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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2025 PE250004

25. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,990 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe, Sistierung, Rubrum)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 25. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B._____ [Bank], 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe, Sistierung, Rubrum)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Juni 2025 (FO220002-I)

- 3 - Erwägungen: 1.1 Der Kläger erklärte vor Vorinstanz im Rahmen eines Lastenbereinigungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FO220001-I) zwischen C._____ und der B._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2022, als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen (Urk. 6/1; Art. 73 Abs. 1 ZPO). Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 20'400.– an, woraufhin der Kläger am 17. Oktober 2022 um Abnahme dieser Frist ersuchte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 6/9). Dieses wurde am 23. März 2023 erstinstanzlich abgewiesen, und es wurde dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 6/15). Die dagegen erhobenen Beschwerden an die hiesige Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 4/19-26, Urk. 4/29, Urk. 4/36). Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 an die Vorinstanz beantragte die Beklagte 2, sie sei aus dem Rubrum zu streichen (Urk. 6/34). Am 19. Juni 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein und ihm setzte eine Nachfrist von sieben Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Über seinen Antrag auf Sistierung des Verfahrens werde erst nach Eingang des auferlegten Kostenvorschusses entschieden (Urk. 6/39 S. 4 = Urk. 2 S. 4). 1.2 Dagegen erhob der Kläger mit elektronischer Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 19. 6.2025 (FO 220 002) sei aufzuheben. 2. Es sei dem Bezirksgericht Uster anzuweisen, zuerst über die Einrede der Beschwerdegegnerin 2 [C._____] betreffend die Prozessvoraussetzung bei der Hauptinterventionsklage zu entscheiden. 3. Bei der Abweisung des Antrags 2 sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens beim Bezirksgericht Kreuzlingen S1.2023.4 zu sistieren.

- 4 - 4. Bei Abweisung der Sistierung sei das Gesuch, um unentgeltliche Rechtspflege nach dem aktuellen Stand neu zu beurteilen und zu genehmigen." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-40). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Kläger verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Wie in früheren Verfahren bereits mehrfach erläutert, können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Kläger hat dabei als beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, was im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraussetzt, dass er die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2 Vor diesem prozessualen Hintergrund sind Ausführungen unbehelflich, insoweit damit die Geschehnisse erneut von Grund auf geschildert werden, ohne Auseinandersetzung damit, ob und inwiefern welche entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leiden. Im Beschwerdeverfahren soll nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen nicht das bereits vor Erstinstanz Vorgetragene wiederholt werden; Ausgangspunkte sind der vorinstanzlich erstellte resp. dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Sachverhalt und die von der Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkte, welche (in rechtsgenügender Weise) zu kritisieren sind. Auf entsprechende Vorbringen, wie sie namentlich zu Beginn der Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2 unten und S. 3) vorkommen, ist deshalb nicht weiter einzugehen.

- 5 - 3.3 Die Vorinstanz erwog in ihrer Erwägung 5 zutreffend, dass die Vorschussleistung eine Prozessvoraussetzung darstelle, deren Nichterfüllung das Nichteintreten auf eine Klage zur Folge habe. Der Kostenvorschuss komme folglich vor der Behandlung eines Gesuchs um Sistierung des Verfahrens. Demnach könne über den prozessualen Antrag des Klägers auf Sistierung sinnvollerweise erst dann entschieden werden, wenn dem Eintreten auf die Klage unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 3 ZPO nichts entgegenstehe bzw. der einverlangte Kostenvorschuss geleistet worden sei (Urk. 2 S. 2 f., vgl. OGer ZH PE240004 vom 24. September 2020 E. 5.2.1 sowie OGer ZH NP120012 vom 5. Juli 2012). Der Kläger rügt, es könne nicht auf die besagten obergerichtlichen Entscheide abgestellt werden, da diesen ein anderer Gegenstand zugrunde liege. Dem ist nicht zu folgen. In Bezug auf das Verhältnis zwischen Vorschussleistung und Sistierung sind die Fälle sehr wohl vergleichbar. Für die Frage, ob über die Sistierung vor Leistung des Kostenvorschusses entschieden werden kann, ist die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung einschlägig. Der Kläger räumt im Zusammenhang mit seinem Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ein, die Gerichtskosten zu zahlen, sobald das Strafverfahren S1.2024.4 abgeschlossen sei. Dann werde ihm der Erlös aus der unbelasteten Liegenschaft an der D._____-strasse … in E._____ in Höhe von ca. Fr. 1'000'000.– ausbezahlt, wodurch es ihm möglich sein werde, den Gerichtskostenvorschuss zu leisten (Urk. 1 S. 3 und 5). Die Begründung des Klägers zum Sistierungsgesuch lässt vermuten, dass er einen Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des genannten Strafverfahrens anstrebt. Dafür bietet die Zivilprozessordnung nicht Hand. Die Ausführungen des Klägers, die Vorinstanz sei nicht zuständig, weil die Klage bereits andernorts rechtshängig sei (Urk. 1 S. 5), sind ebenfalls nicht stichhaltig. Während vor Vorinstanz ein Lastenbereinigungsverfahren hängig ist, betrifft das Strafverfahren – wie vom Kläger selbst ausgeführt – eine Untersuchung wegen des Verdachts der Geldwäscherei sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Ein Fall von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO liegt somit nicht vor. Ob es zweckmässig wäre, das Lastenbereinigungsverfahren zu sistieren, hat die Vorinstanz noch nicht entschieden, da dafür – wie vorinstanzlich erwogen – zuerst der Kostenvorschuss

- 6 geleistet werden muss. Zum Vorbringen des Klägers, dass kein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden dürfe, solange nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde (Urk. 1 S. 6), ist zu sagen, dass die Vorinstanz dies auch nicht tat. Vielmehr wies sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (erneut) ab und setzte ihm erst danach Frist an zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses. 3.4 Weiter rügt der Kläger die Erwägung 3 der Vorinstanz, wonach der Antrag der Beklagten 2 (C._____), aus dem Rubrum gestrichen zu werden, erst nach Leistung des Kostenvorschusses weiterbehandelt werde (Urk. 2 S. 2). In diesem Zusammenhang moniert der Kläger, die Vorinstanz habe ihm die Eingabe der Beklagten 2 (C._____) vom 15. Juli 2024 (Urk. 6/34) nicht zugestellt, wodurch sie sein rechtliches Gehör verletzt habe. Mit der Streichung der Beklagten 2 bzw. von C._____ fehle die Prozessvoraussetzung für die Hauptintervention, wobei er aber an seiner Klage festhalte. Zudem könnten von der Beklagten 2 bzw. von C._____ keine Gerichtskosten verlangt werden, wenn sie die Prozessvoraussetzungen der Hauptinterventionsklage bestreite. Werde die Beklagte 2, C._____, aus dem Rubrum gestrichen, beschlage dies auch sein Klagerecht, wofür ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden könnten. Daher müsse zuerst über die Prozessvoraussetzungen der Hauptinterventionsklage entschieden werden (Urk. 1 S. 4). Die Argumente des Klägers überzeugen nicht. Da der Hauptintervenient eine selbständige Klage gegen die Parteien des Erstprozesses erhebt, sind auch bei der Interventionsklage grundsätzlich die üblichen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO zu beachten (BSK ZPO-Graber, Art. 73 N 4 f.). Die formelle Voraussetzung für die Hauptintervention, das Vorliegen des bereits hängigen Verfahrens, ist vorliegend erfüllt (FO220001-I, vgl. Urk. 6/3 S. 2), was vom Kläger auch nicht bestritten wird. Ob die Beklagte 2 (C._____) aus dem Rubrum zu streichen sein wird, ist materieller Gegenstand des Verfahrens und wird zu prüfen sein, wenn die Prozessvoraussetzungen – namentlich die Leistung des Vorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) – erfüllt sind. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Klägers widersprüchlich, wenn er als Hauptintervenient interveniert und dann geltend macht, die Beklagte 2 (C._____) sei aus dem Rubrum zu streichen, wodurch die

- 7 - Prozessvoraussetzung für die Hauptintervention dahinfalle, zugleich aber ausführt, dass er trotzdem an seiner Klage festhalte (Urk. 1 S. 4). Dem Kläger widerfährt auch keine Gehörsverletzung, nur schon deshalb, weil die Vorinstanz die Eingabe der Beklagten 2 (mangels Eingangs des Kostenvorschusses) noch nicht behandelt hat. Die Vorinstanz hat einzig bekannt gegeben, in welcher Reihenfolge sie vorzugehen gedenkt. Diese prozessleitende Transparenz ist nicht zu beanstanden. Abschliessend ist noch anzumerken, dass – anders als es der Kläger in Urk. 1 S. 4 suggeriert – bisher von der beklagtischen Seite weder ein Gerichtskostenvorschuss verlangt noch ihr Gerichtskosten auferlegt wurden. 3.5 Was das Nichteintreten auf das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Ausstellung von Verlustscheinen bzw. ein "Entzug" eines Rechts des Klägers auf den von ihm genannten Schuldbrief kein wesentliches Novum darstelle, welches den Kläger gegebenenfalls zur Stellung eines erneuten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege berechtige, und auch kein Grund für eine Wiedererwägung vorliege. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung auseinander, dass sich nichts an der Beurteilung der Aussichtslosigkeit gemäss dem Entscheid vom 23. März 2023 (Urk. 6/15) ändern würde, zumal dieser Entscheid auf diversen alternativen Begründungen beruhe, mit welchen sich der Kläger nicht ansatzweise auseinander setze und welche weiterhin unverändert zuträfen (Urk. 2 S. 3 f.). Der Kläger wiederholt im Wesentlichen nur, dass mit der Ausstellung der Verlustscheine seine Rechte aus dem Schuldbrief im 2. Rang über Fr. 200'000.– entzogen worden seien sowie dass die Ausstellung der Verlustscheine an die Pfandgläubiger beweise, dass der Kaufvertrag vom 30. September 2012 mit der Beklagten 2, C._____, nichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 8 f.). Dies genügt den Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu und nach dem aktuellen Stand zu beurteilen.

- 8 - 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.3 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ob der Beschwerdeantrag 4 des Klägers ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren umfasst, kann offenbleiben. Die Beschwerde war, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation ohnehin nicht gewährt werden könnte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie Urk. 3-4/2, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 je per IncaMail und an die Beklagte 1 und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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