Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 23. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Konkursmasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Aussonderung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. November 2024 (FO240003-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 29. November 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 27'500.– an die Beklagte (Urk. 49A Dispositiv-Ziffer 4 = Urk. 56 Dispositiv-Ziffer 4). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 55 S. 2): "1. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr mit Dr. iur. X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 2. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 29. November 2024 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. FO240003-G) betreffend die Parteientschädigung aufzuheben und die Parteientschädigung auf Fr. 15'134.– (inkl. MwSt.) festzulegen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." 1.2. Gegenstand der Berufung bildet einzig die Höhe der Parteientschädigung an die Beklagte. Da der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO), ist die Berufung der Klägerin als Beschwerde entgegenzunehmen. Sie wurde fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 54/1 und Urk. 55). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54/1-2). Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich unbegründet ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur unrichtigen Rechtsanwendung gehört auch die Angemessenheitskontrolle im Umfang von Ermessensüberschreitung und -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (OGer ZH RB230021 vom 5. September 2023 E. 2.1.). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau
- 3 aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Diese sei – für die Erstattung der Duplik und Novenstellungnahme sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung – auf Fr. 27'500.– (8.1 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 2 und § 4 i.V.m. § 11 AnwGebV; Urk. 56 E. 5.2). 2.3. Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung ihr Ermessen überschritten habe, indem sie die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV/ZH) unrichtig angewandt habe (Urk. 55 Rz. 12, Rz. 17 und Rz. 34). Bei der Bemessung der Parteientschädigung habe die Vorinstanz einzig den Streitwert, ohne den tatsächlichen Zeitaufwand der Beklagten bzw. deren Rechtsvertretung, die erst im Hinblick auf die Hauptverhandlung mandatiert worden sei, angemessen gewürdigt (Urk. 55 Rz. 13). Die Parteientschädigung liege unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 600'000.– bei Fr. 27'457.– inklusive Mehrwertsteuer bzw. Fr. 25'400.– exklusive Mehrwertsteuer, wobei die Vorinstanz diese noch auf Fr. 27'500.– aufgerundet habe (Urk. 55 Rz. 14 und Rz. 23). Die Parteientschädigung erweise sich als übersetzt und verstosse sowohl gegen § 2 Abs. 2 AnwGebV als auch gegen § 4 Abs. 2 AnwGebV (Urk. 55 Rz. 15). Richte sich die
- 4 - Gebühr wie vorliegend nach dem Zeitaufwand, betrage sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Dies bedeute, dass die Vertretung der Beklagten unter Zugrundelegung dieser Tarife in einem Spektrum von 72.5 bis 169 Stunden hätte tätig sein müssen, um die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung zu rechtfertigen (Urk. 55 Rz. 26 ff.). Es sei besonders zu beachten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur Parteientschädigung sogar selbst ausdrücklich festgehalten habe, dass die Vertretung der Beklagten erst zur Erstattung der Duplik und Novenstellungnahme (anlässlich der Hauptverhandlung) sowie zur Hauptverhandlung beigezogen worden sei (Urk. 55 Rz. 28). Unabhängig vom gewählten Stundenansatz sei offensichtlich, dass die von der Vertretung der Beklagten aufgewendete Zeit unmöglich in einem Bereich von 72.2 bis 169 Stunden liegen könne und der effektiv geleistete Aufwand in einem krassen Missverhältnis zur zugesprochenen Parteientschädigung stehe (Urk. 55 Rz. 30): Die Hauptverhandlung habe stark aufgerundet rund vier Stunden gedauert. Die Duplik umfasse 22 Seiten, von denen vier Seiten aus per Copy and Paste in die Duplik integrierten Screenshots als "Beweisofferten" bestehen und zwei weitere Seiten als Inhaltsverzeichnis und Beweismittelverzeichnis dienen würden. Eine weitere Seite sei für rechtliche (redundante und unnötige) Ausführungen verwendet worden, um zu erläutern, was eine Aussonderungsklage sei, was nicht auf irgendein Verschulden der entschädigungspflichtigen Partei zurückzuführen sei (Urk. 55 Rz. 31 f.). Aufgrund des für die Beklagte überschaubaren Sachverhalts könne die Vorinstanz nicht geltend machen, dass die verbleibende Zeit im vollen Umfang für Aktenstudium und dergleichen erforderlich gewesen wäre. Zudem habe die Vorinstanz unter E. 5.2 und anders als bei der Begründung der Gerichtsgebühr in E. 5.1 auch nicht festgestellt, dass das Verfahren oder die Materie besonders komplex oder zeitaufwendig gewesen wäre (Urk. 55 Rz. 33). Ein weiterer Reduktionsgrund resultiere aus § 12 Abs. 2 Anw- GebV. Die Parteientschädigung der Beklagten sei unter Berücksichtigung eines Aufwands ihrer Vertretung von 40 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– auf maximal Fr. 15'134.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (Urk. 55 Rz. 35 f.). 2.4. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten, unter welche die Parteientschädigung zu subsumieren ist (Art. 95 lit. b ZPO), fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Im
- 5 - Kanton Zürich richtet sich die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Parteivertretung nach den Ansätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 AnwGebV; OGer ZH RT210037 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.). Die in der AnwGebV statuierten Vergütungsansätze für Anwaltskosten sind pauschalisiert (OGer ZH RB180004 vom 6. August 2018 E. II.2.4). Die Vergütung setzt sich aus der Grundgebühr, etwaigen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilverfahren der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e AnwGebV). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie der hier vorliegenden – bemisst sie sich primär nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), der sich nach Art. 91 ff. ZPO bestimmt. Die streitwertabhängigen Gebührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird. Anders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeitliche Aufwand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festgesetzten Entschädigung (OGer ZH RB180004 vom 6. August 2018 E. II.2.4.). Dabei darf zur Ermittlung des mutmasslichen Stundenaufwands nicht auf die Seitenzahl einer Eingabe abgestellt werden, zumal sich der Zeitaufwand für ein Prozessmandat bekanntlich nicht zwingend im Umfang der im Verfahren eingebrachten Rechtsschriften widerspiegelt (OGer ZH RB180004 vom 6. August 2018 E. II.2.5.). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die durch den Streitwert bestimmte Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 2.5. Entgegen der Klägerin ist der Begründung der Vorinstanz nicht zu entnehmen, dass sie sich bei der Festsetzung der Parteientschädigung ausschliesslich auf den
- 6 - Streitwert stützte. Vielmehr verweist sie neben § 4 auch auf § 2 und § 11 AnwGebV und weist auf den betriebenen Aufwand (Erstattung der Duplik und Novenstellungnahme sowie Teilnahme an der Hauptverhandlung) hin. Nach dem Erwogenen ist zudem nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung am Streitwert orientierte. 2.6. Eine Ermässigung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um bis zu einem Drittel drängt sich nur auf, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles besonders tief ist. Das ergibt sich einerseits klar aus dem Wortlaut der Vorschrift; andererseits entspricht es auch deren Sinn, wie die Materialien zeigen: "Die Grundgebühr deckt ein gewisses 'Schwankungsmass' an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht oder ermässigt werden" (OGer ZH RT210037 vom 20. Mai 2021 E. 3.4 mit Verweis auf die Weisung zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV], Amtblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, S. 2008). Der Aussonderungsklage liegt eine Vorgeschichte zugrunde, die bereits 1992 startete und in die mehrere natürliche Personen sowie Rechtsgebilde involviert waren bzw. sind. Zudem sind für die Streitigkeit nicht nur mehrere Rechtsgebiete relevant, sondern ist auch die Auswirkung internationaler Verhältnisse zu klären (vgl. Urk. 1, Urk. 3/9, Urk. 13, Urk. 44 und Urk. 46). Der ebenfalls erst vor der Hauptverhandlung mandatierte Rechtsvertreter der Klägerin erachtete eine Vorbereitungszeit von 10 Arbeitstagen (wegen hoher beruflicher Auslastung) nicht als ausreichend, um sich einen Überblick über die Materie zu verschaffen (Urk. 30). Vor diesem Hintergrund ist weder eine besonders tiefe Verantwortung oder Schwierigkeit noch ein minimaler Zeitaufwand ersichtlich. Eine Ermässigung nach § 4 Abs. 2 AnwGebV rechtfertigt sich nicht. Wenn überhaupt ein Missverhältnis zwischen der auf dem durch die Vorinstanz berechneten Streitwert beruhenden Grundgebühr und dem Zeitaufwand besteht, wäre es keinesfalls derart signifikant, dass es als offensichtlich im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV qualifiziert werden könnte. 2.7. Die Klägerin gibt § 12 Abs. 2 AnwGebV wieder, ohne eine Zeitersparnis bzw. die sich daraus ergebende Reduktion der Grundgebühr zu beziffern. Überdies er-
- 7 scheint fraglich, ob die Vorinstanz nicht von einem zu tiefen Streitwert ausging. Das Wertschriftendepot Nr. 1, dessen (teils auf die Zürcher Kantonalbank weitertransferierte) Vermögenswerte die Klägerin neben dem Saldo des EUR Kontokorrents 2 beansprucht (Urk. 1 S. 2 und Urk. 44 S. 2), wurde von der Volksbank Tirol AG per 30. Juni 2023 mit EUR 1'077'973.37 bewertet. Das EUR Kontokorrent 2 wies per 30. Juni 2023 einen Saldo von EUR 188'104.50 auf (Urk. 8 Rz. 1 und Urk. 9/1-2). Die Vorinstanz legte den Streitwert wegen der durch die Beklagte geltend gemachten Volatilität (Urk. 8 Rz. 1) ermessensweise auf Fr. 600'000.– fest (Urk. 21 E. 3.4). Da die Beklagte indes davon ausging, die durchschnittlichen Werte dürften sich im gleichen Rahmen bewegen (Urk. 8 Rz. 1), und die Klägerin ausführte, das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto dürfte sich wegen allfälliger Aktienverkäufen zwischenzeitlich vergrössert haben (Urk. 44 Rz. 14), drängt sich die Annahme eines deutlich höheren Streitwerts auf. Die Grundgebühr wäre entsprechend höher anzusetzen gewesen und die durch die Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung erwiese sich auch mit einer Reduktion nach § 12 Abs. 2 AnwGebV ohne Weiteres als angemessen. 2.8. Die Rügen der Klägerin verfangen nicht, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3.1. Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 12'366.– (Fr. 27'500.– - Fr. 15'134.–; vgl. Urk. 55 S. 2 und Urk. 56 Dispositiv-Ziffer 4) und in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'081.– festzusetzen.
- 8 - 3.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'081.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 55, Urk. 57, Urk. 58, Urk. 59/2 und Urk. 59/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'366.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm