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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2013 PF120063

4. Februar 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,106 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

gerichtliches Verbot / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2013 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend gerichtliches Verbot / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Dezember 2012 (EH120031)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen wurde ein gerichtliches Verbot erwirkt, das Unberechtigten untersagt, bestimmte Liegenschaften in B._____ zu befahren und zu betreten sowie Film- und Fotoaufnahmen dieser Liegenschaften zu machen (act. 10). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache (act. 1). Die Vorinstanz auferlegte ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 250.-- für die mutmasslichen Gerichtskosten (act. 2), worauf die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurückzog (act. 4). b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (act. 9, Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 250.-- fest (act. 9, Dispsositivziffer 2) und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin (act. 9, Dispositivziffer 3). c) Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin mit den Anträgen, die vorinstanzliche Entscheidgebühr massiv zu reduzieren oder ihr zu erlassen (act. 11). 2. a) Die Beschwerdeführerin ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Als Rechtsmittel steht ihr dafür die Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO zur Verfügung. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet habe (Art. 320 lit. a ZPO) oder dass sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 lit. b ZPO). b) Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bereits bei der Einsprache sei die Gerichtsgebühr auf das Maximum von Fr. 250.-- angesetzt worden und jetzt beim Rückzug der Klage werde an diesem hohen Betrag festgehalten. Ausser zwei Standardbriefen sowie je einem Ein- und Austrag habe das Gerichtspersonal keine Arbeit in ihrer Sache gehabt. Als Fachfotografin und Teilzeitbüroangestellte verfüge sie nicht über ein hohes Budget oder Pensionskasseneinnahmen. Als beinahe Nachbarin und Fotografin gehe sie seit Jahren in jenem Gebiet spazieren und habe als Fotografin oft ihre Kamera dabei. Dies sei ihr einziger Beweggrund für die Einsprache gewesen (act. 11).

- 3 c) Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS 211.11 (GebV OG), festzusetzen, insbesondere gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Entsprechend diesen Kriterien setzte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin verlangten Kostenvorschuss auf Fr. 250.-- fest. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz diese gemäss §§ 4-8 GebV OG bestimmte Gebühr gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte hätte herabsetzen können, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurückgezogen und die Vorinstanz demnach ihren Anspruch nicht zu prüfen hatte. Die Vorinstanz war zu dieser Reduktion jedoch nicht verpflichtet, da § 10 Abs. 1 GebV OG eine Kann- Formulierung enthält: "Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden" (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Da mit Fr. 250.-- der vorinstanzliche Kostenvorschuss gering ausgefallen war, hatte die Vorinstanz insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Entscheidgebühr auch die Kosten für Vorladungen, Telekommunikation sowie Ausfertigung und Zustellung der Entscheide enthalten sind (§ 2 Abs. 2 GebV OG). Ihren Endentscheid hatte die Vorinstanz in insgesamt sechs Exemplaren (je unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4) an sechs verschiedene Adressaten zu versenden, je gegen Empfangsschein (act. 7/1-6). Hinzu kam die Verfügung betreffend Kostenvorschuss, welche an die Beschwerdeführerin gegen Empfangsschein versandt wurde (act. 2 i.V. mit act. 4). Berücksichtigt man diese Aufwendungen, erscheint die vorinstanzliche Entscheidgebühr insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Dies führt zur Abweisung ihrer Beschwerde. d) Die Beschwerdeführerin ersucht alternativ um Erlass oder teilweisen Erlass der ihr auferlegten vorinstanzlichen Kosten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG i.V. mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der ange-

- 4 gliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, insb. § 5). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr daher auch die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. In zweiter Instanz geht es einzig um die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 250.--. Es handelt sich daher zweitinstanzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Minimalgebühr für das obergerichtliche Verfahren beträgt gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 150.--. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Erlass der vorinstanzlichen Gerichtskosten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem folgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Dezember 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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