Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 7. April 2015 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, 7. G._____, 8. H._____, 9. I._____, Beschwerdeführer,
Nr. 1 bis 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Erbschein
im Nachlass von J._____,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. November 2014 (EM140375)
- 2 - Erwägungen: I. Am tt.mm.2013 verstarb in Bülach J._____ (fortan Erblasserin; geboren am tt. Juli 1938, ledig, deutsche Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft gewesen in …). Gemäss Vorinstanz wurde im Nachlass der Erblasserin weder eine Verfügung von Todes wegen noch eine Erbausschlagung eingereicht. Aufgrund der bisherigen vorinstanzlichen Erbenermittlungen kommen nur noch Überlebende aus den grosselterlichen Stämmen mütterlicher- und väterlicherseits als gesetzliche Erben der Erblasserin in Frage. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den ihr bekannten Erben die Ausstellung des Erbscheins bisher verweigert, weil sie der Auffassung ist, dass die nötigen Abklärungen zur Ermittlung allfälliger weiterer Erben noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführerinnen) sind diesbezüglich anderer Auffassung und monieren sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war, dass K._____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bei der Vorinstanz namens der (bisher bekannten) gesetzlichen Erben (und Beschwerdeführerinnen) A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ sowie I._____ ein Gesuch um Ausstellung des Erbscheins in obgenanntem Nachlass stellte (act. 21). Danach nahm das Verfahren folgenden Fortgang: Mit Urteil vom 4. Februar 2014 ordnete die Vorinstanz über den obgenannten Nachlass die Erbschaftsverwaltung an und hielt fest, dass der beantragte Erbschein vorläufig nicht ausgestellt werde (act. 27). Auf Berufung der vorgenannten Erben hob die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2014 die Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf, wies die Berufung jedoch im Übrigen – namentlich bezüglich der Nichtausstellung des beantragten Erbscheins – ab (act. 31). Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die Vorinstanz von Gesetzes wegen noch weitere Abklärungen treffen müsse und deshalb zu Recht noch keinen Erbschein ausgestellt habe (vgl. auch nachstehend Ziff. III.3.). Mit Eingabe vom 19. Mai
- 3 - 2014 liess K._____ der Vorinstanz ein Schreiben des Amtsgerichtes Magdeburg zukommen (act. 33/1+2). Ende Mai 2014 wurden der Vorinstanz vom Obergericht die Akten retourniert (act. 34). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 reichte K._____ die von ihm dem Obergericht neu eingereichten und von dort wieder an ihn retournierten Beilagen (zu seiner Berufung) bei der Vorinstanz ein (act. 35/1). Dies offenbar nach einem vorangehenden Telefonat mit der Vorinstanz. Nach weiteren Abklärungen teilte die Vorinstanz K._____ mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass auch unter Einbezug der nachgereichten Unterlagen mehrere offene Punkte (gemäss Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2014) weiterhin ungeklärt seien, namentlich betreffend das (Nicht-)Vorhandensein weiterer Kinder der Grosseltern mütterlicherseits, der Grosseltern väterlicherseits sowie von †L._____, †M._____ und †N._____. K._____ wurde ersucht, die fehlenden Unterlagen umgehend nachzureichen (act. 36/1). Mit Schreiben vom 18. September 2014 rügte K._____ bei der Vorinstanz zusammengefasst, dieser sei das Personenstandsrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Deutschen Reiches möglicherweise unbekannt. Weitere urkundliche Nachweise (als die bereits vorgelegten) bezüglich der (Nicht-)Existenz von weiteren Nachkommen seien nicht möglich bzw. nicht vorhanden und könnten deshalb auch nicht eingereicht werden. Er sei jedoch bereit, entsprechende eidesstattliche Erklärungen zu veranlassen (act. 37). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 wurde K._____ von der Vorinstanz mitgeteilt, dass sie gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 gehalten sei, die fehlenden Angaben anhand amtlicher Dokumente aus Deutschland abzuklären. Nachdem K._____ in seinem Schreiben deutlich gemacht habe, dass er nicht in der Lage sei, die geforderten Dokumente vorzulegen, würden diese nun direkt bei den zuständigen Ämtern in Deutschland angefordert (act. 39). Am 29. Oktober 2014 ergingen entsprechende Anfragen an mehrere Zivilstandsämter in Deutschland (act. 42/1-4). Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2014 monierte K._____ (zusammengefasst), das Obergericht habe keine amtlichen Nachweise, sondern nur "Belege" verlangt. Im Übrigen kenne auch das Obergericht die Rechtspraxis in Deutschland offenbar nicht. Er werde nun selbst die bereits früher angebotenen eidesstattlichen Erklärungen veranlassen (act. 41). Am 7. November 2014 (Poststempel) reichte K._____ zwei
- 4 von ihm veranlasste "eidesstattliche Versicherungen" von A._____ und I._____ sowie weitere Unterlagen ein und verlangte nunmehr ultimativ die "zeitnahe" Ausstellung eines Erbscheins oder den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung (act. 43 und act. 44/1-6). Mit Schreiben vom 17. November 2014 stellte die Vorinstanz K._____ der Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung in Aussicht (act. 45), welche schliesslich am 24. November 2014 erging und folgenden Inhalt hat (act. 46 = act. 50 = act. 52): Es wird verfügt: 1. Der von den (bisher bekannten) gesetzlichen Erben, vertreten durch Herrn K._____, …, …strasse …, … … [Ort], beantragte Erbschein wird vorläufig weiterhin nicht ausgestellt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller, Herrn K._____, …, …strasse …, … …, auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller. 5. [Beschwerde] Hiegegen setzte sich K._____ namens der Beschwerdeführerinnen mittels Beschwerde vom 4. Dezember 2015 rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr und stellte folgende Anträge (act. 51, vgl. act. 48): 1. Dispositiv Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung (weiteres nicht Ausstellen des beantragten Erbscheins mit Kostenfolgen) sei aufzuheben. 2. Der am 05.12.2013 von den Beschwerdeführern als gesetzliche Erben der Erblasserin beantragte Erbschein sei zu erteilen. 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Obergericht den Erbschein noch nicht für erteilungsreif halten sollte, sei der Vorinstanz eine First zu setzen, bis zu welcher die noch erforderlichen Ermittlungen abzuschliessen seien. 4. Ferner sei für diesen Fall genau festzustellen, welche konkreten Ermittlungsschritte bei welchen Behörden oder Dritten die Vorinstanz noch zu durchzuführen habe. 5. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen, abgesehen von den Kosten der Erteilung des Erbscheines, welche den Antragstellern aufzuerlegen seien.
- 5 - 6. Den Beschwerdeführern sei eine Entschädigung für die aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung auszusprechen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 setzte die Präsidentin der Kammer den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.–, delegierte die Prozessleitung und verfügte im Übrigen das Folgende (act. 55): […] 2. Den Beschwerdeführerinnen 4, 5 und 9 wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um der Kammer ihre Geburtsdaten schriftlich im Doppel bekannt zu geben. Die Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). 3. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt, a) um schriftlich im Doppel im Sinne der Erwägungen nachzuweisen, dass ihre Vertretung durch K._____ eine Ausnahme von dessen sonstiger Tätigkeit darstellt und dass die Vertretung zudem unentgeltlich erfolgt; b) um schriftlich im Doppel ihre Zustimmung zur Beschwerdeerhebung von K._____ zu erklären. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne diese Erklärung fortgesetzt. Die Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). 4. K._____ wird einstweilen als Zustellempfänger der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betrachtet. Unterbleibt der unter Ziff. 3.a) verlangte Nachweis und wird keine andere zur beruflichen Vertretung befugte Person bezeichnet, werden die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rubrum auch weiterhin ohne Rechtsvertreter geführt. […] In der Folge ging bei der Kammer der von den Beschwerdeführerinnen einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– fristgerecht ein (act. 59) und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ zeigte der Kammer an, dass er fortan die Beschwerdeführerinnen vertrete (act. 57). Als Nachweis seiner Legitimation reichte er eine Vollmacht von K._____ ein (act. 58) und erklärte, dieser fungiere nach wie vor als Schweizer Zustellempfänger für die Beschwerdeführerinnen. Zugleich teilte er der Kammer die Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen 4, 5 und 9 mit (act. 57). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.
- 6 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-48). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Andernfalls tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, beide zugänglich unter www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven nicht beachtlich. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2014 war prozessleitender Natur (Art. 124 ZPO). Folglich war sie nur dann mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO), wenn bei Nichtanfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, zumal für Fälle wie den vorliegenden die Beschwerde nicht explizit im Gesetz vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide bzw. publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 28). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil wurde von den Beschwerdeführerinnen weder dargetan noch ist ein solcher ersichtlich. Allerdings ist es jederzeit möglich, wegen Rechtsverzögerung Beschwerde zu führen (Art. 321 lit. 4 ZPO). Darauf berufen sich die Beschwerdeführerinnen (wenn auch teilweise nur implizit): Sie lassen (u.a. und stark zusammengefasst) monieren, die Vorinstanz treffe Abklärungen nur schleppend und diese würden zudem nichts bringen. Damit erheben sie sinngemäss und in grundsätzlich zulässiger Weise Beschwerde gegen eine (mutmassliche) Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz.
- 7 - Im angefochtenen Entscheid setzte die Vorinstanz auch Kosten fest, welche sie K._____ auferlegte. Nur K._____ ist in diesem Punkt persönlich beschwert und er wäre daher selbständig zur Kostenbeschwerde legitimiert (gewesen) (Art. 110 ZPO). Allerdings erhob er vorliegende Beschwerde (nur) "namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerinnen und nicht in eigenem Namen (act. 51 S. 1). Überdies fehlt es der Beschwerde über die Kostenauflage auch an einer Begründung. Damit ist auf den Beschwerdeantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 nicht einzutreten. Nach dem Gesagten besteht abgesehen von der Rüge der Rechtsverzögerung kein Raum für eine Beschwerde, weshalb im weiteren Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich auch auf die entsprechenden Vorbringen (u.a. bezüglich der Beweiskraft von eidesstattlichen Erklärungen und dem Wesen und der Schwierigkeiten des deutschen Zivilstands- und Meldewesens) näher einzugehen. 3. Bezüglich der jederzeitigen Anfechtbarkeit von Rechtsverzögerungen ist hier einschränkend zu beachten, dass – auf Wunsch der Beschwerdeführerinnen – eine konkrete Verfügung der Vorinstanz erging. Dies hat zur Folge, dass die Anfechtung der Rechtsverzögerung innert der darin belehrten Rechtsmittelfrist zu erfolgen hatte. Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde hier eingehalten und die Beschwerde enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit eine Rechtsverzögerung gerügt wird. 4. Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivor-
- 8 bringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 46 = act. 50 = act. 52, je S. 2 ff.), derzeit seien lediglich die obgenannten neun Erben aus den grosselterlichen Stämmen bekannt. Die Abklärungen zur Ermittlung der gesetzlichen Erben seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Namentlich stehe nicht fest, ob allenfalls weitere (vor- bzw. aussereheliche) erbberechtigte Nachkommen in den grosselterlichen Stämmen vorhanden seien. Die von zwei bereits bekannten Miterbinnen vorgelegten "eidesstattlichen Versicherungen" – die ihrer Form nach nur einfache schriftliche Erklärungen ohne erhöhten Beweiswert darstellt – änderten daran nichts. Sollten die noch laufenden Abklärungen in Deutschland zu keinen neuen (gesicherten) Erkenntnissen über das (Nicht-)Vorhandensein weiterer Erben in den grosselterlichen Stämmen führen, hätte dies entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht etwa zur Folge, dass ohne Weiteres der Erbschein auszustellen wäre. Vielmehr wäre dann die Anordnung eines Erbenrufs im Sinne von Art. 555 ZGB in Erwägung zu ziehen. Folglich könne der von den (bisher bekannten) gesetzlichen Erben aus den grosselterlichen Stämmen, vertreten durch K._____, beantragte Erbschein vorläufig weiterhin nicht ausgestellt werden, weshalb die Kosten der angefochtenen Verfügung K._____ (als Gesuchsteller) aufzuerlegen seien (act. 46 = act. 50 = act. 52, je S. 2 ff.). 2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung sind die folgenden Ausführungen bzw. Rügen der Beschwerdeführerinnen relevant (act. 51 S. 2 ff.): Nach dem Urteil der Kammer vom 31. März 2014 (LF140016-O) habe der von ihnen beauftragte K._____ begonnen, weitere Nachweise zu beschaffen. So habe er mit Schreiben vom 2. April 2014 beim Amtsgericht Magdeburg angefragt, ob für O._____ und P._____ sowie für Q._____ und R._____ (grosselterliche Parentel väterlicherseits) NachIassvorgänge vorhanden seien. Die Antwort des Amtsgerichtes Magdeburg habe er der Vorinstanz in der Folge zukommen lassen.
- 9 - Nachdem mehrere Monate ohne erkennbare Aktivität der Vorinstanz verstrichen seien, habe sich K._____ am 10. Juli 2014 bei der Vorinstanz nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt und dabei in Erfahrung gebracht, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei weitere Ermittlungen von Seiten der Vorinstanz in die Wege geleitet worden seien, weil die Vorinstanz noch auf die Belege in den Akten des Obergerichts warten würde. Diese habe K._____ dann mit Schreiben vom selben Tag beim Obergericht erbeten und nach Eingang derselben mit Schreiben vom 16. Juli 2014 an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die Vorinstanz dann bei K._____ mehrere im einzelnen bezeichnete "Angaben oder Unterlagen" angefordert. Die Vorinstanz habe auch eine vorgefertigte Erklärung (darüber dass M._____ bzw. N._____ keine weiteren als die im Erbscheinsantrag angegebenen Kinder gehabt hätten) übersandt. Diese sollten die Miterben D._____, E._____, H._____ und G._____ abgeben. Damit sei von der Vorinstanz über die Hinweise der Kammer hinaus weitere Ermittlungstätigkeit betrieben worden, obwohl die Kammer im Urteil vom 31. März 2014 festgehalten habe, dass die Erbfolge aus dem Stamm der Tante mütterlicherseits, zu deren Nachkommen diese vier Personen gehören, abschliessend plausibel belegt worden sei (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 17. September 2014 habe sich K._____ gegenüber der Vorinstanz bezüglich der angeforderten Unterlagen geäussert und mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 die von der Vorinstanz erbetenen Erklärungen der Miterbinnen D._____ und E._____ von diesen unterzeichnet eingereicht (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 habe die Vorinstanz plötzlich mitgeteilt, dass gemäss dem erwähnten Urteil der Kammer die noch fehlenden Angaben anhand amtlicher Dokumente aus Deutschland abzuklären seien. Doch lasse sich solches besagtem Urteil der Kammer (act. 31) gar nicht entnehmen. Dort sei von Belegen oder amtlichen Angaben (act. 31 S. 11 Zeile 4) bzw. Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter(act. 31 S. 12 Zeile 16) die Rede. Das Obergericht habe in seinem Urteil gerade offen gelassen, welcher Art die Belege, Angaben oder Auskünfte zu sein hätten. Es werde lediglich festgehalten, dass die entsprechenden blossen Behauptungen nicht genügen würden (act. 31 S. 11 Zeile 15). Im
- 10 - Weiteren habe die Vorinstanz angekündigt, selbst die erforderlichen Dokumente bei den zuständigen Ämtern anzufordern. Dies über ein halbes Jahr, nachdem das obergerichtliche Urteil die Vorinstanz bereits dazu aufgefordert habe. Auf das Angebot der Beschwerdeführerinnen, die von der Rechtsprechung zugelassenen eidesstattliche Versicherungen der entsprechenden Erben einzuholen, sei die Vorinstanz nicht eingegangen (act. 51 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 habe man der Vorinstanz via K._____ mitgeteilt, dass nach dem deutschem Rechtssystem gar keine amtlichen Dokumente, Belege oder erforderlichen Dokumente existieren würden, weil diese rechtsfremd und gar nie angelegt worden seien. Mit Schreiben vom 6. November 2014 habe man der Vorinstanz je eine eidesstattliche Versicherung der Miterbin A._____ (einzige Erbin der grosselterlichen Parentel väterlicherseits) und I._____ (einziges noch lebendes Kind der Grosseltern mütterlicherseits) eingereicht und schliesslich um zeitnahe Erteilung des Erbscheines bzw. Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung ersucht (act. 51 S. 4). 3. Betreffend den (hier gerügten) konkreten bisherigen Gang des Verfahrens kann auf die eingangs im Rahmen der Prozessgeschichte gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. I vorstehend). Die Vorinstanz hat von Amtes wegen sämtliche vorhandenen Erben eines Erblassers zu ermitteln, um hernach einen korrekten Erbschein ausstellen zu können. Dazu kann im Weiteren auf das bereits im Urteil vom 31. März 2014 ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erwog damals u.a. (act. 31 S. 7 ff.): 2.3.1 Das zuständige Einzelgericht nach § 137 GOG hat bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). 2.3.2 Herrscht beim Einzelgericht Ungewissheit über die Erbberechtigten (sei es betreffend der Existenz von gesetzlichen Erben überhaupt oder betreffend die Frage, ob es neben einzelnen bekannten gesetzlichen Erben weitere solche gibt), so ist nach Art. 554 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Vorliegend ging die Vorinstanz wie erwähnt (vorne Ziff. II./2.2) davon aus, dass ge-
- 11 setzliche Erben der Erblasserin existieren, aber dass davon möglicherweise noch nicht alle bekannt seien. […] Im Weiteren hat bei einer entsprechenden Ungewissheit über die Erben nach Art. 555 Abs. 1 ZGB ein Erbenruf zu ergehen. Dieser gehört systematisch zur Erbschaftsverwaltung. Er bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, die zur Erbschaftsverwaltung Anlass geben. Der Erbenruf wird daher in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 555 N 1 f., PraxKomm Erbrecht-Emmel, 2. Auflage 2011, Art. 555 N 1). […] Aus dem Hinweis auf die unterbliebene zivilstandsregisterliche Anerkennung allfälliger weiterer Nachkommen lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen grundsätzlich Vorrang vor einem Erbenruf bzw. einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung geniesst (so auch Weber, AJP 1997 S. 550 ff., S. 552, wonach die Erbschaftsverwaltung sich nicht rechtfertigt, wenn sich die Verhältnisse innert nützlicher Frist durch Ermittlungen des Erbschaftsrichteramtes klären lassen). Erst wenn das Einzelgericht die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsregistern ersichtlichen Erben bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann es beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigten nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 oder 3 ZGB) besteht und daher eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist. […] 2.3.3 Die Ermittlung der Erben der Erblasserin ist auch der Erbscheinausstellung vorausgesetzt, da der Erbschein die Bezeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erben enthalten muss. Die Erbbescheinigung kann daher in der Regel erst erfolgen, wenn alle Erben bekannt sind. Allgemein ist zu verlangen, dass ein Erbe, der eine Erbbescheinigung verlangt, zumindest seine eigene Erbenqualität glaubhaft macht. Die weitere Abklärung der Familienverhältnisse, insbesondere die
- 12 - Ermittlung aller Erben, ist danach Sache des zuständigen Einzelgerichts (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 36). Benötigt ein Erbe aus besonderen Gründen vorher einen Legitimationsausweis, so kann ihm eine provisorische Erbbescheinigung ausgestellt werden mit der summarischen Bezeichnung "Erben von X." (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 19, 37). Einen solchen kann ein Erbe, der seine Berechtigung glaubhaft machen kann, verlangen, auch wenn noch nicht alle Erben bekannt sind. Gleich verhält es sich mit der Anordnung anderer Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB. 2.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall bereits verschiedene Auskünfte über die Erben der Erblasserin eingeholt bzw. vom Vertreter der Berufungskläger erhalten (vgl. act. 21 S. 1 ff.): […] Solchen Unklarheiten wie den aufgezeigten hat die Vorinstanz nach dem Gesagten im Rahmen der Erbenermittlung nachzugehen, unter Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter in Deutschland. Die bereits erfolgte Einholung entsprechender Unterlagen (act. 9/3-4) zeigt, dass solche Angaben bei den deutschen Ämtern durchaus in nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Auch ist anzumerken, dass der Vertreter der Berufungskläger – dies geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor – bereits umfangreiche Auskünfte eingeholt und Urkunden vorgelegt hat. Daher sind nunmehr nur noch verhältnismässig wenige weitere Abklärungen erforderlich. Wenn entsprechende Angaben der deutschen Ämter eingehen (etwa auch in dem Sinne, dass keine weiteren Nachkommen bekannt seien), wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, ob sie die Existenz weiterer Erben für wahrscheinlich hält, d.h. ob sie Anhaltspunkte dafür sieht, dass entgegen solcher Angaben weitere Erben existieren. Dies würde für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und für einen Erbenruf sprechen. Ohne solche Anhaltspunkte wäre dagegen mit den Berufungsklägern (act. 30 S. 8) festzuhalten, dass die Möglichkeit der Existenz weiterer Erben grundsätzlich nie ganz ausgeschlossen ist, wenn die entsprechenden Personen das gebär- bzw. zeugungsfähige Alter erreicht haben. Das alleine genügt nicht als Grund für eine Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf.
- 13 - […] Da nach dem eingangs Ausgeführten die Ausstellung der Erbbescheinigung erst erfolgt, wenn alle Erben bekannt sind, ist es auch für die beantragte Erbscheinausstellung im jetzigen Zeitpunkt noch zu früh. Die Berufungskläger bringen zwar zu Recht vor, dass weitere Ermittlungen (betreffend allfällige weitere Erben) nur anzustellen sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind (act. 30 S. 18). Indes kann die Frage nach solchen Zweifeln wie vorstehend ausgeführt erst dann überhaupt beantwortet werden, wenn die üblichen Erkundungen bei Zivilstandsämtern eingeholt worden sind (vorne II./2.3.2). Die Vorinstanz hat daher vor der Erbscheinausstellung entsprechende Nachforschungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Dass mit dem Vertreter der Berufungskläger ein von einer (möglichen) Erbin beigezogener Fachmann die Erbenermittlung bereits (privat) vornahm (vgl. act. 30 S. 12), ändert daran nichts Grundsätzliches (auch wenn es selbstredend die vom Einzelgericht noch vorzunehmenden Abklärungen wesentlich vereinfacht). Ob weitere Abklärungen auch betreffend die elterliche Parentel erforderlich sind (oder ob die Existenz von Erben dieser Parentel bereits hinreichend plausibel ausgeschlossen werden kann), kann offen bleiben, da jedenfalls für die grosselterliche Parentel noch Auskünfte eingeholt werden müssten, bevor davon ausgegangen werden kann, sämtliche Erben seien bekannt (vgl. auch vorne II./2.4.2). Dass diese Ermittlungen voraussichtlich innert verhältnismässig kurzer Frist eingeholt werden können, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorne II./5.). Im Übrigen könnten die Berufungskläger bei dringenden Fällen – wie eingangs dargelegt (vorne II./2.3.3) – einen provisorischen Erbschein verlangen. Davon haben sie abgesehen. Das soeben zitierte gilt nach wie vor: Die Vorinstanz hat von Amtes wegen abzuklären, wer als Erbe in Frage kommt. Wie sie dies tut und was sie dafür als Nachweis genügen lässt, steht im Rahmen der gesetzlichen Regeln grundsätzlich in ihrem Ermessen. 4. Die Beschwerdeführerinnen lassen nun rügen, die Vorinstanz sei nach dem Berufungsverfahren zu lange untätig geblieben. Damit machen sie (sinngemäss) eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend. Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz seit dem Urteil der Kammer vom 31. März 2014 nicht ein-
- 14 fach nichts tat. Zum einen musste sie, was nach dem Abschluss von Rechtsmittelverfahren üblich ist, die Rücksendung der Akten durch das Obergericht abwarten. Die Kammer lässt ihren Vorinstanzen deren Akten in der Regel erst nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist zukommen, um diese für den Fall eines Weiterzugs des obergerichtlichen Entscheides ans Bundesgericht, dem Bundesgericht zur Verfügung zu halten und unnötigen Aufwand durch zu frühe Retournierung der Akten an die Vorinstanz zu vermeiden. So war es auch hier (ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Mitteilungssatz, act. 30 Dispositivziffer 6): Die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug des Entscheides der Kammer lief am 19. Mai 2014 ab (vgl. act. 37/1 im Verfahren LF140016-O). Am 22. Mai 2014 wurden die Akten von der Kanzlei der Kammer zuhanden der Vorinstanz zur Post gegeben, wo sie in der letzten Maiwoche eingetroffen sind (act. 34). Danach folgten Mitte Juli (Beginn der Sommergerichtsferien) ein Eingabe mit diversen Beilagen von K._____ an die Vorinstanz (act. 35/1-10), worauf die Vorinstanz gut zwei Wochen nach Abschluss der Sommergerichtsferien mit Schreiben vom 3. September 2014 reagierte. Sie wies K._____ u.a. auf noch fehlende Unterlagen hin (act. 36). Darauf antwortete K._____ der Vorinstanz namens der Beschwerdeführerinnen rund zwei Wochen später, mit Schreiben vom 17. September 2014 samt weiteren Unterlagen (act. 37 und act. 38). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 entschuldigte sich die Vorinstanz bei K._____ für die späte Reaktion auf dessen Eingabe vom 17. September 2014 und teilte ihm mit, dass, nachdem bis dato die notwendigen Dokumente (durch ihn) nicht beschafft worden seien bzw. nicht hätten beschafft werden können, die Vorinstanz diese nun selber direkt bei den zuständigen Ämtern in Deutschland einfordern werde. Dies tat die Vorinstanz schliesslich mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auch (act. 42/1-4). Bereits davor (act. 40/1-3 und act. 41), aber auch noch danach (act. 43 ff.) kam es zwischen K._____ und der Vorinstanz zu weiterer Korrespondenz. Schliesslich erliess die Vorinstanz am 24. November 2014 die nun angefochtene Verfügung, um welche sie K._____ ersucht hatten. Im soeben ausgeführten Gang des vorinstanzlichen Verfahrens ist kein rechtsverzögerndes Verhalten der Vorinstanz auszumachen. Selbstredend hätte die Vorinstanz da und dort theoretisch etwas schneller auf Eingaben reagieren können,
- 15 doch ist das Korrespondenzverhalten der Vorinstanz – vor dem Hintergrund des üblichen Geschäftsgangs und mit Blick auf die diversen weiteren Verfahren, welche die Vorinstanz zu betreuen hat – nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie sich nicht umgehend und direkt an die deutschen Behörden wandte, sondern zuerst die Eingaben und Abklärungen abwartete, welche ihr K._____ – gemäss eigenen Angaben gewerblich tätiger Fachmann für … und … – namens der Beschwerdeführerinnen anbot. Schliesslich wollte dieser gehört werden und zeigte sich um die Beschaffung der (aus seiner Sicht) nötigen und möglichen Nachweise bemüht (von denen er im Übrigen auch einige liefern konnte). Im Nachhinein betrachtet wäre es wohl zielbringender gewesen, die Vorinstanz hätte die nötigen Abklärung direkt selbst vorgenommen, doch daraus lässt sich keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz herleiten. Fakt ist ohnehin, dass die Vorinstanz inzwischen die entsprechenden Anfragen an die zuständigen deutschen Ämter gesandt hat, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt noch Weisung zu erteilen wäre. Die Vorinstanz traf auch keine "falschen" Abklärungen in dem Sinne, als sie anderes abklärte (bzw. von den Beschwerdeführerinnen andere Nachweise wollte), als die Kammer im Urteil vom 31. März 2014 von der Vorinstanz verlangt hat. Es ist der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen und es scheint – vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Pflichten – sogar vielmehr geboten, zur Erbenermittlung amtliche Dokumente (wie hier aus Deutschland) beizuziehen. Wie K._____ darauf kommt, die Formulierung "ein Beleg oder eine amtliche Angabe" bzw. "Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter" im Urteil der Kammer vom 31. März 2014 verbiete der Vorinstanz die Einholung von amtlichen Bestätigungen bzw. amtlichen Dokumenten im Rahmen der Erbenermittlung, bleibt dabei schleierhaft. Was zu tun ist bzw. wäre, wenn zur zu klärenden Fragestellung keine amtlichen Angaben erhältlich oder die erhältlichen nicht aussagekräftig sind, wird sich zeigen müssen, falls es soweit kommt. Vorderhand sind die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen und angestrebten Auskünfte jedenfalls nicht zu beanstanden. Inwiefern die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen richtig liegen, dass die Abklärungen der Vorinstanz untauglich seien, weil zu den im Rahmen der Erbe-
- 16 nermittlung noch offenen Fragen gar keine amtlichen Belege aus Deutschland erhältlich seien, wird sich weisen müssen. Derzeit sind jedenfalls keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz vollkommen illusorische oder zum vornherein zum Scheitern verurteilte Auskünfte einzuholen versuchte und dass daraus auch noch eine Rechtsverzögerung im eigentlichen Sinne resultiert hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Für prozessleitende Schritte gilt der Streitwert der Hauptsache (BGE 137 III 47). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 8 Abs. 3 GebV OG (bei einem mutmasslichen Nachlasswert von mehr als Fr. 380'000.–, vgl. act. 18 und 20) sind Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 17 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 390'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
Urteil vom 7. April 2015 Erwägungen: I. Es wird verfügt: 1. Der von den (bisher bekannten) gesetzlichen Erben, vertreten durch Herrn K._____, …, …strasse …, … … [Ort], beantragte Erbschein wird vorläufig weiterhin nicht ausgestellt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller, Herrn K._____, …, …strasse …, … …, auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller. 5. [Beschwerde] 1. Dispositiv Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung (weiteres nicht Ausstellen des beantragten Erbscheins mit Kostenfolgen) sei aufzuheben. 2. Der am 05.12.2013 von den Beschwerdeführern als gesetzliche Erben der Erblasserin beantragte Erbschein sei zu erteilen. 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Obergericht den Erbschein noch nicht für erteilungsreif halten sollte, sei der Vorinstanz eine First zu setzen, bis zu welcher die noch erforderlichen Ermittlungen abzuschliessen seien. 4. Ferner sei für diesen Fall genau festzustellen, welche konkreten Ermittlungsschritte bei welchen Behörden oder Dritten die Vorinstanz noch zu durchzuführen habe. 5. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen, abgesehen von den Kosten der Erteilung des Erbscheines, welche den Antragstellern aufzuerlegen seien. 6. Den Beschwerdeführern sei eine Entschädigung für die aussergerichtliche und gerichtliche Vertretung auszusprechen. […] 2. Den Beschwerdeführerinnen 4, 5 und 9 wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um der Kammer ihre Geburtsdaten schriftlich im Doppel bekannt zu geben. Die Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). 3. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern wird eine Frist von 20 Tagen angesetzt, a) um schriftlich im Doppel im Sinne der Erwägungen nachzuweisen, dass ihre Vertretung durch K._____ eine Ausnahme von dessen sonstiger Tätigkeit darstellt und dass die Vertretung zudem unentgeltlich erfolgt; b) um schriftlich im Doppel ihre Zustimmung zur Beschwerdeerhebung von K._____ zu erklären. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne diese Erklärung fortgesetzt. Die Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). 4. K._____ wird einstweilen als Zustellempfänger der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betrachtet. Unterbleibt der unter Ziff. 3.a) verlangte Nachweis und wird keine andere zur beruflichen Vertretung befugte Person bezeichnet, werden die Besc... II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...