Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1 sowie C._____ [Bank], Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Juni 2025 (FO220002-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Kläger B._____ (fortan Kläger) erklärte vor Vorinstanz im Rahmen eines Lastenbereinigungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FO220001-I) zwischen A._____ und der C._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2022, als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen (Urk. 4/1; Art. 73 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 20'400.– an, woraufhin der Kläger am 17. Oktober 2022 um Abnahme dieser Frist ersuchte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 4/9). Dieses wurde am 23. März 2023 erstinstanzlich abgewiesen, und es wurde dem Kläger erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 4/15). Die dagegen erhobenen Beschwerden an die hiesige Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 4/19-26, Urk. 4/29, Urk. 4/36). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 beantragte die Beklagte 2, sie sei aus dem Rubrum zu streichen (Urk. 4/34). Am 19. Juni 2025 verfügte die Vorinstanz, auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nicht eingetreten und ihm werde eine Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Über seinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens werde erst nach Eingang des auferlegten Kostenvorschusses entschieden (Urk. 4/39 S. 4 = Urk. 2 S. 4). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte 2, A._____ (fortan Beklagte 2), mit elektronischer Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1): "1 Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 19.06.2025 (Prozess FO 220 002) sei aufzuheben. 2- Es sei dem Bezirksgericht Uster zu zuweisen, im Prozess FO 220 002 die Beschwerdeführerin als Partei aus dem Rubrum zu streichen." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-40). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als unzulässig erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche
- 3 ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2 Die Beklagte 2 wurde durch die angefochtene Verfügung nicht in ihren Rechten und Interessen beeinträchtigt, da sie zu nichts verpflichtet wurde. Vielmehr wurde der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 4). Ferner wurde im Rahmen der Erwägungen der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss abgewartet werde, bevor allenfalls der Beklagten 2 Nachfrist zur Verbesserung ihrer Begründung betreffend Streichung aus dem Rubrum angesetzt werde (Urk. 2 S. 2). Der Beklagten 2 erwächst aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb sie dadurch nicht beschwert ist. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Eine Rechtsverzögerung der Vorinstanz ist in diesem Vorgehen überdies nicht zu erkennen. 3.1 In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Gebühr auf Fr. 300.– festzusetzten und der unterliegenden Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, der Beklagten 2 zufolge ihres Unterliegens und dem Kläger sowie der Beklagten 1 mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird der Beklagten 2 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte 1 unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 je per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 482'055.55.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm