Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 3. April 2025 (MJ250029)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Vertrag vom 2. Mai 2023 mietete B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) in einer von A._____ (Kläger und Beschwerdeführer; fortan Beschwerdeführer) gemieteten Wohnung in der Liegenschaft C._____ ... in ... Zürich ab dem 1. Juni 2023 ein möbliertes Zimmer (u.a. unter Mitbenützung der Nasszellen, Küche und des Wohnzimmers) zu einem Mietzins von Fr. 1'250.00. Die Beschwerdegegnerin musste zu Mietbeginn ein Depot von Fr. 2'500.00 leisten (act. 3/2 und act. 3/6 im Geschäft-Nr. MJ240028). Mit eingeschriebenem Brief vom 17. September 2023 kündigte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag unter Berücksichtigung der zweimonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2023 (act. 3/7 im Geschäft-Nr. MJ240028). Die Beschwerdegegnerin stellte sich nachfolgend auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe ihr im November 2023 den Zugang zur Wohnung und zum von ihr gemieteten Zimmer verweigert, weshalb er ihr den Mietzins für diesen Monat zurückzuerstatten habe. Zudem machte die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe das auf ein privates Bankkonto des Beschwerdeführers einbezahlte Depot nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Unrecht nicht zurückerhalten (vgl. act. 1 im Geschäft-Nr. MJ240028). 1.2. Mit Klage vom 16. Mai 2024 gelangte die Beschwerdegegnerin (unter Einreichung der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich) an das Mietgericht Zürich (Einzelgericht) und beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 3'750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2023 zu bezahlen (act. 1 im Geschäft-Nr. MJ240028). Anlässlich der Verhandlung vom 30. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer demgegenüber sinngemäss die Abweisung der Klage und verlangte im Rahmen einer Widerklage, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 2'777.40 an ihn zu verpflichten (vgl. act. 38 S. 28 und Prot. S. 8 ff. im Geschäft-Nr. MJ240028). Sodann stellte er sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter des Mietgerichts (vgl. Prot. S. 42 im Geschäft-Nr. MJ240028). Nach Durchführung des Verfahrens wies das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 19. Dezember 2024 das Ausstandsgesuch sowie die
- 3 - Widerklage ab und verpflichtete den Beschwerdeführer in Gutheissung der Klage dazu, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'750.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 2023 zu bezahlen. Sodann auferlegte das Mietgericht Zürich dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von Fr. 1'600.00 und hielt fest, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat werde eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Veruntreuung erfolgen (act. 42 im Geschäft-Nr. MJ240028). 1.3. Eine am 14. Januar 2025 gegen den mietgerichtlichen Entscheid im Verfahren-Nr. MJ240028 beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. März 2025 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (act. 20 im Geschäft-Nr. PD250001/U). Der Beschwerdeführer erhob gegen das obergerichtliche Urteil in der Folge am 17. April 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht; das Beschwerdeverfahren ist noch pendent. Zudem reichte er am 8. April 2025 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren ein. Letzteres wird im Geschäft-Nr. PD250006 behandelt. 1.4. Mit Eingabe vom 21. März 2025 – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 27. Februar 2025 (act. 7/4) – war der Beschwerdeführer mit einer Klage betreffend Forderung aus Mietvertrag an das Mietgericht Zürich (Einzelgericht; fortan Vorinstanz) gelangt. Er stellte folgende Rechtsbegehren (act. 7/1 S. 2): "1. Die Beklagte soll die ausstehende Forderung in Höhe von CHF 2'777.40 begleichen. Diese Forderung ergibt sich aus den vertraglichen Verpflichtungen, die im Untermietvertrag festgelegt wurden und die von der Beklagten bisher nicht erfüllt wurden. 2. Die Beklagte soll eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'250.- zahlen. Diese Entschädigung wird gefordert, weil das Verhalten der Beklagten die Weitervermietung des Mietobjekts erheblich behindert hat und dadurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist. 3. Die Beklagte soll eine Entschädigung für den entstandenen Verfahrensaufwand in Höhe von CHF 3'600.- leisten. Diese Entschädigung ist erforderlich, um die Kosten zu decken, die dem Kläger durch das Verfahren entstanden sind. 4. Alle Kosten des Verfahrens sowie sämtliche Entschädigungen sollen der Beklagten auferlegt werden. Dies umfasst sämtliche Gerichtskosten und sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren stehen.
- 4 - 5. Die Gesamtsumme von CHF 6'327.40 soll der Klägerin (recte: dem Kläger) ausbezahlt werden, wobei der Betrag um das Mietzinsdepot von CHF 2'500 reduziert wird. 6. Eventuelle Folgekosten, wie zum Beispiel Kosten für die Rückgabe der Schlüssel oder für den Austausch der Schlösser, sollen der Beklagten auferlegt werden, falls sie die Hauptschlüssel nicht fristgerecht zurückgibt." Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf Weiterungen im Verfahren; sie trat sogleich mit Verfügung vom 3. April 2025 (act. 7/8 = act. 6) auf das Ausstandsgesuch als auch auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies die Vorinstanz ab (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Fist von 10 Tagen an, um sich zu einer Ordnungsbusse wegen wiederholter mutwilliger Prozessführung zu äussern (Dispositiv-Ziffer 4). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf Fr. 900.00 festgelegt und dem Kläger auferlegt (Dispositiv-Ziffern 5-6). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 7). Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2025 zugestellt (act. 7/9). 2. 2.1. Am 8. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer rechtzeitig mit einer als "BESCHWERDE / Eingabe vom 07.04.2025 teil 5 / Gegen Nr. MJ250029-L/U" betitelten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er stellt an diversen Stellen in seiner Beschwerde jeweils unter dem Titel "Antrag auf Korrektur" verschiedene Rechtsbegehren (u.a. act. 2 S. 9, 12, 15). Folgende Rechtsbegehren sind als zusammenfassende Schlussanträge zu verstehen (act. 2 S. 22): "1. Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2025. 2. Feststellung der Rechtsverletzungen. 3. Aufhebung der Ordnungsbusse. 4. Wiederaufnahme des Verfahrens. 5. Anweisung an eine neue richterliche Besetzung. 6. Zuspruch der unentgeltlichen Rechtspflege."
- 5 - 2.2. Die Akten des mietgerichtlichen Verfahrens-Nr. MJ250029 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-13). Mit Schreiben vom 11. April 2025 wurde den Parteien Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 8/1-2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2025 (act. 2) zuzustellen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 in fine sowie BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). 3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründung ist genügend, wenn darin auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde erhebende Partei muss sich hierfür mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (zumindest minimal) auseinandersetzen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 326 N 4).
- 6 - 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger habe ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter des Mietgerichts gestellt. Grundsätzlich seien Ausstandsgesuche ohne Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson zu beurteilen. Dies gelte aber – wie schon im Urteil vom 19. Dezember 2024 festgehalten – nicht für missbräuchliche Ausstandsgesuche, etwa wenn ein Gericht in globo abgelehnt werde oder ein Ausstandsgesuch mit der Ausübung der Fragepflicht oder der Einschätzung der betroffenen Gerichtsperson in einem früheren Verfahren begründet werde. Auch das Bundesgericht verfolge diese Praxis, so habe es im Urteil 4F_27/2024 vom 8. November 2024 u.a. festgehalten, die Mitwirkung einer Gerichtsperson in einem früheren Verfahren stelle für sich allein keinen Ausstandsgrund dar, die betroffene Partei müsse Gründe für eine Voreingenommenheit glaubhaft machen und nicht nachvollziehbare Vorwürfe genügten dafür nicht. Solche Ablehnungsbegehren seien unzulässig und die betroffene Gerichtsperson könne am Entscheid mitwirken. Die Vorinstanz hielt weiter zu den vom Beschwerdeführer angeführten Ausstandsgründen fest, im Urteil vom 19. Dezember 2024 sei im Einzelnen beschreiben worden, weshalb zur Klärung des Sachverhalts kritische Fragen seitens des Gerichts geboten gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe im Weiteren die vom Gericht gegen den Beschwerdeführer gestellte Strafanzeige (auch wenn die Unschuldsvermutung gelte) nicht als derart haltlos erachtet, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Ferner begründe der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Ordnungsbusse willkürlich verhängt worden sei, und er setze sich auch nicht mit den im Urteil vom 19. Dezember 2024 genannten Gründen (für die Ausfällung einer Ordnungsbusse) auseinander. Die Bezeichnung des Urteils vom 19. Dezember 2024 als rechtskräftig stelle überdies keinen Angriff auf die Rechte des Beschwerdeführers dar, sondern entspreche dem Gesetz. Zusammengefasst erachtete die Vorinstanz das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig und trat deshalb darauf nicht ein (act. 6 S. 3 f. Erw. II.1.-2.5). 4.2. Im Rahmen der inhaltlichen Behandlung der Forderungsklage des Beschwerdeführers machte die Vorinstanz zunächst rechtliche Ausführungen zur formellen und materiellen Rechtskraft sowie zur Rechtshängigkeit und dem in die-
- 7 sem Zusammenhang massgeblichen Streitgegenstand. In der Folge erwog sie im Wesentlichen, die mit Klage vom 21. März 2025 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten der Serafe, die Kosten der periodischen Reinigung und Umzugsreinigung sowie die Kosten für den Ersatz von Schlössern seien bereits Thema des Erstverfahrens (Verfahren-Nr. MJ240028) gewesen. Gleiches gelte für das Thema der Rückgabe der Schlüssel. Die neuerliche Klage des Beschwerdeführers scheitere daran, dass rechtskräftig über diese (Vor-)Fragen entschieden worden sei. Daran ändere auch das pendente Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nichts. Auch sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Urteil vom 19. Dezember 2024 rechtskräftig entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer meine, er müsse für seine Aufwendungen im Erstverfahren eine Vergütung erhalten, sei auf seine Klage daher nicht einzutreten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aussergerichtlichen Kosten würden sich auf seine Kontakte zur Beschwerdegegnerin sowie deren Anwältin und damit auf prozessbezogene Ausfälle beziehen. Die Inrechnungstellung eines hypothetischen Stundenaufwands stelle keinen Schaden im Rechtssinne dar. Darüber hinaus sei rechtskräftig entschieden worden, dass kein widerrechtliches oder vertragswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin vorliege, sei doch die Hauptfrage im Erstprozess zuungunsten des Beschwerdeführers entschieden worden. Gleiches gelte für die Aufwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem völlig sinnlosen Verfahren vor dem Friedensrichter. Der Beschwerdeführer leite sodann aus den weiteren Ausführungen, wie etwa zur Investition von Fr. 1'200.00 in den Umbau und die Ausstattung des vermieteten Zimmers, nichts ab, weshalb es an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Auch seien aus der übrigen Darstellung des Beschwerdeführers keine zulässigen Begehren ersichtlich. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (act. 6 S. 6 ff. Erw. III.1.-3.). 5. 5.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den Seiten 23 bis 40 seiner Beschwerde Wort für Wort wieder gibt, was er in seinem beim Obergericht eingereichten Revisionsgesuch betreffend den Entscheid im Verfahren-Nr. MJ240028 resp. das obergerichtliche Urteil im Verfahren-Nr. PD250001 vortrug (vgl. act. 2 im Geschäft-Nr. PD250006). Die Ausführungen des Beschwerdefüh-
- 8 rers richten sich damit zum einen nicht gegen die mietgerichtliche Verfügung vom 3. April 2025 (sondern führen Rechtsverletzungen im Verfahren-Nr. MJ240028 und Revisionsgründe auf). Zum anderen wird das Revisionsgesuch im obergerichtlichen Verfahren-Nr. PD250006 behandelt. Im vorliegenden Verfahren ist nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.1.2. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer an diversen Stellen seiner Beschwerde Rechtsverletzungen, "gravierende" Verfahrensmängel resp. die Verletzung grundlegender Verfahrensrechte, prozessökonomischer Grundsätze und internationaler Garantien (Art. 16, Art. 29 BV sowie Art. 6, Art. 13-14 EMRK) geltend. Soweit diese Rügen sich in rein rechtlichen Vorbringen und pauschalen Beanstandungen erschöpfen, ohne einen unmittelbaren Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen (vgl. etwa act. 2 S. 2 unter A. und B., S. 3 unter D., S. 17-19, S. 20-22), genügen sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von vornherein nicht (vgl. oben Erw. 3.). Diese Rügen bzw. Vorbringen sind daher ebenfalls unbeachtlich bzw. es ist nicht auf sie einzutreten. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Ausstandsgesuch wegen richterlicher Befangenheit ohne sachliche Prüfung und Begründung abgewiesen worden sei, ohne dass der abgelehnte Richter von der Beurteilung ausgeschlossen worden wäre. Er macht geltend, das Verhalten des Einzelrichters des Mietgerichts gebe hinreichend Anlass zur Annahme der richterlichen Befangenheit. Dieser habe während der Verhandlung ein aggressives, voreingenommenes Verhalten gezeigt, ihn wiederholt unterbrochen, ihm die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung seiner Argumente verweigert und einseitige Parteilichkeit zugunsten der Gegenpartei gezeigt. Auf legitime prozessuale Handlungen von ihm (dem Beschwerdeführer) habe der Einzelrichter des Mietgerichts mit abwertenden Bemerkungen und Drohungen reagiert. Die verhängte Ordnungsbusse gegen ihn sei unbegründet sowie unverhältnismässig gewesen und habe der Einschüchterung gedient. Nach dem Beschwerdeführer würden die vorgelegten Beweismittel (insbesondere die Tonbandaufnahme der Verhandlung auf USB-Stick) die Befangenheit des vorinstanzlichen Richters hinreichend belegen. Der Beschwerdeführer folgert, die Befangenheit des Richters habe sein Vertrauen in die Justiz erschüttert sowie
- 9 zu einer systematischen Missachtung seines rechtlichen Gehörs und einer Verzerrung des Verfahrensausgangs geführt. Er fordert daher die Aufhebung "des Urteils des Mietgerichts Zürich" und die erneute Beurteilung in der Sache durch ein unparteiisches Gericht (act. 2 S. 3 unter E., S. 6-9 und S. 41-42). 5.2.2. Die Vorinstanz begründete, weshalb sie der Ansicht war, eine Entscheidung über das Ausstandsgesuch sei ohne Ausschluss des betroffenen Richters möglich (vgl. oben Erw. 4.1.). Der Beschwerdeführer geht darauf mit keinem Wort ein. Er übergeht die vorinstanzliche Begründung dazu, dass ein missbräuchliches resp. unzulässiges Ausstandsgesuch vorliege. Damit genügt er auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Darüber hinaus gilt es zu bemerken, dass die Ausstandsgründe, die der Beschwerdeführer in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde anführt, solche sind, die das Verhalten des Einzelrichters des Mietgerichts im Verfahren-Nr. MJ240028 betreffen und (im Kern) bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens-Nr. PD250001 waren. Im obergerichtlichen Urteil vom 31. März 2025 wurden bereits ausführliche Erwägungen zur Thematik gemacht und gesagt, dass kein Ausstandsgrund vorliege (vgl. act. 20 S. 10 ff. im Verfahren-Nr. PD250001). Gründe dafür, um auf diese Einschätzung zurückzukommen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zumal er auch keine neuen Sachverhalte resp. Handlungen des Einzelrichters behauptet, aus denen auf dessen Befangenheit im Verfahren-Nr. MJ250029 zu schliessen wäre. 5.3.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einleitung einer Untersuchung gegen Dr. R. Weber (Einzelrichter des Mietgerichts) wegen möglicher Verstösse gegen die richterliche Neutralitätspflicht und wegen Amtsmissbrauchs. Die Umstände würden darauf hindeuten, dass "die zuständige Behörde" ihre Befugnisse bewusst überschritten habe, was als Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB qualifiziert werden könnte (act. 2 S. 9 und 15 f.). 5.3.2. Der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich steht keine Handhabe zur Einleitung von (strafrechtlichen) Untersuchungen zur Verfügung; die Kammer ist weder zur Entgegennahme noch Behandlung von Strafanzeigen zuständig. Es ist auch nicht Sache der Kammer, im Namen einer Partei Strafan-
- 10 zeige einzureichen, wenn kein qualifizierter Tatverdacht vorliegt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auf. 2017, § 167 N 4). Ein solcher ist weder anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ersichtlich, weshalb für die Kammer kein Anlass besteht, gestützt auf § 167 GOG ZH Strafanzeige einzureichen. Geht der Beschwerdeführer von einem strafbaren Verhalten aus, bleibt es ihm unbenommen, selber die entsprechenden rechtlichen Schritte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzuleiten. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe eine falsche "rechtliche Einordnung der Parteistellung" vorgenommen. Die Vorinstanz habe ihn (Hauptmieter) fälschlicherweise als Vermieter angesehen. Dies habe zu einer unzulässigen Ausweitung seiner Pflichten und einer Benachteiligung im Verfahren geführt. Ihm als Untervermieter oblägen insbesondere nicht dieselben Pflichten in Bezug auf die Führung eines Depots bzw. Sparkontos gemäss Art. 257e Abs. 1 OR wie dem Hauptvermieter. Die "Fehlinterpretation" der Vorinstanz stelle eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV), eine Untergrabung der Schutzfunktion von Art. 257e OR sowie einen Verstoss gegen internationale Standards (insbes. Art. 6 EMRK) dar (act. 2 S. 10-12). Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, dass die Unterscheidung zwischen dem Hauptmietvertrag des Hauptmieters und dem Untermietvertrag der Beschwerdegegnerin von zentraler Bedeutung sei. Die Verträge würden die rechtliche Grundlage des Mietverhältnisses und die Verpflichtungen der Parteien dokumentieren. Die Missachtung dieser Beweismittel durch die Vorinstanz stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (act. 2 S. 40). 5.4.2. Das Nichteintreten auf die Klage (und das Ausstandsgesuch) stützte die Vorinstanz nicht auf eine "rechtliche Einordnung der Parteistellung", sondern auf den Grundsatz der bereits abgeurteilten Sache (vgl. oben Erw. 4.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und lassen damit eine (auch von einem Laien zu erwartende) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen. Es ist auf sie nicht einzutreten. 5.5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und internationaler Standards) durch Missachtung bzw. pauschale Ablehnung
- 11 seiner Beweisanträge (darunter entscheidrelevante Tonaufnahmen und Zeugenaussagen) und Argumente durch das Gericht. Dadurch sei es zu einer erheblichen Benachteiligung seinerseits und Verzerrung des Verfahrensausgangs gekommen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Aufhebung "des Urteils des Mietgerichts Zürich" und eine erneute Beurteilung der Sache unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise. Es sei festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (act. 2 S. 12-15, 17). 5.5.2. Auch diese Beanstandungen des Beschwerdeführers sind zu pauschal gehalten, um den Anforderungen an die Beschwerdebegründung zu genügen. Er konkretisiert nicht, welche Beweisanträge und/oder Argumente durch die Vorinstanz an welcher Stelle der Erwägungen in der Verfügung vom 3. April 2025 unberücksichtigt geblieben oder pauschal abgelehnt worden wären; eine Bezugnahme auf Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Der Beschwerdeführer spricht zudem von einer Missachtung der Beweisführungspflicht "während der Verhandlung" (act. 2 S. 13), womit er sich auf das Verfahren-Nr. MJ240028 zu beziehen scheint und nicht auf das hier im Beschwerdeverfahren relevante Verfahren-Nr. MJ250029, wo gar keine Verhandlung stattfand. Auf die Rügen ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 5.6.1. Der Beschwerdeführer fordert an mehreren Stellen seiner Beschwerde eine Aufhebung der Ordnungsbusse. Er macht Ausführungen dazu, dass die Verhängung einer Ordnungsbusse aufgrund von Kritik am richterlichen Verhalten (sachlich) nicht gerechtfertigt sei, sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstelle und eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 und Art. 16 BV, Art. 14 EMRK) vorliege (act. 2 S. 2 f., S. 15 f. sowie S. 19-20). 5.6.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. April 2025 gar keine Ordnungsbusse verhängt hat. Es wurde ihm lediglich eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zu einer solchen wegen wiederholter mutwilliger Prozessführung zu äussern (act. 6 S. 9 und S. 10, Dispositiv-Ziffer 4). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Ausfällung einer Ordnungsbusse nicht gerechtfertigt wäre, wären folglich bei der Vorinstanz vorzutra-
- 12 gen (gewesen). Zur Fristansetzung durch die Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes ist folglich auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 5.7.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, seine wirtschaftliche Situation – welche nicht ausreichend berücksichtigt worden sei – rechtfertige die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3 unter F.). Ausserdem führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe durch ihr Verhalten und die Missachtung grundlegender Verfahrensrechte resp. die klaren Rechtsverletzungen massgeblich zur Entstehung der Verfahrenskosten beigetragen. Dies rechtfertige es, die Kosten und Entschädigungen zu Lasten der Vorinstanz zu verlegen. Er habe Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die ihm entstandenen Kosten (Anwaltskosten, Verfahrenskosten zur Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens sowie sonstige Aufwendungen; act. 2 S. 4-6 oben). 5.7.2. Für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist kumulativ notwendig, dass die gesuchstellende Person mittellos und ihr Rechtsbegehen nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz erachtete die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos und verneinte damit bereits das Vorliegen einer Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO; act. 6 S. 9 Erw. IV. und S. 10 Dispositiv-Ziffer 3). Vor diesem Hintergrund erübrigte sich eine Beurteilung in Bezug auf die weitere Voraussetzung der Mittellosigkeit; die Vorinstanz brauchte die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu beurteilen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist es dem Beschwerdeführer des Weiteren nicht gelungen, Rechtsverletzungen oder Verfahrensfehler in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2025 aufzuzeigen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz zur Entstehung von Verfahrenskosten (im vorinstanzlichen Verfahren oder im Beschwerdeverfahren) beigetragen hätte. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 6 S. 10, Dispositiv-Ziffer 3) sowie die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 13 - (act. 6 S. 10, Dispositiv-Ziffern 5-7) sind folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5.8. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 6. 6.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1-2 sowie § 12 Abs. 1-2 GebV OG und gestützt auf einen Streitwert von Fr. 6'327.40 (act. 7/1 S. 2 und 8 f.) auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind (auch für das Beschwerdeverfahren) keine Gründe ersichtlich, um (nach Art. 107 oder Art. 108 ZPO) von diesem Grundsatz abzuweichen. Entsprechend dem Unterliegen des Beschwerdeführers ist ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin ist keine solche zuzusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (act. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellt (act. 2 S. 9), ist dieses abzuweisen, da die Gewinnaussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen; Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen erübrigen sich. Es wird beschossen: 1. Das Gesuch des Klägers/Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 14 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger/Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte/Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht Zürich (Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'327.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: