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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2024 PD230010

5. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,456 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Durchsetzung Auskunftsrecht / unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 5. März 2024 in Sachen A._____, Kläger (Mieter) und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Durchsetzung Auskunftsrecht / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Uster vom 20. September 2023 (MH230003)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger (Mieter) und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und sein Halbbruder C._____ sind gemeinsam Mieter der 4-Zimmerwohnung im D._____ … [Strasse] in E._____ (vgl. act. 4/3). Gemäss der hier verkürzt wiedergegebenen Sachdarstellung des Beschwerdeführers vor Vorinstanz sei er von seinem Halbbruder im November 2020 bei der Staatsanwaltschaft angezeigt worden "wegen Urkundenfälschung (in Bezug auf eine Zahlungsvereinbarung zwischen den beiden Mietern und der Beklagten) und versuchtem Prozessbetrug (in Bezug auf ein Zivilverfahren zwischen den Parteien, in welchem der Beschwerdeführer von diesem die hälftige Beteiligung an den Mietkosten gestützt auf Art. 148 OR verlangte)". Im November 2022 sei er (der Beschwerdeführer) vom Bezirksgericht Uster vollumfänglich freigesprochen worden. Diese Strafanzeige sei im Papierdossier der Beklagten am 21. Oktober 2021 vorhanden gewesen, jedoch ohne ein Begleitschreiben/E-Mail. Es sei also nicht klar, ob in einer die Strafanzeige begleitenden Kommunikation des Mitmieters auch noch ihn (den Beschwerdeführer) betreffende Informationen enthalten seien, welche er zu berichtigen hätte. Im Papierdossier seien zudem insbesondere Unterlagen im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren und diverse Vertragsdokumente usw. gewesen. Diese Unterlagen seien beim zweiten Besuch am 23. Februar 2022 physisch nicht mehr vorhanden gewesen und in der letzten Korrespondenz nicht zugestellt worden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der Mitmieter C._____ die Unschuldsvermutung und seine Ehre (die des Beschwerdeführers) verletzende Informationen habe zukommen lassen (vgl. insb. act. 1 Rz. 9 ff. m.w.H.). 1.2 Mit (elektronischer) Eingabe vom 20. Juli 2023 (act. 2 und act. 4/3-15) reichte der Beschwerdeführer beim Mietgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) – unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Uster vom 26. Juni 2023 (act. 1) – eine Klage

- 3 zur Durchsetzung seines Auskunftsrechts ein und stellte (separat) gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5 und act. 6/1-7). 1.3 Mit Beschluss vom 20. September 2023 (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) trat das Mietgericht Uster (nachfolgend: Vorinstanz) – ohne prozessuale Weiterungen – auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (a.a.O., zweites Beschlussdispositiv-Ziffer 1 und E. 2), auferlegte die auf Fr. 250.– festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer (vgl. a.a.O., zweites Beschlussdispositiv-Ziffer 2 und 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O., zweites Beschlussdispositiv-Ziffer 3). In einem weiteren Beschluss mit gleichem Datum wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab (a.a.O., erstes Beschlussdispositiv-Ziffer 1). 1.4 Gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 (act. 11) Beschwerde samt Beilagen (act. 14/3-5). Dies mit den folgenden Anträgen: "Der Beschluss vom 20. September 2023 des Bezirksgerichts Uster, Mietgericht sei aufzuheben und A._____ sei für das bei dem Mietgericht des Bezirksgerichts Uster anhängig gemachte Verfahren (MH230003-I) betreffend Durchsetzung Auskunftsrecht nach Art. 8 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 DSG die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin; eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt von 7.7%) zu Lasten des Kantons Zürich." Zudem stellt er für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 15). Dies mit den folgenden Anträgen: "Dem Gesuchsteller sei für das beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 20. September 2023 des Mietgerichts Uster betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin X._____, MLaw, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."

- 4 - Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensbeschluss ist Gegenstand des Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. NG230016 bei der Kammer. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-8); diese befinden sich im obergerichtlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. NG230016. Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1; 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (vgl. Art. 327 Abs. 2 ZPO) und auf eine Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (vgl. Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist somit spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes beanstandet werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand

- 5 - (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig (act. 8 i.V.m. act. 17/1-3), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (vgl. act. 10 S. 3-4 E. 2.3 f. und S. 6 zweites Beschlussdispositiv). Aus diesem Grund erachtete sie das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. act. 10 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, sein Rechtsbegehren sei entgegen der Vorinstanz nicht aussichtslos gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei diese sachlich zuständig. Zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, was er bereits in seiner Berufungsschrift im Verfahren NG230016 gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vorgebracht hat; um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (vgl. act. 11 S. 3 ff. mit act. 11 im Geschäft Nr. NG230016). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, in der eingereichten Klagebewilligung vom 26. Juni 2023 der Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtsachen werde in Erwägung 2.2 festgehalten, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete von Wohnräumen handle. Wäre die sachliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde derart offensichtlich, hätte diese einen Nichteintretensentscheid gefällt (a.a.O. S. 3). 3.3 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege

- 6 auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). 3.4.1 Die Vorinstanz hatte die (Nicht-)Aussichtslosigkeit der Klage des Beschwerdeführers zu beurteilen. Sie hat die Klage als aussichtslos qualifiziert, weil sie sich für diese als sachlich unzuständig erachtete. Aus diesem Grund schätzte sie die Gewinnaussichten der Klagebegehren als beträchtlich geringer ein als die Verlustgefahren (vgl. oben E. 3.1). Wie im Verfahren NG230016 ausführlich dargelegt wurde, erachtete sich die Vorinstanz zwar zu Recht als sachlich unzuständig. Aufgrund der im erwähnten Verfahren angestellten Überlegungen und aufgrund der Komplexität der Rechtsfrage kann jedoch nicht gesagt werden, die Klage sei deswegen aussichtslos. Insbesondere deshalb nicht, weil die Schlichtungsbehörde in der Klagebewilligung – wenn auch unpräjudiziell – erwog, es handle sich um eine "Streitigkeit aus Miete" (vgl. act. 1 E. 2.2 im Verfahren NG230016), und das Mietgericht Zürich in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Entscheid vom 12. Juni 2019 (act. 14/5) – wenn auch ohne Begründung (vgl. MD190008-L/Z01 = ZMP 2019 Nr. 15) – den Begriff der "Streitigkeiten aus Mietverhältnis" im Sinne von § 21 GOG wesentlich weiter fasste als die Vorinstanz und die Kammer (vgl. OGer ZH NG230016 E. 3.4, insb. E. 3.4.2). Die sach-

- 7 liche Unzuständigkeit der Vorinstanz vermochte demnach für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine Aussichtslosigkeit der Klage des Beschwerdeführers zu begründen. 3.4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss des Mietgerichtes Uster vom 20. September 2023 (MH230003) aufzuheben. Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die Vorinstanz zurückweisen oder aber neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Dies ist hier der Fall, weshalb die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege aus Gründen der Prozessökonomie anstelle der Vorinstanz zu prüfen sind. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat den seinem Datenauskunftsanspruch zugrunde liegenden Sachverhalt in seinem vorinstanzlichen Gesuch ausführlich dargelegt (vgl. act. 5 S. 3 i.V.m. act. 2 S. 2 ff.). Anhaltspunkte für eine prozess- oder materiellrechtliche Aussichtslosigkeit sind im Rahmen der vorläufigen und summarischen Prüfung keine erkennbar. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erscheint glaubhaft (vgl. act. 5 S. 2 f. i.V.m. 6/3-4 und act. 6/7; vgl. auch act. 14/4 S. 2). Zudem ist aufgrund der Komplexität der Rechtsfrage und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor der Klageeinreichung vor der Vorinstanz in ärztlicher Behandlung in der F._____ befand und vom 21. Juni 2023 bis 17. Juli 2023 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. 6/7; s.a. OGer NG230016 E. 4.2.1), die Rechtsverbeiständung zur Wahrung seiner Rechte notwendig. Es liegen somit sämtliche Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren vor, weshalb das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen ist. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 3.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene (erste) Beschluss des Mietgerichtes Uster vom 20. September 2023 aufzuheben

- 8 und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren gutzuheissen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangsgemäss obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens war in Bezug auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht materiell am Verfahren beteiligt, hat auch keine eigenen Anträge gestellt und kann deshalb nicht als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO qualifiziert werden. Materielle Gegenpartei ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vielmehr der Staat, d.h. der Kanton Zürich. Denn dieses Verfahren ist eines zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2; 140 III 501 E. 3 und E. 4.1.2; 139 III 334 E. 4.2). 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, dem Kanton jedoch in Zivilverfahren (nach der im Kanton Zürich geltenden Regelung) keine Kosten auferlegt werden können (vgl. § 200 lit. a GOG), sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 15 und act. 16/1-8) ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben. 4.3 Die Frage der Parteientschädigung wird von der Zivilprozessordnung für die vorliegende Konstellation nicht ausdrücklich geregelt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kanton u.a. im Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO – im Fall der Gutheissung der Beschwerde zu einer Parteientschädigung verpflichtet (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3). Der Kanton Zürich hat seine Entschädigungspflicht für die vorliegende Konstellation nicht explizit ausgeschlossen. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung beantragt (vgl. act. 11 S. 2), ist ihm somit eine solche

- 9 zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2; statt vieler: OGer ZH PD170013 vom 10. Januar 2018 E. 4; PF200058 vom 25. Juni 2020 E. III.; PC210004 vom 31. März 2021 E. III.; PC210050 vom 7. März 2022 E. III.; RU220055 vom 13. Januar 2023 E. 5). Die Parteientschädigung ist der Einfachheit halber aus der Kasse der Vorinstanz auszurichten. Mit Blick auf die geringe Schwierigkeit des Falles und des geringen notwendigen Aufwandes bei entsprechender Verantwortung ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– zzgl. 7.7 % MwSt. festzusetzen (vgl. § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV OG). 4.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers ist auch hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos abzuschreiben. Hieran ändert auch die Liquidationsregelung von Art. 122 Abs. 2 ZPO nichts, ist eine vom Staat geschuldete Prozessentschädigung doch notorisch nicht uneinbringlich. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird das erste Beschlussdispositiv des Mietgerichtes Uster vom 20. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Dem Kläger wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid."

- 10 - 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Kasse des Mietgerichtes Uster eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zzgl. 7.7 % MwSt. zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Mietgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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