Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Juni 2015
in Sachen
A._____, Dr. med.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt Bern,
betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 21. November 2014 des Betreibungsamts Zürich 6 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 97'700.-- aus einem Verlustschein (Nr. ... der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6) für bevorschusste Alimente für die Zeit von September 1995 bis August 2004 betreiben lassen. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Rechtsvorschlag erhoben, u.a. auch mit der Bemerkung "kein neues Vermögen" (Urk. 5/2/2/1). Nachdem das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, überwiesen hatte, setzte dasselbe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2015 Frist an zur Stellungnahme, wann die betriebene Forderung entstanden sei und ob nach diesem Zeitpunkt ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet und durchgeführt worden sei, unter der Säumnisandrohung, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen davon ausgegangen werde, dass der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens unzulässig sei. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist nicht reagiert hatte, stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, mit Urteil vom 9. März 2015 fest, dass die in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2014) erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle (Urk. 5/2/4). Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 23. März 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, eine mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs- Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2015 setzte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Eingabe nachzubessern, da diese unverständlich, weitschweifig und ungebührlich sei, und um sich zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (Urk. 5/3). Nachdem der Beschwerdeführer am 2. April 2015 eine mit der Eingabe vom 23. März 2015 weitgehend identische Eingabe eingereicht hatte (Urk. 5/6), wies das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, mit Verfügung vom 28. April 2015 das Armen-
- 3 rechtsgesuch des Beschwerdeführers ab und entschied, dass die Eingabe des Klägers vom 23. März 2015 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abgeschrieben werde (Urk. 5/7 = Urk. 6). Am 27. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), eine weitere, ebenfalls mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe eingereicht. Mit (Stempel-) Verfügung vom 30. April 2015 erachtete die Vorinstanz diese Eingabe als querulatorisch / rechtsmissbräuchlich und schickte sie dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (Urk. 2). b) Am 26. Mai 2015 überbrachte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich eine wiederum mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe. Mit dieser hat er den Antrag gestellt, folgende vier Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (Urk. 1 S. 2 f.): – Verfügung vom 30. April 2015 (keine bezirksgerichtliche Verfahrensnummer); – Verfügung vom 7. April 2015 im Verfahren FO150003-L; – Urteil vom 9. März 2015 im Verfahren EB150025-L; – Verfügung vom 26. Januar 2015 im Verfahren FV[recte: EB]150025-L. Da die Beschwerde damit drei verschiedene erstinstanzliche Verfahren betrifft, waren drei Beschwerdeverfahren anzulegen: – PE150001 (das vorliegende Verfahren) betr. die Verfügung vom 30. April 2015; – PE150002 betr. die Verfügung vom 7. April 2015 (FO150003-L); – RT150099 betr. das Urteil vom 9. März 2015 und die Verfügung vom 26. Januar 2015 (EB150025-L). c) Die erstinstanzlichen Akten der genannten Verfahren FO150003-L und EB150025-L wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 2. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Verfügung vom 30. April 2015. Die Vorinstanz hat mit dieser, wie erwähnt, die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich qualifiziert und dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zurückgesandt (vgl. Stempel auf Urk. 2 S. 1). b) Auch die vorliegende Beschwerdeschrift ist mit den vorgenannten Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 (Urk. 5/1) und 2. April 2015 (Urk. 5/6) fast vollständig identisch. Sie enthält praktisch ausschliesslich die sattsam bekannten, immer gleichen Vorbringen betreffend Ausstand von Gerichtspersonen, unmassgeblicher "Sekundärliteratur", Self-executing Völkerrecht und allgemeine theoretische Ausführungen zur EMRK (Urk. 1 passim). Es geht offensichtlich einzig um Verfahrensverzögerung. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 präsentiert sich damit als querulatorisch und ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. März 2015 im Verfahren FV150017-L ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Eingaben, welche einen solchen Inhalt aufweisen, in Zukunft gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO verfahren werde (Urk. 4/3 S. 15 f.). c) Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. 3. a) Ausgangspunkt (auch) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.-- (oben Erwäg. 1.a). Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 400.-festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerdeschrift (Urk. 1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'700.--.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 8. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerdeschrift (Urk. 1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...