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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.08.2019 PE190017

2. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,656 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Feststellung / Kosten- und Entschädigungsfolgen etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 2. August 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____,

gegen

C._____ regGenmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

betreffend Feststellung / Kosten- und Entschädigungsfolgen etc. Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2019; Proz. FO190001

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 1. April 2019 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage anhängig und stellte dabei das folgende Rechtsbegehren (vgl. act. 1 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. … vom 14. Mai 2018 des Betreibungsamtes Wetzikon ZH betriebenen Forderung im Umfang von CHF 151'340.40 nebst Zinsen und Kosten ist. 2. Das Betreibungsamt Wetzikon ZH sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Mit Verfügung vom 9. April 2019 setzte das Bezirksgericht der Klägerin eine Frist zur Klageverbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO und eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'500.00 an (act. 6). Mit Eingabe vom 25. April 2019 stellte B._____ für die Klägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege; er schrieb, sie benötigten einen Anwalt (act. 11-15). Auf Aufforderung des Bezirksgerichtes vom 2. Mai 2019 hin ergänzte der unterdessen mandatierte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fristgerecht mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 17-18; act. 21, act. 22/1-5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 schrieb das Bezirksgericht das Verfahren ab. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.00 fest und auferlegte die Kosten der Klägerin. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (act. 23 = act. 29 S. 4 f.). 2. 2.1.1. Gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 27. Mai 2019 wurde bei der Kammer rechtzeitig eine Beschwerde eingereicht (act. 24). Die Beschwerde wurde für die Klägerin von B._____ erhoben. Der Vertreter hat sich gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO durch eine Vollmacht auszuweisen. B._____ verweist darauf, eine Kopie der Vollmacht der Klägerin liege bei den Akten (act. 26).

- 3 - 2.1.2. Die Prozessführung ist von einer generellen Vollmacht in der Regel nicht umfasst. An die Spezifizierung einer Prozessvollmacht werden wegen ihrer Tragweite strenge Anforderungen gestellt; sie muss eine Vollmacht sein, die über den Willen des Auftraggebers, sich in einem bestimmten Prozessverfahren vertreten zu lassen, keinen Zweifel lässt (BSK OR I-Weber, 6. A., Basel 2015, Art. 396 N 14 f.; BK OR-Gautschi, Bd. VI, Bern 1960, Art. 396 OR N 51a; KUKO ZPO-Domej, 2. A., Basel 2014, Art. 68 N 2). Die bei der Vorinstanz sowie der Kammer eingereichte Vollmacht der Klägerin besagt, dass B._____ diese gegenüber Behörden und öffentlichen Stellen sowie auch Privatpersonen vertreten dürfe (act. 12, act. 27). Es kann daraus nicht auf eine Vollmacht auch für Gerichts- resp. das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht geschlossen werden. Damit genügt die Vollmacht den hier nötigen Anforderungen nicht. Grundsätzlich sind Mängel wie fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht innert einer gesetzlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Vorliegend kann jedoch auf die Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist verzichtet werden, da sich – was nachfolgend noch darzulegen sein wird – die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist. Aus demselben Grund kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auch auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden. 2.2. Die bezirksgerichtlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Kostenentscheid sowie der Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien

- 4 genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Das Bezirksgericht als Vorinstanz erwog, die eingereichte Klageschrift habe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht entsprochen, weshalb der Klägerin Frist zur Verbesserung angesetzt und sie darauf hingewiesen worden sei, dass die Klage bei Säumnis als nicht erfolgt gelte. Da innert Frist keine verbesserte Klagebegründung eingegangen sei, gelte die Klage androhungsgemäss als nicht erfolgt und das Verfahren sei abzuschreiben. Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin. Die Entscheidgebühr setzte sie in Anwendung von § 2 und § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest (act. 29 S. 2). Das von der Klägerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab: Die gestellten Begehren würden sich als aussichtslos erweisen, da die Klage zufolge ungenügender Klageschrift als nicht erfolgt gelte. Im Übrigen sei die Klägerin auch - trotz Aufforderung - der Verpflichtung zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht genügend nachgekommen. Durch Zusammenschneiden der Kontoauszüge seien die Geldflüsse unkenntlich gemacht worden. Die aus den Kontoauszügen ersichtlichen totalen Gutschriften würden nicht mit dem ausbezahlten Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin übereinstimmen. Woher die übrigen Gutschriften stammten, habe die Klägerin nicht dargetan und sei aus den Belegen nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwog ergänzend, es könne der Ansicht der Klägerin, die Offenlegung des vollständigen Geldflusses würde erheblich in ihre Privatsphäre eingreifen, nicht gefolgt werden. Sie habe ihre finanzielle Situation

- 5 umfassend darzutun. Wolle sie eine Verletzung der Privatsphäre bei Zustellung der Dokumente an die Gegenpartei geltend machen, so habe sie geeignete Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO zu beantragen. Nicht wesentlich sei sodann, dass der Klägerin im Verfahren EB190032 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (act. 29 S. 3 f.). 4.2.1. In der Beschwerde wird einerseits verlangt, dass die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 abgeschrieben werde. Andererseits wird beantragt, die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen. Diese Anträge widersprechen sich und es wird nicht klar, welcher Antrag – in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides – nun gestellt wird. Auch aus der Begründung kann nicht geschlossen werden, was verlangt wird resp. ob der eine Antrag allenfalls als Eventualantrag zum anderen gestellt wurde. Vielmehr fehlt es gänzlich an einer Begründung der Anträge. Das eine wie das andere führt zum entsprechenden Nichteintreten auf die Beschwerde. 4.2.2. Ebenso fehlt es an einer Begründung für die in der Beschwerde beantragten Schutzmassnahmen. Es handelt sich ausserdem um einen neuen Antrag, und als solcher ist er im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Erw. 3.). Auch auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 4.2.3. Schliesslich werden in der Beschwerde Ausführungen dazu gemacht, dass die Fr. 12'500.00 für den Kostenvorschuss nicht hätten aufgebracht werden können. B._____ schreibt, "sie" verfügten über kein Vermögen und kein Auto. Die Klägerin sei seit Jahren krank und erziele kein Einkommen. Es würden auch keine Sozialgelder bezogen. Der Sohn bezahle einen monatlichen Anteil von Fr. 1'000.00. Mangle es an Lebensmitteln, so kaufe er ein. Weitere Konten gebe es nicht, resp. die Konti seien wegen negativer Kontostände gesperrt oder "betrieben" worden (act. 26). Diese Vorbringen richten sich gegen die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Allerdings sind sie unbehelflich, denn in erster Linie wies die Vorinstanz das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der

- 6 - Klage ab. Dazu äussert sich die Beschwerde nicht. Sie ist in diesem Punkt folglich abzuweisen. 5. Umständehalber sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Sodann sind – der Klägerin infolge Unterliegens, der Beklagten mangels zu entschädigender Umtriebe – keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 2. August 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 26, auf dem Rechtshilfeweg, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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