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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2014 PF140026

10. Juni 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·570 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Gegendarstellung (Kosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 10. Juni 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Gegendarstellung (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich auf das Gesuch um Gegendarstellung von A._____ nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (act. 7 S. 4, Dispositiv Ziffer 1-2). Gegen diesen Entscheid erhob C._____ namens A._____ Berufung und führte Folgendes aus (act. 8): "Hiermit reiche ich Berufung gegen die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- ein. Ich beantrage im Namen von A._____ eine unentgeltliche Prozessführung. Begründung: Die A._____ ist ein Verein nach ZGB und verfügt nicht über diese finanziellen Ressourcen. A._____ handelt gemeinnützig und setzt sich für die Landwirtschaft ein, die in der Presse falsch dargestellt wird". 2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen. 3. a) Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kostenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerdeführer an die Obergerichtskasse zu wenden haben. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

- 3 - 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 10. Juni 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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