Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 17. Juni 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung der Kündigung (Abweisung unentgeltliche Rechtspflege / Vorschuss für Gerichtskosten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Mai 2019 (MB190002)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ ist Mieter und die B._____ GmbH ist offenbar Vermieterin der Liegenschaft an der …strasse … in C._____. Seit dem 5. April 2019 stehen sie sich vor dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf in einem Kündigungsschutzverfahren gegenüber (act. 6/1). In diesem Verfahren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/1 und act. 7/4/2). Dieses Gesuch wies das Mietgericht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ab (act. 6/4 = act. 5). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Mai 2019 bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren (act. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten sowie die im angefochtenen Entscheid zitierten Akten des ebenfalls beim Mietgericht Dielsdorf pendenten Ausweisungsverfahrens zwischen den Parteien (Geschäfts-Nr. MB190003) wurden beigezogen (act. 6 und act. 7). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder bloss das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast;
- 3 vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Sie erwog, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen werde ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis auf Grund von Zahlungsrückständen der Mietzinse im Sinne von Art. 257d OR gekündigt habe. Der Beschwerdeführer mache hierzu geltend, dass die angesetzte Kündigungsandrohung ungültig sei, ohne dies jedoch näher zu begründen und zu belegen. Vielmehr habe die Beklagte im Verfahren MB190003 glaubhaft darlegen können, dass die von ihr angesetzte Mahnung frist- und formgerecht erfolgt sei. Ferner falle eine Erstreckung des Mietverhältnisses infolge der Zahlungsverzugskündigung von Gesetzes wegen ausser Betracht (act. 5 S. 2 f.), weshalb die Klage insgesamt als aussichtlos bezeichnet werden müsse. 2.3. Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Beschwerdeschrift wurde in deutscher Sprache abgefasst, erstreckt sich auf fünf Seiten und ist übersichtlich dargestellt. Allerdings erweist sie sich auf Grund sprachlicher Defizite als schwer verständlich. Soweit erfassbar bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die Kündigungsandrohung sei "in Form und Art mehr als ungültig". Zudem habe er die Kündigungsandrohung nicht erhalten, weil er im Juli und August 2018 im Ausland auf Reisen gewesen sei. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine detaillierte und belegte Eingabe bei der Vorinstanz (act. 2). 2.4. Damit wiederholt der Beschwerdeführer indes einzig, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde und verweist auf die Vorakten. Er setzt sich nicht
- 4 einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Daher genügt die Begründung den genannten rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid ist kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 E. 6; BGE 140 III 501 E. 4.3.2; ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4, sowie OGer ZH RU160006 vom 14. März 2016, E. 7, je mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In der Folge wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren hinfällig. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 18. Juni 2019
Beschluss vom 17. Juni 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...