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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2019 PD190019

12. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,834 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Kündigungsschutz / Erstreckung (unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverweigerung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Bülach vom 28. Oktober 2019 (MB190005)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 12. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ Verwaltung AG, 2. Stadt C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. X._____,

betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung (unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverweigerung)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Bülach vom 28. Oktober 2019 (MB190005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ist Untermieter der 1-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links an der …-Strasse … in C._____. Die Stadt C._____ ist die Untervermieterin und die B._____ Verwaltung AG die Hauptvermieterin (Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, act. 5/5/13). Mit amtlich genehmigtem Formular vom 28. Mai 2019 kündigte die Untervermieterin das Untermietverhältnis (ordentlich) per 31. August 2019 (act. 5/5/2/2). 1.2. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 5/5/1–13) machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 5/1 S. 11). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Klage, wies auf die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten hin, legte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar, delegierte die Prozessleitung, erliess dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und wies darauf hin, dass mit separater Verfügung zur Verhandlung vorgeladen werde (vgl. act. 5/3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2019 (persönlich überbracht, Datum Eingang) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2): "1. Das Obergericht Kt. Zürich nimmt die Beschwerden A._____ gültig entgegen, holt sich alle Akten beim Bezirksgericht Bülach, analysiert die gesamte Problematik und arbeitet diese vollumfänglich fristgerecht ab und stellt A._____ kostenfrei gut begründeten, beschwerde- und rekursfähigen schriftlichen Entscheid zur Sache zu. 2. Das Obergericht Kt. Zürich bestätigt A._____ kostenfrei schriftlich unter Nennung von Zuständigkeit und Aktenzeichen den korrekten Eingang der Beschwerde A._____. 3. Das Obergericht stellt fest, kommentiert und rügt, dass A._____ wider seiner Anträge rechtsverzögernd und rechtsverweigernd zu Unrecht die ihm zustehenden vorprozessualen Zwischenentscheide zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltli-

- 3 chem Rechtsanwalt nicht erstellt bzw. folgedessen auch nicht zugestellt wurden. 4. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt bekommt vor den Vorinstanzen Bezirksgericht Bülach bzw. auch in diesem Beschwerdeverfahren. 5. Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert die Verfahrensführung der Beschwerdeblasteten am Bezirksgericht Bülach bezüglich Verweigerung von nötigen vorprozessualen Zwischenentscheiden zu den Rechten A._____ bezüglich seinen Anträgen zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltlichem Rechtsanwalt und stellt fest, dass Sozialhilfeempfänger A._____ Anspruch auf vorprozessuale frühzeitige Zwischenentscheide bezüglich unentgeltlichem Rechtsanwalt bzw. unentgeltlicher Verfahrensführung hat. 6. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ vorprozessual seine Entscheide zu unentgeltlichem Verfahren und unentgeltlichen Rechtsanwalt bekommt und dass keine Verhandlungen etc. angesetzt werden, bis nicht die Sachlage letztinstanzlich geklärt ist bzw. A._____ seine unentgeltlichen Anwalt hat mit genügend Vorbereitungszeit hat einsetzen können. 7. Das Obergericht weist das Bezirksgericht Bülach an A._____ bei der Anwaltssuche allfällig behilflich zu sein und falls A._____ keinen Anwalt findet, der ihn unterstützt, A._____ gerichtlicherseits einen Anwalt beiseitezustellen. 8. A._____ beantragt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Kt. Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt (Art. 29 BV, Art. 95ff, Art. 117ff ZPO); subeventualiter sozialverträgliche Kostenlasten nach §3 CRG ZH i.V. §75 GOG ZH (de facto Kostenspruch 0 Franken ohne Eingriff ins Existenzminimum); subsubenventualiter vollständige Abschreibung/Erlass aller Kosten wegen dauernder Uneinbringlichkeit bei mittellosen Langzeit-Sozialhilfeempfängern (Art. 112 ZPO). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse. 10. A._____ beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten, rekurs- oder beschwerdefähigen schriftlichen Entscheid mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen. 11. Sollte diese Laienschrift dem zuständigen Revisionsorgan bzw. Berufungsgericht nicht genügen, so ist unter klarer vollständiger Anweisung der gewünschten Korrekturen A._____ genügend Zeit und Möglichkeit einzuräumen, seine Schriften zu verbessern."

- 4 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Rechtsverweigerung geltend. Gegen eine behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde zielt darauf ab, von der Rechtsmittelinstanz feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 7). 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Beschwerde im Wesentlichen vor, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht nicht behandelt worden. Darin erblickt er eine unzulässige Rechtsverweigerung (vgl. act. 2). 3.2. Wie erwähnt stellte der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/1). Diese Eingabe ging am 24. Oktober 2019 bei der Vorinstanz ein. Vier Tage später erliess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ohne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich nur dann unverzüglich über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, wenn ein Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs weitere Verfahrensschritte unternehmen muss bzw. wenn weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Verfahrensschritte zu unternehmen sind (vgl. statt vieler BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1.). Hier war (und ist) der Beschwerdeführer unvertreten und es stehen momentan keine weiteren Verfahrensschritte an, ins-

- 5 besondere wurde noch nicht zu einer Verhandlung vorgeladen und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer erlassen. Ein Anspruch darauf, dass innert vier Tagen über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, besteht nicht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vorinstanz nicht zu gegebener Zeit über das Gesuch befinden bzw., sollte das Gesuch nicht genügend begründet sein, auf allfällige Unvollständigkeiten hinweisen wird. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es auch bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich ihm obliegt, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu mandatieren, da das Gericht lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO den Beistand von sich aus, mithin wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, eine Vertretung zu suchen und zu mandatieren (vgl. etwa OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013, E. II./7.). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. OGer ZH PS170079 vom 2. Mai 2017, E. 4.3.2.; OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3.h). 3.4. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist hier nicht einzugehen, da sie entweder die Sache selbst (Vorbringen im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Mietverhältnis) oder das Ausweisungsverfahren ER190069 betreffen. Beides ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, aussichtslos ist, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleiches gilt für seine beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerinnen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bei diesem Prozessausgang kein Raum und für die vom Beschwerdeführer beantragte direkte Abschreibung der Kosten mangels Einbring-

- 6 lichkeit (act. 2 S. 7) gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist Art. 112 ZPO nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft einzig rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. 4.3. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen (Art. 97 ZPO i.V.m. § 199 GOG), wobei die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 GebV OG und mit Blick auf den geringen Aufwand auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Keine Rechtsgrundlage besteht hingegen für die vom Beschwerdeführer beantragte (vgl. act. 2 S. 7) Festsetzung der Höhe der Gebühr nach dem kantonalen Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG); dieses Gesetz enthält Grundsätze und Regeln für die Führung des Finanzhaushaltes des Kantons und ist hier nicht anwendbar. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnerinnen nicht, weil ihnen keine relevanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 12. November 2019 Erwägungen: 1.2. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 5/5/1–13) machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündig... 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2019 (persönlich überbracht, Datum Eingang) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2): 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, aussichtslos ist, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der u... 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerinnen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bei diese... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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