Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 6. März 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Erbengemeinschaft B._____, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, Beklagte und Beschwerdegegner
a, b, c, d, e, f und g vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
betreffend Aberkennungsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Januar 2024 (MJ230008)
- 2 -
- 3 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 2) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Januar 2024 im Verfahren betreffend Aberkennungsklage (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/27; act. 6/28 zur Rechtzeitigkeit). In dieser Verfügung setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'400.– an und verfügte den Beizug der Akten des Verfahrens EB230457-C des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach (act. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen (act. 6/1-32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erklärt in der "Beschwerde 1" die "Ziffer 1" zu beanstanden. Aufgrund seiner weiteren Ausführungen ist davon auszugehen, dass er sich hierbei auf die Erwägungsziffer 1 (Prozessgeschichte) und nicht auf die Dispositivziffer 1 (Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses) der vorinstanzlichen Verfügung bezieht. So führt er – soweit nachvollziehbar – sinngemäss aus, er bemängle die unzureichenden Dokumente der Klägerschaft und die unzureichende Beweisführung im Rechtsöffnungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach. Dieses habe – vermutungsweise im vorhergehenden Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr. EB230457) – nur auf die erhaltene Betreibungsurkunde Bezug genommen. Unter der Erwägungsziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung wird lediglich ein Teil der Prozessgeschichte wiedergegeben, welche in den Erwägungsziffern 2 und 3 weitergeführt wird. Inwiefern die Erwägungen zur Prozessgeschichte nicht richtig seien bzw. worin dem Beschwerdeführer – im Rahmen der vorliegenden prozessleitenden Verfügung – durch diese ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319. lit. b Ziff. 2 ZPO), tut er nicht dar und ist auch nicht
- 4 erkennbar. Auf die "Beschwerde 1" ist somit nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1). 2.2. In der "Beschwerde 2" führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er habe in den vier bei der Vorinstanz hängigen Verfahren Geschäfts-Nrn. MJ230005, MJ230006, MJ230008 und MJ23000[9] von der Vorinstanz je eine Sendung per Post erhalten. Von diesen vier eingeschriebenen Sendungen seien ihm drei gefaltet im "B3"-Format und eine nicht gefaltet im A4-Format zugestellt worden (act. 4/2). Er sei der Ansicht, Postsendungen eines Gerichtes hätten im Doppel und nicht gefaltet im A4-Format zu erfolgen. Deshalb sei festzustellen, dass die Zustellung der Verfügung vom 18. Januar 2024 wegen eines Formfehlers ungültig sei (act. 2). Beanstandet ist die Zustellform der vorinstanzlichen Verfügung. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass Postsendungen des Gerichtes nicht gefaltet werden dürfen und im Doppel versendet werden müssen. Solche Vorgaben sind in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie weitere Sendungen des Gerichtes dürfen den Parteien somit ohne Weiteres gefaltet und – soweit im Mitteilungssatz nicht anders vorgesehen – in einfacher Ausführung versendet werden. Die Verfügung vom 18. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde eingeschrieben versendet (act. 6/28). Es ist demnach kein Formmangel in der Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2024 an den Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb die "Beschwerde 2" abzuweisen ist. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9
- 5 - Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, orientierungshalber an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am:
Urteil vom 6. März 2024 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 2) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) vom 1... 2. 2.1. Der Beschwerdeführer erklärt in der "Beschwerde 1" die "Ziffer 1" zu beanstanden. Aufgrund seiner weiteren Ausführungen ist davon auszugehen, dass er sich hierbei auf die Erwägungsziffer 1 (Prozessgeschichte) und nicht auf die Dispositivziffer 1 ... Unter der Erwägungsziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung wird lediglich ein Teil der Prozessgeschichte wiedergegeben, welche in den Erwägungsziffern 2 und 3 weitergeführt wird. Inwiefern die Erwägungen zur Prozessgeschichte nicht richtig seien bzw.... 2.2. In der "Beschwerde 2" führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, er habe in den vier bei der Vorinstanz hängigen Verfahren Geschäfts-Nrn. MJ230005, MJ230006, MJ230008 und MJ23000[9] von der Vorinstanz je eine Sendung per Post erhalten. Von diesen... Beanstandet ist die Zustellform der vorinstanzlichen Verfügung. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. ... 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr... 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, orientierungshalber an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je geg... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...