Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE110013-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Urteil vom 4. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B1._____, 2. B2._____, Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nachbarrecht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Februar 2011 (FO100364)
- 2 - Erwägungen: I. Durch Einreichung der ihm vom Friedensrichteramt …, ausgestellten Weisung erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) am 24. November 2010 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagte) mit dem Rechtsbegehren, es seien die Beklagten zu verpflichten, die Antenne des Klägers auf dem gemeinsamen, unbegehbaren Teil der Terrasse des Hauses Nr. 1... (C._____-Strasse 1...) nicht zu berühren (Vi Urk. 1). Nachdem am 27. Januar 2011 die Hauptverhandlung durchgeführt worden war (Prot. I S. 3 ff.), wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wurden dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 1'050.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inklusive Mehrwertsteuer) auferlegt (Vi Urk. 12 = Urk. 3). Dagegen liess der Kläger durch den inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2011 aufzuheben und die Klage gutzuheissen, 2. eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner." Den ihm daraufhin mit Verfügung vom 27. Mai 2011 auferlegten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'050.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 5 und Urk. 6). In ihrer am 25. August 2011 erstatteten Beschwerdeantwort schlossen die Beklagten auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers (Urk. 9). Mit
- 3 - Verfügung vom 28. September 2011 wurde dem Kläger die Beschwerdeantwort abschliessend zur Kenntnisnahme mitgeteilt (Urk. 10). II. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Da der angefochtene Entscheid vom 28. Februar 2011 datiert, untersteht das Rechtsmittelverfahren der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das vorinstanzliche Verfahren wurde demgegenüber noch vor dem 1. Januar 2011 rechtshängig gemacht, weshalb auf dieses noch die Bestimmungen des zürcherischen Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) anzuwenden waren. Soweit im Beschwerdeverfahren Rügen verfahrensrechtlicher Natur erhoben werden, ist zu deren Beurteilung das bisherige Prozessrecht heranzuziehen. Mit der Beschwerde nach Schweizerischer Zivilprozessordnung können geltend gemacht werden unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). III. 1. Anlass zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet eine vom Kläger gegen die beiden Beklagten angestrengte Unterlassungsklage. Der gerichtlichen Auseinandersetzung liegt nach insoweit unbestrittener Darstellung der Parteien folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind je Eigentümer eines Stockwerkeigentumsanteils in der Liegenschaft "C._____-Strasse 1..." in … Zürich, wobei dem Kläger die Einheit Nr. … (4 ½-Zimmerwohnung im 2. OG rechts) und den
- 4 - Beklagten die Einheiten Nr. … (4 1/2-Zimmerwohnung im 3. OG Attika) und … (4 1/2-Zimmerwohnung im 2. OG rechts) gehören. Im Jahre 1984 beschloss die Stockwerkeigentümergemeinschaft, das Kabelfernsehen zu installieren. Da über Kabel keine … Fernsehsender [des Landes D._____] empfangen werden konnten, liess der Kläger auf dem nicht begehbaren Teil der Dachterrasse der Liegenschaft eine Parabolantenne installieren. Im März 2010 verlegte der Kläger ein zweites Kabel zur Antenne, woraufhin sich der Beklagte 2 beim Kläger wegen der nicht fachgerechten Anbringung dieses Kabels beschwerte und ihn anhielt, das Kabel zu entfernen. Als sich der Kläger weigerte, gelangte der Beklagte 2 an die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche den Kläger ihrerseits zur Entfernung des Kabels aufforderte. Weil der Kläger diesem Anliegen nicht nachkam, leitete die Verwaltung rechtliche Schritte gegen ihn ein. In der Folge beantragte der Kläger der Stockwerkeigentümerversammlung, ihm den Betrieb der Satellitenanlage auf der Dachterrasse zu bewilligen. Anlässlich der am 2. November 2010 durchgeführten ordentlichen Jahresversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde dieser Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger auf gerichtlichem Weg zur Wehr gesetzt (Prot. I S. 3 ff.; Vi Urk. 6/6; Vi Urk. 7 S. 1 ff.; Vi Urk. 8/13; Vi Urk. 8/14; Vi Urk. 8/16; Vi Urk. 8/18; Vi Urk. 9; Urk. 1 S. 2 ff.; Urk. 9 S. 3 ff.). 2.1 Die Vorinstanz hat zunächst die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse des Klägers an der angehobenen Unterlassungsklage geprüft. Sie erwog im angefochtenen Urteil, dass laut § 51 Abs. 1 ZPO/ZH auf eine Klage nur einzutreten sei, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung bestehe. Bei Unterlassungsklagen liege ein Rechtsschutzinteresse vor, wenn die Begehung oder Wiederholung einer widerrechtlichen Handlung unmittelbar drohe. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte 2 nicht in Abrede stelle, einmal eines der Kabel der Satellitenantenne herausgezogen zu haben. Gleichwohl vermochte die Vorinstanz kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers an der Unterlassungsklage zu erkennen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, der Betrieb der Antennenanlage auf dem gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft erweise sich als widerrechtlich, weil der Kläger für die Errichtung der Anlage vor 27 Jahren keine Bewilligung der Stockwerkeigentümer-
- 5 gemeinschaft beibringen könne und sein mit Schreiben vom 30. September 2010 unterbreiteter Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Antennenanlage im Rahmen der ordentlichen Jahresversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 2. November 2010 abgelehnt worden sei. Die vorliegende Unterlassungsklage bezwecke - fuhr die Vorinstanz fort - den ungestörten Betrieb einer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt widerrechtlichen Anlage. Ein derartiges Begehren verdiene keinen Rechtsschutz, weshalb es dem Kläger - so das vorinstanzliche Fazit - am geforderten Rechtsschutzinteresse fehle. Im Sinne einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz schliesslich erkannt, dass dem Kläger bezüglich der Geltendmachung des Besitzesschutzes für die Parabolantenne und die Kabel die Aktivlegitimation fehle, da diese dem gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzurechnen seien (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2 Der Kläger beanstandet das vorinstanzliche Urteil in mehrfacher Hinsicht und behauptet einerseits unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und andererseits unrichtige Rechtsanwendung. Als unzutreffend rügt er einmal die Einschätzung der Vorinstanz, der Betrieb der Antennenanlage sei widerrechtlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die umstrittene Frage nach dem Vorliegen einer Bewilligung zum Beweis hätte verstellen müssen und sich nicht unbesehen die Auffassung der Beklagten hätte zu eigen machen dürfen. Das Gleiche gelte - so der Kläger weiter - für die behaupteten Störungen durch die Beklagten. Als irrelevant bezeichnet es der Kläger sodann, ob die Parabolantenne in einem ihm zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teil oder auf dem gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft erstellt worden sei. Er bringt vor, dass Gegenstände eines Stockwerkeigentümers, welche mit Zustimmung der Gemeinschaft in, an oder auf einem gemeinschaftlichen Teil stünden oder angebracht würden, weiterhin dessen Alleineigentum blieben. Aus allen diesen Gründen hätte die Vorinstanz - macht der Kläger schlussfolgernd geltend - ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung seiner Klage nicht verneinen dürfen. Das tatsächliche und rechtliche Interesse bestehe darin, … Fernsehsender [des Landes D._____] störungsfrei empfangen zu können, was nach den widerrechtlichen Handlungen der Beklagten nicht mehr möglich sei. Indem sie ihm die Aktivlegitimation hinsichtlich des Besitzesschutzes abspreche, verkennt die Vorinstanz nach Meinung des Klä-
- 6 gers zuletzt, dass die entsprechenden Rechtsbehelfe nicht bloss für die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Teile, sondern auch für Gegenstände im Alleineigentum des einzelnen Stockwerkeigentümers zur Verfügung stünden (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. Auf eine Klage ist nach dem für die Vorinstanz noch anwendbaren § 51 Abs. 1 ZPO/ZH nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung besteht. Auch ein Unterlassungsbegehren setzt generell und somit auch im Bereich des Schutzes von behaupteten sachenrechtlichen Ansprüchen ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, besteht ein solches Interesse, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 74 E. 2a; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3a zu § 51 ZPO/ZH; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, § 34 N 19). Das Rechtsschutzinteresse hat daher zur Voraussetzung, dass der Beklagte entweder die Verletzung bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGer vom 2. Juni 2004, 4C.238/2003 E. 2.2; vgl. auch BGE 104 II 134 E. 6; BGE 125 III 191 E. 4b). Der Zweck einer jeden Unterlassungsklage besteht demnach darin, entweder einer drohenden Rechtsverletzung oder der Fortsetzung einer bereits eingetretenen vorzubeugen. Daraus folgt zwangsläufig, dass ein Rechtsschutzinteresse an einer Untersagung von Eingriffen nur haben kann, wer sich auf eine rechtlich begründete sowie im Verhältnis zu anderen Rechtsträgern geschützte Rechtsposition berufen und die drohende Beeinträchtigung dieser Rechtsposition in geeigneter Form nachzuweisen vermag. 4.1 Der Kläger warf den Beklagten in seinen Ausführungen zur Klagebegründung vor, in der Zeit zwischen 21. März 2010 und 6. Januar 2011 mindestens einmal (Beklagte 1) beziehungsweise mindestens drei Mal (Beklagter 2) die Verkabelung zwischen der Satellitenanlage und dem Empfangsgerät in der Wohnung des Klägers unterbrochen zu haben. Anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. März 2010 habe die Beklagte 1 zudem gesagt, sie werde das
- 7 - Kabel entfernen (Prot. I S. 5 ff. und S. 12). Seitens der Beklagtenschaft wurde ein einmaliges Herausziehen eines der beiden Kabelstecker durch den Beklagten 2 anerkannt (Vi Urk. 7 S. 9 und S. 11; Prot. I S. 12). Dass sich die Beklagten jeweils an der Antenne als solcher zu schaffen gemacht hätten, hat der Kläger nicht behauptet. Ausdrücklich bestätigt hat er überdies, dass die Satellitenanlage nicht beschädigt worden sei (Prot. I S. 5). Nicht bestritten hat der Kläger die Darstellung der Beklagten, wonach es sich beim vom Beklagten 2 entfernten Kabel um dasjenige gehandelt habe, welches der Kläger im Frühjahr 2010 neu angeschlossen habe und das zumindest zwischenzeitlich lose unmittelbar vor dem Schlafzimmerfenster der Beklagten über die Brüstung entlang der Fassade in die Wohnung des Klägers geführt wurde (vgl. Prot. I S. 11; Vi Urk. 7 S. 8 f.; vgl. auch Vi Urk. 8/4). Nach der Schilderung des Klägers soll dieses Kabel im Sommer 2010 in durch Kabelbriden an der Terrassenbrüstung befestigte Rohre eingezogen worden sein (Vi Urk. 9 S. 2; Vi Urk. 10/1 und Vi Urk. 10/2). Danach soll der Beklagte gemäss den Vorbringen des Klägers am 6. Januar 2011 erneut das Kabel aus der Antenne herausgezogen haben (Prot. I S. 6). 4.2 Der Kläger macht in seiner Beschwerde zur Hauptsache geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Antennenanlage keine Bewilligung vorgelegen habe. Darüber hätte nach seinem Dafürhalten ebenso ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen wie zu den behaupteten Störungen durch die Beklagten. Unangefochten stellte die Vorinstanz fest, dass die vorliegend interessierende Dachfläche ein gemeinschaftlicher Bauteil sei. Ein einzelner Stockwerkeigentümer, der an der Aussenwand oder dem Dach eine Schüsselantenne anbringen will, bedarf für eine solche bauliche Massnahme der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, weil dadurch ins gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen und das äussere Erscheinungsbild der Liegenschaft beeinträchtigt wird (Art. 647c - Art. 647e ZGB; vgl. Wermelinger, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Band IV/1c, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2010, N 143 zu Art. 712a ZGB). Die Berechtigung zur Installation und zum Betrieb der parabolischen Antenne glaubt der Kläger als Erstes mit der in Vertretung und mit Wissen der Stockwerkeigentümer erfolgten Zustimmung der damaligen Verwaltung und der damaligen Delegierten begründen zu können
- 8 - (Urk. 1 S. 4). Dabei beruft er sich auf ein Schreiben des Treuhandbüros E._____ vom 22. Mai 1984, worin ihm unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Antennenanlage nach Rücksprache mit den Delegierten vorläufig stehen gelassen werde (Vi Urk. 6/6). Wie der Kläger selber eingesteht (vgl. Urk. 1 S. 4), war damit nicht die von ihm erst im Herbst des gleichen Jahres erstellte Parabolantenne gemeint. Eine Zustimmung der Delegierten oder gar bloss der Verwaltung könnte einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft ohnehin nicht ersetzen. Die in Art. 712m Abs. 1 ZGB enthaltene Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Stockwerkeigentümerversammlung kann zwar innerhalb bestimmter Schranken rechtsgeschäftlich abgeändert werden. Es ist indessen zu beachten, dass namentlich alle Verwaltungshandlungen, die von Gesetzes wegen eines Mehrheitsbeschlusses bedürfen, zu den zwingenden und unentziehbaren Mindestbefugnissen der Stockwerkeigentümerversammlung gehören (BSK ZGB II- Bösch, N 6 zu Art. 712m ZGB; Rey/Maetzke, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 3. Aufl., Zürich 2009, S. 78). 4.3 Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Stockwerkeigentümerversammlung betreffend die Errichtung der Parabolantenne durch ihn keinen förmlichen Beschluss gefasst hat (Urk. 1 S. 3). Seiner Ansicht nach muss hingegen eine Zustimmung der Stockwerkeigentümer darin erblickt werden, dass diese die Anlage 27 Jahre lang akzeptiert und geduldet haben (Urk. 1 S. 4). Dem halten die Beklagten entgegen, alleine durch die jahrelange Duldung des vom Kläger widerrechtlich geschaffenen Zustandes könne nicht nachträglich ein quasi "stillschweigender" Beschluss kreiert werden (Urk. 9 S. 6). In der Tat erscheint mit Blick auf allgemeine körperschaftsrechtliche Grundsätze fraglich, ob aus dem über Jahrzehnte andauernden Zusehen der einzelnen Stockwerkeigentümer auf eine stillschweigende Zustimmung geschlossen werden könnte. Gemäss Art. 712n Abs. 2 ZGB sind die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung zu protokollieren. Dem Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung kommt in dem Sinne konstitutive Wirkung zu, dass nur ein aus ihm ersichtlicher Beschluss rechtliche Wirkung hat (BGE 127 III 510 f. E. 3c; BGer vom 8. November 2007, 5C.254/2006 E. 3.1). Die Möglichkeit der formlosen Beschlussfassung würde - wie die Beklagten zutreffend bemerken (vgl. Urk. 9 S. 6) - grundlegende Publizitätsinteressen
- 9 namentlich der Rechtsnachfolger und Erwerber von dinglichen Rechten an Stockwerkeigentumsanteilen missachten, für welche die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zur Nutzungsordnung und Verwaltung verbindlich sind (BGE 127 III 510 E. 3c). Abgesehen davon müsste das vom Kläger als Zustimmungserklärung gewertete konkludente Verhalten den Willen der übrigen Stockwerkeigentümer eindeutig zum Ausdruck bringen. Die Duldung eines widerrechtlichen Zustandes während längerer Zeit kann nur dann als Zustimmungserklärung aufgefasst und damit rechtsgeschäftlich bedeutsam werden, wenn Umstände unzweideutig auf diese Absicht hinweisen und eine andere Auslegung als ausgeschlossen oder zumindest als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist (vgl. BGer vom 8. Februar 2008, 5C.42/2007 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Wie es sich damit verhält, lässt sich mangels hinreichenden Tatsachengrundlagen nicht abschliessend beurteilen, kann jedoch - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird - dahin gestellt bleiben. 4.4 Selbst wenn der Kläger als privatautonomes Gegenstück zum Gewohnheitsrecht die jahrzehntelange Duldung als Genehmigungserklärung für sich reklamieren dürfte, würde ihm eine solche das Betreiben der Parabolantenne nicht unumstösslich und für alle Zeiten erlauben. Eine Art fortwährende Rechtsbeständigkeit käme einer solchen konkludenten Willensäusserung nicht zu. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft konnte es daher nicht grundsätzlich verwehrt sein, auf die Angelegenheit rund um die Montage der Satellitenanlage zurückzukommen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von ihrer Natur her durch das Spannungsfeld individueller und kollektiver Rechtssphären geprägt (Meyer-Hayoz/Rey, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Sachenrecht, 1. Abteilung: Das Eigentum, 5. Teilband: Grundeigentum IV, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a-712t ZGB, Bern 1988, N 42 ff. vor Art. 712a-712t ZGB). Ausschlaggebend ist für die Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft grundsätzlich der Wille der Mehrheit. Mit dem Eintritt in die Stockwerkeigentümergemeinschaft unterwirft sich jeder Eigentümer diesem Grundsatz und anerkennt, dass die Mehrheit auch dann bindend entscheidet, wenn sie nicht Lösungen trifft, die seinem Willen entsprechen (vgl. BGE 102 II 269 E. 3; BGE 131 III 461 E. 5.2). Bei körperschaftlich organisierten Personen-
- 10 verbänden wie der Stockwerkeigentümergemeinschaft gebietet das Prinzip schonender Rechtsausübung, dass die zuständige Mehrheit die ihr eingeräumte Macht im Hinblick auf entgegengesetzte Interessen der Minderheit nicht missbrauchen darf, indem sie diese ohne sachlichen Grund verletzt (BGE 117 II 300 E. 4e). Entgegen dem, was der Kläger anzunehmen scheint (vgl. Urk. 1 S. 1), lassen sich durchaus sachliche Gründe für ein Abrücken von einer ursprünglich zustimmenden Haltung anführen. So könnten dem allgemeinen Interesse an der baulichen Ästhetik oder der Rücksichtnahme auf etwelche gesundheitliche Bedenken angesichts der technischen Entwicklung bei der Verbreitung von Medieninhalten und der Möglichkeit der Benutzung anderer Kommunikationskanäle gegenüber dem Bedürfnis des Klägers nach Empfang ausländischer Fernsehprogramme über eine Satellitenantenne durchaus der Vorzug eingeräumt werden. 4.5 Zuhanden der Stockwerkeigentümerversammlung unterbreitete der Kläger der Liegenschaftsverwaltung am 30. September 2010 einen Antrag um Bewilligung für die bereits installierte Satellitenantenne (vgl. Vi Urk. 8/11). Dieser Antrag wurde daraufhin an der ordentlichen Jahresversammlung vom 2. November 2010 behandelt und bei vier Enthaltungen mit 13 Stimmen gegen die Stimmen des Klägers und seiner von ihm vertretenen Tochter abgelehnt. Sollte diese Entscheidung Bestand haben, wird der Kläger die Antenne zu entfernen haben (Vi Urk. 8/13 S. 6). Der Kläger machte in diesem Zusammenhang Verfahrensfehler bei der Versammlung geltend und hat diesen Beschluss angefochten (Prot. I S. 2 und S. 12; Vi Urk. 8/18; Vi Urk. 10/4; Vi Urk. 9). Ein rechtskräftiger Entscheid in dieser Sache steht noch aus. Das definitive Schicksal der Satellitenschüssel ist damit noch ungewiss. Da jedoch weder dargelegt wurde noch ersichtlich ist, dass und weshalb geradezu von Nichtigkeit ausgegangen werden müsste, kann nicht gesagt werden, der Versammlungsbeschluss sei in rechtlicher Hinsicht von Vornherein unbeachtlich. Weil weder die Monatsfrist von Art. 75 ZGB in Verbindung mit Art. 712m Abs. 2 ZGB als solche noch die Erhebung der Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung bezüglich der Verwirklichung und Geltung des angefochtenen Beschlusses haben, entfaltet dieser in der Zeit zwischen seiner Fassung und seiner allfälligen Aufhebung Rechtswirkungen (vgl. Riemer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Per-
- 11 sonenrecht, 3. Abteilung: Die juristischen Personen, Zweiter Teilband: Die Vereine, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 60-79 ZGB, Bern 1990, N 79 zu Art. 75 ZGB). Demnach ist bei der Beurteilung des klägerischen Unterlassungsanspruchs davon auszugehen, dass dem Kläger der Betrieb der Satellitenempfangsanlage auf dem Dach der gemeinschaftlichen Liegenschaft derzeit nicht gestattet ist. 4.6 Veranlassungsgrund und zugleich Objekt der vom Kläger beanstandeten Einwirkungen auf die von ihm erstellte Antennenanlage durch die Beklagten war nach insoweit unbestrittener Darstellung im Übrigen ein im Frühjahr 2010 neu verlegtes Kabel. Dass es bereits zuvor zu Störungen gekommen sei, hat der Kläger nicht behauptet. Dieser zweite Kabelabgang wurde über das Dach und zuletzt entlang der Hausfassade geführt. Dadurch wurde das äussere Erscheinungsbild der Gesamtliegenschaft tangiert, und zwar unabhängig davon, ob das Kabel zunächst lose über der Fassade hing (vgl. Vi Urk. 8/4; Vi Urk. 9 S. 2) oder nach Angaben des Klägers später in ein Einzugsrohr gefasst wurde (Vi Urk.10/1; Vi Urk. 10/2). Auch diese baulichen Vorkehrungen hätten deshalb einer vorgängigen Bewilligung der Stockwerkeigentümerschaft bedurft. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er um eine solche nachgesucht hätte. Bezüglich dieser nachträglichen Installation kann sich der Kläger klarerweise nicht auf eine stillschweigende Zustimmung der Stockwerkeigentümer berufen. Denn bereits mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Verwaltung den Kläger unter Hinweis auf die unprofessionelle Montage des Kabels auf, dieses zu entfernen (Vi Urk. 8/5). Am 30. April 2010 fand sodann eine Inspektion der Satellitenempfangsantenne durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat statt, anlässlich welcher hinsichtlich beider Kabelabgänge beträchtliche Sicherheitsmängel festgestellt werden mussten. Was die Installation des zusätzlichen Kabelabgangs anbelangt, wurde insbesondere eine ungenügende Befestigung der Kabelführung sowie der fehlende Schutz beim Übergang des Kabels über das Fassadenblech bemängelt (Vi Urk. 8/7 S. 2). Bei dieser Sachlage, die ihm in allen Teilen bekannt war, konnte beim Kläger von Vornherein kein berechtigtes Vertrauen dahingehend erweckt werden, gegen den veränderten Zustand der Antennenanlage würde seitens der Stockwerkeigentümer keinerlei Widerspruch erhoben.
- 12 - 4.7 Aus den dargelegten Gründen verfügte der Kläger im Zeitpunkt der von ihm behaupteten Eingriffe auf die Satellitenempfangsantenne über keinen gültigen Rechtstitel für deren Betrieb. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Als Folge dessen gebricht es seinem Unterlassungsbegehren an der unabdingbaren Grundvoraussetzung der anerkannten und zu schützenden Rechtsposition. Demnach kann der Kläger auch aus den Eigentumsverhältnissen an der Anlage und seinen einzelnen Bestandteilen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) nichts für sich ableiten. Der Kläger räumt selber ein, dass das Eigentum nur dann überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen wäre, falls die Parabolantenne rechtmässig auf einem gemeinschaftlichen Teil der Stockwerkeigentumsliegenschaft installiert worden wäre (Urk. 1 S. 5). Jedenfalls nach Anbringung des zusätzlichen Antennenkabels und spätestens nach dem abschlägigen Bescheid der Stockwerkeigentümerversammlung war dies - wie gesehen - nicht der Fall. Bei diesem Ergebnis kann die vom Kläger gerügte Verletzung seines Beweisführungsanspruchs (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 5) nicht darin liegen, dass die Vorinstanz sowohl hinsichtlich der vom Kläger angeführten ursprünglichen Bewilligung für das Aufstellen der Satellitenantenne als auch hinsichtlich der von den Beklagten nicht anerkannten Vorfällen auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Der Kläger versucht in Gestalt eines Unterlassungsantrages gegen die beiden Beklagten die störungsfreie Funktionsfähigkeit von Einrichtungen durchzusetzen, zu deren Unterhaltung er aufgrund der auch für ihn verbindlichen Ordnung des Stockwerkeigentumsrechts an sich nicht berechtigt wäre. Für dieses Vorgehen kann er keinen Rechtsschutz für sich beanspruchen, zumal die Antenne derzeit defekt ist (vgl. Prot. I S. 5 und S. 12). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Antennenanlage des Klägers deshalb Einwirkungen von Dritten nicht schutzlos ausgeliefert ist. Vor einer Zerstörung oder Beschädigung der Sache beispielsweise sollen insbesondere die Mittel des Strafrechts bewahren. Da die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unterdessen beschlossene Beseitigung der umstrittenen Satellitenantenne in diesem Verfahren nicht zur Diskussion steht, braucht auf den vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmissbrauchsvorwurf (vgl. Urk. 1 S. 3) schliesslich ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die materiell-
- 13 rechtliche Thematik der Aktivlegitimation bezüglich der Besitzesschutzklagen (vgl. Urk. 1 S. 5 f.). 5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Behandlung seiner Unterlassungsklage bezüglich beider Beklagten zu Recht verneint. Es wäre daher wohl angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz aus ihren zutreffenden Erwägungen die Konsequenzen gezogen hätte und auf die Unterlassungsklage des Klägers als Ganzes nicht eingetreten wäre. Jedenfalls hat sich die Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung vorwerfen zu lassen, wenn sie die Klage nicht gutgeheissen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die anwaltlich vertretenen Beklagten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'188.– (inklusive 8,0 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 14 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– nicht. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende:
Oberrichter Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Clausen
versandt am: mc
Urteil vom 4. April 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'050.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'188.– (inklusive 8,0 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...