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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2014 PE130003

6. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,887 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE130003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 6. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. Mai 2013 (BE120001-E)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 27. Juli 2004 fällte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil einen Entscheid betreffend Nachbarrecht in Sachen C._____ (Kläger 1 und Widerbeklagter), D._____ (Klägerin 2) und B._____ (Kläger 3 und heutiger Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Gesuchsteller) gegen A._____ (Beklagter und Widerkläger und heutiger Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Gesuchsgegner). Mit Eingabe vom 7. August 2012 stellte der Gesuchsteller ein Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren betreffend diesen Urteilsspruch (Urk. 1). Gemäss Rechtsschrift vom 26. Oktober 2012 liess der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 15, 16) auf Abweisung des Erläuterungs- und Berichtigungsgesuchs antragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 17). Der übrige Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Mit Urteil vom 3. Mai 2013 hiess das Einzelgericht in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers in Bezug auf die Dienstbarkeit gut. Im Übrigen wurde nicht darauf eingetreten. Das Urteilsdispositiv vom 27. Juli 2004 wurde dahingehend berichtigt, dass der Gesuchsgegner auch gegenüber dem Gesuchsteller zur Beseitigung bestimmter Bäume bzw. Pflanzen bzw. zum Unterscherehalten derselben verpflichtet wurde (Urk. 22 S. 12 f., Dispositivziffern 1 und 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die Kosten wurden dem Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchsgegner zu 9/10 auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 13, Dispositivziffern 3, 4 und 5). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Beschwerde mit folgendem Begehren (Urk. 21 S. 1):

"1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 seien aufzuheben. 2. Die Kosten des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 seien dem Staat bzw. im Umfang des Unterliegens B._____ aufzuerlegen.

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3. Im Umfang des Unterliegens sei B._____ zu verpflichten, mich für meine Aufwendungen zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses über Fr. 570.– (Urk. 24, 25) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort anberaumt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 erstattete der Gesuchsteller rechtzeitig seine Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.

3. Eventuell seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen." Dazu reichte er zwei bekannte (Urk. 29/2 = Urk. 4/2 und Urk. 29/3 = Urk. 4/3) sowie eine neue Unterlage (Urk. 29/1) ein. Gemäss Präsidialverfügung vom 29. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort samt Beilagen dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Mit Schreiben vom 17. August 2013 bezog der Gesuchsgegner Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 31, 32). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 31; Prot. II S. 5; Urk. 33). Am 9. September 2013 erreichte die Kammer eine kurze Stellungnahme des Gesuchstellers zu Urk. 31 samt Beilagen (Urk. 34; Urk. 35/1, 2). Dies wurde wiederum dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 34 S. 1; Prot. II S. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt das Rügeprinzip (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

- 4 - 4. a) Wie dargetan, wurde das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers in Bezug auf die Grunddienstbarkeit gutgeheissen. Im Übrigen - so betreffend die Beibehaltung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 27. Juli 2004 - wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Erläuterungs- und Berichtigungsverfahrens (Entscheidgebühr Fr. 1'000.–) wurden dem mehrheitlich obsiegenden Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchsgegner zu 9/10 auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller eine (reduzierte) angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 11 ff.). b) Wird ein Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehren gutgeheissen, können die Prozesskosten auf die Gerichtskasse genommen werden, weil die Mangelhaftigkeit des Dispositivs in der Regel auf eine Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen sein wird (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 18 und Art. 107 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 17; Art. 107 Abs. 2 ZPO [Kann-Vorschrift]; Urk. 21 S. 3). Vorliegend wurde das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers von der Vorinstanz gutgeheissen, weil das ursprüngliche Urteil vom 27. Juli 2004 einerseits einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv enthielt und andererseits das Dispositiv unvollständig war (Urk. 22 S. 10). Es handelt sich um einen Fehler bzw. eine Nachlässigkeit des Gerichts, weshalb die Prozesskosten vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Gesuchsgegner Antrag auf Abweisung des Begehrens stellte. In diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 somit aufzuheben und es sind die Kosten zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/10, nämlich soweit auf das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren nicht eingetreten wurde, dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Kostenaufschlüsselung wurde im Übrigen nicht kritisiert.

- 5 c) Die ZPO bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Im Umfang von 9/10 kann somit keine Entschädigung zugesprochen werden. Die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.– an den Gesuchsteller gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zwar wäre Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides dahingehend zu korrigieren, dass der Gesuchsteller zu verpflichten wäre, dem Gesuchsgegner eine auf 1/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ein bezifferter Antrag wurde im Beschwerdeverfahren indessen nicht gestellt (vgl. Urk. 21), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen war und ist der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten. Es kann daher nur in begründeten Fällen, wie namentlich als Ausgleich für einen Verdienstausfall, eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet werden (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Solches wurde hier indessen nicht geltend gemacht. Dispositivziffer 3 betreffend die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– wurde zwar mitangefochten (Urk. 21 S. 1), jedoch ohne Begründung, weshalb es bei den Fr. 1'000.–, welche denn auch angemessen erscheinen (vgl. § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG; Urk. 22 S. 11), gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 22 S. 13) bleibt. 5. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner zu 9/10. Damit sind die Kosten des Bescherdeverfahrens zu 1/10 dem Gesuchsgegner und zu 9/10 dem Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher sich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte. So äusserte er sich einlässlich zur Vorgeschichte des Berichtigungs- bzw. Erläuterungsverfahrens und weshalb die Gegenpartei dieses verschuldet habe, obschon er die Problematik der staatlichen Erläuterungspflicht durchaus auch sieht und anspricht (Urk. 27). Gleichwohl liess er im Hauptantrag und nur dieser ist an dieser Stelle beachtlich - auf Abweisung der Beschwerde

- 6 - Antrag stellen (Urk. 27 S. 2). Entsprechend würde der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine auf 4/5 reduzierte Umtriebsentschädigung schulden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist der Gesuchsgegner nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, weshalb auch für das Beschwerdeverfahren nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung geschuldet ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). In der Regel wird derjenigen Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Selbstständige Parteien entsteht dadurch ein Nachteil, dass dieser Aufwand auf Kosten der Berufstätigkeit geht und so einen Erwerbsausfall verursacht. Ausnahmsweise ist einer Partei deshalb gegebenenfalls eine Entschädigung zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Gesuchsgegner hält zwar pauschal dafür, für die knapp dreiseitige Beschwerdeschrift sei ihm ein grosser Aufwand entstanden und er habe sich, insbesondere für diese Eingabe, von einem Juristen unterstützen lassen müssen (Urk. 21 S. 3), näher beziffert oder belegt wird solches indessen nicht. Es kann ihm daher für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 570.– (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 25) zu beziehen. Sie sind dem Gesuchsgegner jedoch vom Gesuchsteller im Umfang des von diesem zu tragenden Kostenanteils (Fr. 513.–) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

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"4. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 570.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Gesuchsteller und zu 1/10 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss bezogen, im Umfang von Fr. 513.– sind ihm die Kosten vom Gesuchsteller zu erstatten. 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben bis zu dessen Erledigung im Prozess- Nr. RV130008 (betreffend Beschwerde Vollstreckung). 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

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Zürich, 6. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Präsidentin:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

Urteil vom 6. Februar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 570.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Gesuchsteller und zu 1/10 dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss bezogen, im Umfang von Fr. 513.– sind ihm die Kosten vom Gesuc... 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie das Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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