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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2011 PE110015

13. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,199 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE110015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 13. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. a)B._____, b) C._____, 2. a) D._____, b) E._____, 3. F._____, 4. a) G._____, b) H._____, 5. I._____, 6. a) J._____, b) K._____, 7. L._____, 8. a) M._____, b) N._____, Beklagte und Beschwerdegegner

- 2 alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dietikon vom 5. Mai 2011; Proz. FO100037

- 3 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) hat vor Vorinstanz am 25. November 2008 (Datum Poststempel) Klage erhoben (act. 1). Die Parteien sind bzw. waren Stockwerkeigentümer der Liegenschaft O._____- Strasse … in Z._____. Streitgegenstand war im Wesentlichen, dass die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) die Dunstabzugshauben ihrer Stockwerkeigentumseinheiten dahingehend modifizierten, dass die Abluft durch nachträglich errichtete Kernbohrungen durch die Fassade ins Freie geführt wird. Dies obwohl die Liegenschaft über ein System kontrollierter Wohnraumlüftung verfügt, welches auch die Dunstabzugshauben integriert. Der Beschwerdeführer wollte diese Änderung – entgegen dem Willen der Beschwerdegegner (act. 12 S. 1) – nicht akzeptieren und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (act. 10 S. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2009 erstatteten die Parteien Klagebegründung und -antwort sowie Replik und Duplik (act. 10 und 12, Prot. Vorinstanz S. 4 ff.). Nach erfolglosen aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen (act. 14 und 15, Prot. Vorinstanz S. 10) fällte die Vorinstanz am 17. August 2009 ihr Urteil und wies die Klage des Beschwerdeführers ab (act. 16). Dieser focht den Entscheid der Vorinstanz mittels Berufung ans Obergericht an (act. 21), welches mit Beschluss vom 16. März 2010 das Urteil der Vorinstanz aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückwies. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 2'000.– festgesetzt und die Kosten- und Entschädigungsregelung im Übrigen dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 42). Auf eine dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 angesetzte Frist zum Einreichen einer gültigen Weisung betreffend einige der Beschwerdegegner (act. 46) folgte ein ergänzendes Schlichtungsverfahren und weitere Eingaben sowie eine weitere Verfügung und darauf Stellungnahmen, auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 48-55).

- 4 - Schliesslich hat der Beschwerdeführer, da er seine Stockwerkeigentumseinheit veräussert hatte und die neuen Eigentümer den Eintritt in den Prozess ablehnten, mit Eingabe vom 24. März 2011 seine Klage vor Vorinstanz zurückgezogen (act. 56). Diese schrieb daraufhin das Verfahren am 5. Mai 2011 als durch Rückzug der Klage erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer sämtliche Kosten, nämlich die volle Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 2'450.– und diejenige des Berufungsverfahrens vor Obergericht von Fr. 2'000.– . Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– (zuzügl. MwSt) an die Beschwerdegegner (act. 60). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungshöhe des vorinstanzlichen Entscheids und beantragte die vorinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 2'450.– auf Fr. 1'225.– und die Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– auf Fr. 4'200.–, eventualiter auf Fr. 5'250.–, zu reduzieren (act. 63 bzw. 61/1). In der Folge leistete er innert Frist den ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.– (act. 68-70). Die den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 6. Juli 2011 angesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ist ungenutzt verstrichen (act. 71 und 72). II. 1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach weiterhin nach den Bestimmungen der zürcherischen Prozessgesetze (ZPO ZH bzw. GVG ZH). Für die Rechtsmittel gegen den daraus hervorgehenden Entscheid gilt dagegen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung.

- 5 - Die Regelung der Kosten- und Entschädigungshöhe ist alt- wie neurechtlich den Kantonen vorbehalten (§ 64 Abs. 1 ZPO ZH i.V.m. § 202 Abs. 1 GVG ZH bzw. Art. 96 ZPO) und ergibt sich für den Kanton Zürich aktuell aus der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. aus der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Deren § 23 bzw. § 25 sehen vor, dass für Verfahren, auf welche weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden, die (früheren) Verordnungen des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV) bzw. die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) zur Anwendung kommen. Vorliegend hat die Vorinstanz (aufgrund der Rechtshängigkeit der Streitsache vor dem 1. Januar 2011) zutreffend noch das kantonale Prozessrecht angewendet (Art. 404 Abs. 1 ZPO) und folgerichtig auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Prozesses nach der (früheren) aGebV bzw. aAnwGebV festgelegt (act. 67 S. 4). 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ein Sachentscheid der Beschwerdeinstanz anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz kommt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PF110013 vom 21.06.2011). Der Prozess ist spruchreif und im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der auferlegten Kosten und Entschädigung ist daher, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ein Sachentscheid zu fällen. III. 1. § 2 aGebV statuiert für den Zivilprozess den Streitwert sowie den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren, wobei die Kosten für Vorladungen, die Telekommuni-

- 6 kation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden in den Gebühren enthalten sind. Abhängig vom Streitwert sieht § 4 aGebV eine Grundgebühr vor, welche unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls um bis zu einen Drittel – in Ausnahmefällen auch um mehr – ermässigt oder erhöht werden kann. § 10 Abs. 1 aGebV hält zudem fest, dass bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis, die gemäss § 4 aGebV bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Dies macht deutlich dass der Ermessensspielraum der Gerichte betreffend die Gebührenhöhe entsprechend weit ist. 1.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Streitwert vorliegend Fr. 15'000.– beträgt, weshalb gemäss § 4 aGebV eine volle Gerichtsgebühr Fr. 2'450.– beträgt (act. 63 S. 4). Er macht allerdings geltend, bei einer vollen Gerichtsgebühr könne es aufgrund von § 10 Abs. 1 aGebV nicht bleiben. Vielmehr habe eine hälftige Reduktion zu erfolgen, was "regelmässig der Fall sei", zumal keine Gründe für eine volle Gebühr ersichtlich seien und eine Begründung für den Reduktionsverzicht fehle. Anhaltspunkte, welche aus seiner Sicht materiell für eine Reduktion sprächen, nennt er nicht (act. 63 S. 4). 1.2 Gestützt auf § 10 Abs. 1 aGebV kann die Grundgebühr bei der Erledigung eines Zivilprozesses ohne Anspruchsprüfung bis auf die Hälfte, also vorliegend auf mindestens Fr. 1'225.–, herabgesetzt werden. Um den konkreten Gegebenheiten hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere einem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse zu begegnen, bietet § 4 Abs. 2 aGebV die Möglichkeit einer weiteren Ermässigung um bis zu einen Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr. Ein Missverhältnis wurde von der bundesgerichtlichen Rechtssprechung vor allem bei sehr hohen Streitwerten, die zu exorbitanten Gerichtsgebühren führen und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen, bejaht (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188, m.w.H.). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Das Bundesgericht hat in obgenanntem Entschied zudem weiter präzisiert, dass die Gebühren nicht notwendigerweise in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand zu entsprechen haben; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein. Dies macht durchaus Sinn, da zum

- 7 - Zweck der Vereinfachung und Vorhersehbarkeit der Kostenerhebung eine Pauschalisierung – wie dies bei der streitwertabhängigen Kostenfestsetzung der Fall ist – notwendig ist. 1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reduktion gemäss § 10 Abs. 1 aGebV ist im Verordnungstext als "Kann-Vorschrift" formuliert. Die Reduktion ist somit nicht Pflicht, sondern räumt dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit ein, vom Regelfall der vollen Gebühr abzuweichen, wenn es Anhaltspunkte dafür hat. Das betreffend das vorinstanzliche Verfahren noch massgebende Zürcher GVG (GVG/ZH) sieht zur Begründung betreffend die Kostenfolgen in § 157 lit. b Ziff. 9 vor, dass ein Endentscheid in Zivilsachen die Begründung für Kosten- und Entschädigungsbestimmungen enthalten muss, welche von der gesetzlichen Regel abweichen. Somit bestünde nach GVG/ZH eine Begründungspflicht grundsätzlich nur für den umgekehrten Fall, dass das Gericht eine Reduktion für angebracht hielte. Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so. Denn den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sich aufgrund des Streitwerts "eine Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2'450.– rechtfertigt" (act. 67 S. 4), was im Umkehrschluss nahelegt, dass die Vorinstanz eben gerade keinen Grund sah, diese zu reduzieren. Damit hat die Vorinstanz zugleich, obwohl dazu gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG/ZH nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung für den Reduktionsverzicht – in knapper Form – geliefert. 1.4 Abgesehen davon kommt den Gerichten hinsichtlich der Reduktionsfaktoren ein weites Ermessen zu. Sinn und Zweck der Reduktion nach § 10 Abs. 1 aGebV ist es – wie schon die Marginalie zum Ausdruck bringt – einer Verkürzung und damit einer Vereinfachung des Verfahrensgangs auch kostenseitig Rechnung tragen zu können. Die Formulierung von § 10 Abs. 1 aGebV macht aber auch deutlich, dass selbst dann, wenn eine Reduktion der möglichen Verfahrensschritte eingetreten ist, eine Reduktion nicht Pflicht ist, sondern im Ermessen des entscheidenden Gerichts liegt und eine gewisse Verringerung des Aufwands des Gerichts wohl voraussetzt. Solches ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass es an ihm wäre, substanziiert darzulegen, weshalb er der Auffassung ist, die Vorinstanz hätte vorliegend vom Regelfall der

- 8 - Kostenfestsetzung aufgrund des Streitwerts abweichen müssen. Zudem ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2009 darauf hinwies, dass bei einem Streitwert von Fr. 15'000.– die Gerichtsgebühr voraussichtlich ca. Fr. 3'300.– und die Prozessentschädigung ca. Fr. 6'300.– betragen werden (Prot. Vorinstanz S. 10). In den rund 2 Jahren nach besagter Hauptverhandlung ist es aktenkundig noch zu diversen Verfahrensschritten und einer Vielzahl von Eingaben der Parteien gekommen, welche bei allen Involvierten Aufwand verursacht haben. 1.5 Weitere Ausnahmen oder Reduktionsgründe sind vorliegend nicht ersichtlich; es liegt dem Streit insbesondere keine periodisch wiederkehrende Leistung gemäss § 4 Abs. 2 aGebV zu Grunde. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 2'450.– erscheinen damit als angemessen. Sie liegen innerhalb des gesetzlichen Rahmens; eine Ermessensüberschreitung – was eine Korrektur erfordern würde – liegt nicht vor. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2. Die gerichtlich festzulegende Vergütung des Rechtsanwalts setzt sich gemäss § 2 aAnwGebV aus der Gebühr, welche vom Streitwert, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand abhängt, und den notwendigen Auslagen zusammen. Auch die Anwaltsgebührenverordnung lässt damit den Gerichten einen erheblichen Ermessensspielraum. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 15'000.– beträgt die volle Anwaltsgebühr gemäss § 3 aAnw- GebV Fr. 3'150.–, was unbestritten ist (vgl. III.1.1). Diese kann um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden, falls besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 aAnwGebV). Die Grundgebühr ist nach Erstattung von Klagebegründung bzw. -antwort verdient. Für weitere Prozessschritte sind verschiedene Zuschläge zu verrechnen. Die einzelnen Zuschläge betragen je maximal die Hälfte der Grundgebühr und sollten in der Regel gesamthaft den Betrag der Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 aAnwGebV). Für das Rechtsmittelverfahren ohne definitive Streiterledigung – wie das im vorliegenden Verfahren durchgeführte Berufungsverfahren (Proz. Nr. NE090026), welches mit einem Rückweisungsbeschluss endete (act. 42) – ist zur vorinstanzlichen Grundgebühr

- 9 ebenfalls ein Zuschlag gemäss § 6 aAnwGebV zu berechnen (§ 12 Abs. 1 und 2 aAnwGebV). 2.1 Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2009 erstatteten die Parteien die ersten Parteivorträge (Prot. Vorinstanz S. 4 ff.), womit die volle Prozessentschädigung von Fr. 3'150.– verdient war. Danach erfolgten (anlässlich der gleichen Verhandlung) die zweiten Parteivorträge, was einem Zuschlag entspricht (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Für das im Anschluss an den ersten Entscheid der Vorinstanz durchgeführte Berufungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel sind zwei weitere Zuschläge fällig (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Auch die darauf folgenden weiteren Verfügungen und Eingaben vor Vorinstanz (act. 46-59) müssen zu einer Erhöhung der Grundgebühr bzw. allenfalls zu einem weiteren Zuschlag führen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Auch die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner eine stattliche Gruppe von 13 Klienten vertritt, rechtfertigt eine Erhöhung der Grundgebühr (§ 3 Abs. 3 aAnwGebV). Gesamthaft sind den Beschwerdegegnern daher für ihre Anwaltskosten neben der zu erhöhenden vollen Grundgebühr mindestens drei Zuschläge zuzusprechen. Ausgehend von einer einfachen Grundgebühr von Fr. 3'150.– belaufen sich die einzelnen Zuschläge maximal auf je Fr. 1'575.–. Auch wenn man letztere nicht in voller Höhe veranschlagt, erreicht die Prozessentschädigung aus erhöhter Grundgebühr und Zuschlägen ohne Weiteres den Gesamtbetrag von Fr. 6'600.–. Es handelt sich vorliegend klar nicht um einen Regelfall gemäss § 6 Abs. 2 letzter Satz aAnwGebV, der ein Gebührendach bei der Höhe einer doppelten Grundgebühr festsetzen würde. 2.2 Betreffend die von der Vorinstanz eingesetzten notwendigen Auslagen gemäss § 14 aAnwGebV ist darauf hinzuweisen, dass solche nur erstattet werden, soweit sie eben notwendig waren und bezahlt wurden, d.h. ausgewiesen sind. Da keine Parteiauslagen aktenkundig sind und sie zudem bereits eine pauschale Berücksichtigung in der Grundgebühr bzw. den Zuschlägen finden, besteht für eine zusätzliche Auslagenpauschale nach dem Verordnungstext wie auch nach dem Sinn der Kostenpauschalisierung kein Raum. Dies ist allerdings unerheblich, da

- 10 sich allein schon aufgrund der erhöhten Grundgebühr samt Zuschlägen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'600.– zuzüglich MwSt rechtfertigt und der Entscheid der Vorinstanz daher auch in diesem Punkt quantitativ zutreffend und aus obgenannten Gründen nicht zu korrigieren ist. 3. Der Beschwerdeführer weist hingegen zurecht darauf hin, dass die ihm von der Vorinstanz zur Zahlung an die Beschwerdegegner auferlegten Weisungskosten von Fr. 860.– (Dispositiv-Ziffer 4) durch den Friedensrichter bereits von ihm, dem Beschwerdeführer, bezogen wurden und er besagten Betrag den Beschwerdegegnern folglich nicht schuldet (vgl. act. 1 S. 2 und act. 51 S. 2). Die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit aufzuheben. 4. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Entscheides als grundsätzlich unbegründet, wobei die Weisungskosten von Fr. 860.– aus dem letzten Satzteil der Dispositiv-Ziffer 4 zu entfernen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Finden auf ein Verfahren – wie vorliegend – die Bestimmungen der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung, gilt auch die neue Gebührenverordnung (§ 23 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der massgebende Streitwert ist folglich die Summe der verlangten Reduktionen und beträgt somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Fr. 4'485.–. Demnach beläuft sich die volle zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf rund Fr. 950.–, zumal keine Erhöhungsoder Ermässigungsgründe gemäss § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG vorliegen.

- 11 - 2. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Begehren auf Herabsetzung der Gerichtsgebühr für die Vorinstanz von Fr. 2'450.– auf Fr. 1'225.– sowie dem Begehren auf Herabsetzung der Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– auf Fr. 4'200.–; bezüglich der beantragten Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Weisungskosten von Fr. 860.– an die Beschwerdegegner obsiegt er. Insgesamt obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund einem Fünftel. Ausgangsgemäss ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Umfang von einem Fünftel ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Rechtsgrundlage, den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Urwyler, in: Dike-ZPO- Kommentar, op. cit., N 12 zu Art. 107 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 11 zu Art. 107 ZPO). Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen, sind ihnen keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO), folglich ist beidseits von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt.

- 12 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'485.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Urteil vom 13. Dezember 2011 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Finden auf ein Verfahren – wie vorliegend – die Bestimmungen der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung, gilt auch die neue... 2. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Begehren auf Herabsetzung der Gerichtsgebühr für die Vorinstanz von Fr. 2'450.– auf Fr. 1'225.– sowie dem Begehren auf Herabsetzung der Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– auf Fr. 4'200.–; bezüglich der b... 3. Die Zivilprozessordnung bietet hingegen keine Rechtsgrundlage, den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Urwyler, in: Dike-ZPO-Kommentar, op. cit., N 12 zu Art. 107 ZPO; BSK ZPO-Rüegg, N 11 zu Art. 107 ZPO). Dem Beschwerdefüh... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Mai 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer zu 4/5 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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