (vgl. die Praxis der Kammer gemäss dem bereits erwähnten Entscheid OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Entscheidend ist, dass mit dem angefochtenen Urteil, so wie es die Vorinstanz am 8. Dezember 2014 erlassen hat, weder Recht verletzt noch ein Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt wurde (Art. 320ZPO). Der Erlass eines neuen Entscheids über den Kostenbezug, falls die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers protokolliert wird, wird Sache der Vorinstanz sein.

- 6 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 526.00 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2014 (EN140088) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 526.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 20. Februar 2015

Urteil vom 19. Februar 2015 Urteil des Einzelgerichts Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Dezember 2014 (act. 4): "1. Die Ausschlagungserklärung von C._____ (Ziff. I.) wird zu Protokoll genommen. 2. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass die gesetzlichen Erben zur Erbfolge gelangen. 4. Es wird festgestellt, dass im heutigen Zeitpunkt noch nicht alle gesetzlichen Erben ermittelt sind. Für den Fall, dass ein Erbschein bestellt würde, müsste die Erbenermittlung erneut aufgenommen werden. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils vom 10. Februar 2014 werden die Kosten des Urteils betreffend Testamentseröffnung vom 10. Februar 2014 (Geschäft Nr. EL131208-L) neu von A._____ (Ziff. II.4.1) bezogen. 6. Die Kosten des vorliegenden Urteils (Ziff. I.) betragen Fr. 150.-- und werden C._____ auferlegt. [7.-8. Mitteilung / Rechtsmittel]" Beschwerdeanträge: Die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 5 des Urteils vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben. Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Dezember 2014 (EN140088) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichts-kasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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