Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD240010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 30. April 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Mietzinshinterlegung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes Dietikon vom 27. Februar 2024 (MJ230010)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2023) reichte der Kläger gegen die Beklagten bei der Vorinstanz eine Ausweisungsklage ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für das vorinstanzliche Verfahren einen Kostenvorschuss von CHF 7'250.– zu leisten (act. 6/17). Daraufhin reichte der Kläger bei der Vorinstanz am 19. Februar 2024 eine Eingabe ein, die er mit "Verfügung vom 13. Februar 2024" betitelte und worin er erklärte, Art. 98 ZPO sei kein Beweis, sondern nur eine Rechnungsstellung (act. 6/21). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt Beilagen der Kammer weiter, um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Kostenbeschwerde handle (act. 6/23). Die Kammer nahm die fragliche Eingabe nicht als Beschwerde entgegen, nachdem der Kläger innert Beschwerdefrist nicht auf das Schreiben der Kammer vom 22. Februar 2024 reagiert und die Eingabe nicht ergänzt hatte (vgl. act. 6/28). In der Folge retournierte die Kammer der Vorinstanz am 29. Februar 2024 die Eingabe des Klägers vom 19. Februar 2024 samt einem weiteren Schreiben, welches nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen war (act. 6/26 f.). In der Zwischenzeit setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 27. Februar 2024 eine Nachfrist von fünf Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 6/25 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 30. März 2024 (Datum Poststempel: 2. April 2024) gelangte der Kläger an die Kammer, worin er auf die Verfügung vom 27. Februar 2024 und den Kostenvorschuss von CHF 7'250.– Bezug nimmt. Unter Verweis auf Art. 1 StGB und § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 aGVG erklärt er, nur drei Gesetzesartikel seien für die Beurteilung entscheidend (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 entgegengenommen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-29). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind (selbständig) mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende handelt, beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kläger nahm die Verfügung vom 27. Februar 2024 am 2. März 2024 entgegen (act. 6/29). Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit am 12. März 2024 ab. Die am 2. April 2024 der Schweizerischen Post abgegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet (vgl. zur Fristenwahrung Art. 143 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden; abgesehen davon, dass der Beschwerde kein Antrag entnommen werden kann, setzt sich der Kläger darin auch nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und zeigt nicht auf, an welchen Mängeln dieser leiden soll. Weder ist erkennbar, inwiefern Art. 1 StGB relevant ist, noch zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Entscheid die richterliche Unabhängigkeit verletzt habe (vgl. act. 2 S. 2 mit Verweis auf Art. 1 StGB und § 104 Abs. 1 aGVG). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien
- 4 herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für den Fall, dass die Beschwerde als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen worden wäre (vgl. act. 2 S. 2 mit Verweis auf § 108 Abs. 1 aGVG). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, den Beklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern mussten und ihnen daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 30. April 2024