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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2013 PE130008

9. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,615 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE130008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Oktober 2013

in Sachen

A._____ Sàrl, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 23. Juli 2013 (FO100257-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und C._____ (heute: C1._____) namens der Beklagten schlossen am 15. Juli 2009 einen Werbeflächenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Im Vertrag war Bülach als Gerichtsstand angegeben. Am 9. Oktober 2009 teilte C._____ mit, dass man die Spendenversprechen nicht mehr halten könne. Die Klägerin machte in der Folge Schadenersatz von Fr. 5'471.35 nebst 7.6 % Mehrwertsteuer geltend und mahnte die Beklagte dafür erstmals am 24. Februar 2010. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 15. Dezember 2010 reichte die Klägerin unter Beilage der Weisung vom 19. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 5'887.17 nebst 5 % Zins seit 25. Februar 2010 ein. Die Beklagte bestritt das Zustandekommen des Vertrags und damit auch der Gerichtsstandsvereinbarung, da C._____ für sie nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut (Urk. 60 = Urk. 63). b) Hiergegen hat die Beklagte am 16. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 61/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 62 S. 2): "Die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgericht Bülach ist festzustellen. Das Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. Das Rechtsbegehren der B._____ AG ist vollumfänglich abzulehnen. Die sämtlichen Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sie wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des bestrittenen Sachverhalts zusammengefasst, aufgrund der Würdigung der abgenommenen Beweise sei als erstellt anzusehen, dass C._____ am 15. Juli 2009 bei der Beklagten in den Bereichen Administration, Marketing und Personaleinstellung angestellt war bzw. für diese arbeitete und dass zu deren Aufgaben auch das Abschliessen von Verträgen gehört habe (Urk. 63 S. 5-13). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, C._____ sei zwar nicht im Handelsregister als Vertreterin der Beklagten eingetragen gewesen, sie sei jedoch von der Beklagten (stillschweigend) ermächtigt gewesen, in ihrem Arbeitsbereich Verträge für die Beklagte abzuschliessen. Der fragliche Werbeflächenvertrag sei dem Bereich Marketing zuzuordnen, womit C._____ über die Vollmacht zur Vertragsunterzeichnung verfügt habe. Der Vertrag und damit auch die Gerichtsstandsvereinbarung sei damit gültig zustande gekommen (Urk. 63 S. 13-16). Der Vertrag sei als "Dauer-Werkvertrag" zu qualifizieren. Der Vertrag verweise auf dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese seien daher mit Unterzeichnung des Vertrags übernommen worden. Der von der Klägerin nach der sog. Abzugsmethode gemäss den AGB berechnete Schadenersatz sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden; deren bloss pauschale Bestreitung genüge nicht. Auch die Verzugszinsforderung sei ausgewiesen (Urk. 63 S. 18-20). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/

- 4 - Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde vorab die unrichtige Rechtsanwendung von Art. 33 OR i.V.m. Art. 9 ZGB. Die Vorinstanz gründe die Ermächtigung von C._____ zur Unterzeichnung des fraglichen Vertrags alleine auf die bestrittenen Aussagen von C._____, welche mit der Beklagten im Interessenkonflikt stehe. Die Beklagte als juristische Person werde jedoch durch ihre Organe vertreten und gemäss dem Handelsregister habe C._____ nie eine Vertretungsmacht gehabt. Dass C._____ im Besitz einer Visitenkarte der Beklagten war, telefonische Auskünfte gab oder sogar Arbeiten im Bereich Marketing oder Verwaltung durchführte – was bestritten werde –, ermächtige sie nicht, finanzielle Entscheide für die Beklagte zu treffen oder eigenwillig den Gerichtsstand zu versetzen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Vertretungsmacht von C._____ überprüft habe; diese sei von der Klägerin als Inhaberin der Beklagten angesehen worden. Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass C._____ entgegen dem Handelsregister ermächtigt gewesen sei, die Beklagte als Organ zu vertreten; dies sei ihr nicht gelungen (Urk. 62 S. 3-5). d) Die Vorinstanz hat systematisch sauber und nachvollziehbar dargelegt, dass und wieso sie für die Frage der Kompetenzen von C._____ auf deren Zeugenaussagen abgestellt hat und damit zum Schluss gekommen ist, es sei nachgewiesen, dass die Tätigkeit von C._____ bei der Beklagten in den Bereichen Administration, Marketing und Personaleinstellung auch die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen beinhaltete und ihr damit auch (stillschweigend) eine entsprechende Vertretungsermächtigung erteilt worden sei (Urk. 63 S. 11 f. Erw. 4.3.2 bis 4.3.4 und S. 16 Erw. 1.5.2). Sie hat dabei den Aussagen von C._____ auch die Vorbringen der Beklagten gegenübergestellt und diese als wenig glaubhaft bzw. wenig überzeugend erachtet (Urk. 63 S. 11 Erw. 4.3.1). Diesen Erwägungen setzt die Beklagte in ihrer Beschwerde nur (nochmals) ihre eigene Sach-

- 5 darstellung gegenüber, ohne indessen substantiiert darzulegen, welche konkreten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Damit bleibt es bei diesen. Wie schon die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 63 S. 11 Erw. 1.6), schliesst die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen regelmässig auch den Abschluss von entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen ein; dass dies vorliegend anders gewesen wäre oder es dafür einer besonderen Ermächtigung bedurfte hätte, hat die Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend gemacht und kann daher im Beschwerdeverfahren nicht neu vorgebracht werden (soweit die Vorbringen der Beklagten überhaupt in diese Richtung zu verstehen sind). Das Beschwerdevorbringen der Beklagten, dass C._____ in einem Interessenkonflikt mit der Beklagten stehe, ist an sich ebenfalls neu (die Beklagte hatte vor Vorinstanz zum Beweisergebnis nicht Stellung genommen; vgl. Urk. 58) und damit unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Allerdings hat sich mit der Glaubwürdigkeit von C._____ bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und ist zum – nachvollziehbaren – Schluss gekommen, dass C._____ wegen dieses Interessenkonflikts nicht als Zeugin ausgeschlossen sei, dieser Umstand jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten sei (Urk. 63 S. 8 f.). Auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass C._____ von der Klägerin als Besitzerin / Inhaberin der Beklagten angesehen worden sei, ist neu (vgl. Vi-Urk. 7, Vi-Urk. 40 und Vi-Prot. S. 4 f., S. 9 ff.) und damit unzulässig (Art. 326 ZPO, vgl. oben Erw. 3.b). e) Nachdem es somit dabei bleibt, dass C._____ die Vertretungsmacht zum Abschluss des fraglichen Werbeflächenvertrags zugekommen ist, sind die Beschwerdevorbringen der Beklagten zu einer allfälligen Genehmigung eines ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts (Urk. 62 S. 5 f.) obsolet und ist darauf – mangels Entscheidrelevanz – nicht einzugehen. f) Bezüglich der übrigen Erwägungen der Vorinstanz – Höhe der Forderung, Verzugszinsen, Kosten und Entschädigungsfolgen – finden sich keine Rügen in der Beschwerdeschrift. Damit bleibt es bei diesen. g) Nach dem Gesagten ist somit die Beschwerde der Beklagten vollumfänglich abzuweisen.

- 6 - 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'887.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV OG; LS 211.11] auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 62, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 7 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'887.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 9. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 62, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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