Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD160013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 8. Dezember 2016 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung aus Mietverhältnis / Entscheidgebühr
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Meilen vom 24. Oktober 2016 (MD160003)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1): "Hiermit reiche ich Klage gegen die Kündigung ein."
Beschluss des Mietgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Oktober 2016 (act. 14 = act. 17 = act. 19): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge des Klägers und Beschwerdeführers (sinngemäss; vgl. act. 18): Die Entscheidgebühr für den Beschluss des Mietgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Oktober 2016 sei auf Fr. 500.00 zu reduzieren.
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) kündigte am 9. Mai 2016 ein Mietverhältnis mit der Mieterschaft "C._____ Beleuchtungen, Herr A._____" auf den 30. Juni 2016. A._____ ist der Kläger und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Er wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. Das erwähnte Mietverhältnis betraf Büroräumlichkeiten in … [Ortschaft]. Die Kündigung wurde mit dem Hinweis auf Art. 257d OR begründet (vgl. act. 3). 1.2 Der Kläger gelangte mit Eingabe vom 3. Juni 2016 an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen. Am 28. Juni 2016 wurde eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt, an der keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 stellte die Schlichtungsbehörde dem Kläger die Klagebewilligung aus (act. 2). 1.3 Am 27. Juli 2016 erhob der Kläger Klage an das Mietgericht Meilen. Er stellte das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1). 1.4 Das Mietgericht setzte dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 9. September 2016 Fristen an, um eine den Erfordernissen von Art. 221 bzw. Art. 244 ZPO genügende Klageschrift einzureichen (insbesondere die Parteien genau zu bezeichnen und klare Rechtsbegehren zu stellen), die Vertragsparteien des Mietverhältnisses zu bezeichnen und einen Vorschuss von Fr. 6'977.00 für die Verfahrenskosten zu bezahlen (act. 6). Die Verfügung wurde dem Kläger am 13. September 2016 zugestellt (act. 7/2). 1.5 Mit dem eingangs angeführten Beschluss vom 24. Oktober 2016 trat das Mietgericht (nachfolgend Vorinstanz) auf die Klage des Klägers nicht ein (act. 14 act. 17 = act. 19). Der Beschluss wurde dem Kläger am 27. Oktober 2016 zugestellt (act. 15/1). 1.6 Der Kläger erhob mit Eingabe vom 23. November 2016 Kostenbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2016 (act. 18). Die Eingabe wurde am
- 4 - 25. November 2016 der Post übergeben und ging am 28. November 2016 beim Obergericht ein. Der Kläger stellt sinngemäss den eingangs angeführten Beschwerdeantrag. 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen, da die Beklagte durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert wird. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von Endentscheiden im ordentlichen Verfahren beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls, wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. dazu OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II.). Die Kammer gibt unvertretenen Laien, die vor Fristablauf eine den Anforderungen nicht genügende Eingabe einreichen, Gelegenheit, den Mangel zu verbessern (vgl. allgemein OGer ZH LB120045, Verfügung Z01 vom 31. Mai 2012). 2.3 Im vorliegenden Fall lief die 30tägige Beschwerdefrist, die am 27. Oktober 2016 ausgelöst wurde, am Montag, 28. November 2016, ab. Gleichentags ging die Beschwerdeschrift ein (vgl. vorne Ziff. 1.6). Der Kläger bezifferte seinen Antrag auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden hin noch rechtzeitig im eingangs angeführten Sinn (act. 18). Die Begründung der Beschwerde genügt den reduzierten Anforderungen, die gegenüber Laien gestellt werden (vgl. dazu OGer ZH PF160017 vom 14. Juni 2016, E. II./2.2), wenn auch knapp. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
- 5 - 3. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, in der Erwägung, der Kläger habe die Klageschrift innert Frist nicht verbessert und die Klage genüge deshalb den Anforderungen von Art. 221 ZPO bzw. Art. 244 ZPO nicht (act.17 S. 2 f.). 3.2 Den Streitwert ihres Verfahrens errechnete die Vorinstanz auf Fr. 67'842.00. Sie verwies dazu auf die Erwägungen der Schlichtungsbehörde in der bereits erwähnten Klagebewilligung vom 28. Juni 2016 (act. 17 S. 2 mit Verweis auf act. 2). In der bereits erwähnten Verfügung vom 9. September 2016 begründete die Vorinstanz den Kostenvorschuss von Fr. 6'977.00 mit Hinweis auf den Streitwert von Fr. 67'842.00 (vgl. act. 6). Der Betrag entspricht der Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Der angefochtene Beschluss enthält (neben dem Hinweis auf den Streitwert) keine Begründung zur Höhe der definitiven Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (vgl. act. 17), doch ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz von der erwähnten Grundgebühr ausging und diese für den Nichteintretensbeschluss reduzierte. 3.3 Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00, welche die Vorinstanz ihm auferlegt habe, sei für den vorliegenden Fall zu hoch. Er erklärt zur Begründung, es habe ja keine Verhandlung stattgefunden (act. 18). 3.4 Der Streitwert ist nur ein Element unter mehreren bei der Festsetzung der Gerichtskosten. Die weiteren entscheidenden Kriterien sind der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 GebV OG). Diese Kriterien werden in den §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert. 3.4.1 Die vorinstanzliche Streitwertberechnung (act. 2 S. 3) entspricht den massgeblichen Regeln in Verfahren über die Anfechtung/Ungültigkeit von Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen (Abstellen auf die Bruttomietzinsen für die vom Verfahren betroffene Nutzungsdauer nach dem Bruttoprinzip und unter Berücksichtigung der Kündigungssperrfist von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR). Der so berechnete Streitwert führt nach § 4 Abs. 1 GebV OG zur erwähnten Grundgebühr von Fr. 6'977.00. In dieser Höhe hat die Vorinstanz den Kostenvorschuss festgesetzt
- 6 - (act. 6). Darauf ist hier an sich nicht einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Kündigungsschutzverfahren wiederkehrende Nutzungen betreffen und die Grundgebühr daher "in der Regel" zu ermässigen ist (§ 4 Abs. 3 GebV OG), und dass § 7 lit. a GebV OG im Kündigungsschutzverfahren eine Reduktion der Gebühr auf zwei Drittel erlaubt. Das hätte bereits die Festsetzung eines reduzierten Vorschusses erlaubt, zumal die Streitwertberechnung nach den erwähnten Grundsätzen (vgl. vorne Ziff. 3.1) allgemein zu relativ hohen Streitwerten führt. 3.4.2 Mit Blick auf die definitive Kostenfestsetzung waren neben den bereits erwähnten §§ 4 Abs. 3 und 7 lit. a GebV OG nach Massgabe von § 4 Abs. 2 GebV OG der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles einzubeziehen. Schliesslich war zu berücksichtigen, dass der Entscheid ohne Anspruchsprüfung erging, was eine weitere Reduktion der Gebühr bis auf die die Hälfte erlaubte (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Der Rahmen für die Festsetzung der Entscheidgebühr ist dabei aufgrund der beiden unbestimmten Reduktionstatbestände nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GebV OG nach unten offen. 3.4.3 Die Vorinstanz erliess am 9. September 2016 die bereits erwähnte Verfügung, mit der sie den Kläger u.a. zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte (act. 6, vgl. vorne Ziff. 1.4). Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen war (und er auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte), erging der angefochtene Nichteintretensbeschluss (act. 17). Beide Beschlüsse waren kurz, und es waren keine schwierigen Fragen zu prüfen. 3.4.4 Mit Blick auf die Präsidialverfügung vom 9. September 2016 ist nebenbei auf die Grundsätze des vereinfachten Verfahrens hinzuweisen. Dessen vorherrschende Mündlichkeit bezweckt ein laienfreundliches Verfahren und im sog. sozialen Zivilprozess insbesondere den Schutz der – mutmasslich – wirtschaftlich, sozial oder intellektuell schwächeren Partei. Die Klage kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 Abs. 1 ZPO auch mündlich dem Gericht gegenüber erklärt werden (mit entsprechender Unterstützung durch das Gericht; vgl. LAZOPOULOS/
- 7 - LEIMGRUBER, OFK-ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 243 N 1 und Art. 244 N 5; ZK ZPO- HAUCK, 3. Auflage 2016, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 243). Die Anforderungen an die schriftliche Klage sind vor diesem Hintergrund nicht zu streng zu verstehen. Der gerichtlichen Fragepflicht ist soweit möglich mündlich nachzukommen. Aus der Klage vom 27. Juli 2016 und der dieser beigelegten Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde (act. 1 f.) ergab sich ohne weiteres, wer als Kläger auftrat, nämlich A._____. Auch wenn er das Briefpapier der C._____ Design verwendete, unterschrieb er lediglich mit A._____. Zusammen mit der auf ihn lautenden Klagebewilligung musste klar sein, dass A._____ Klage erheben wollte. Aus der Klagebewilligung ergab sich weiter, wen der Kläger als Gegenpartei in Anspruch nehmen wollte (nämlich die B._____). Der Streitgegenstand (Ungültigkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses) ergab sich ebenfalls aus der Klage und der Klagebewilligung (act. 1 f.), was der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. September 2016 auch die Bemessung ihres Kostenvorschusses erlaubte (act. 6). Einem Vorgehen nach Art. 244 Abs. 1 ZPO (Zustellung der unbegründeten Klage an die Gegenpartei und gleichzeitige Vorladung zur Verhandlung) wäre danach – allenfalls nach Bevorschussung der Gerichtskosten – nichts im Wege gestanden. Das gilt auch mit Blick auf die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger den fraglichen Mietvertrag nicht eingereicht hatte (vgl. act. 6 S. 3). Die Einreichung der "verfügbaren Urkunden" im Sinne von Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO ist keine Prozessvoraussetzung (OGer ZH PP110019 vom 22. November 2011). Die verfügbaren Unterlagen können im Rahmen der Regelungen zum Novenrecht ohne weiteres auch später ins Verfahren eingebracht werden (vgl. LAZOPOULOS/LEIMGRUBER, a.a.O., Art. 244 N 21). 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass es sich um einen einfachen Fall einer Erledigung ohne Anspruchsprüfung handelte, welcher dem Gericht einen geringen Aufwand verursachte. Die aufgezeigten Reduktionsspielräume (vgl. Ziff. 3.4.1, 3.4.2 vorstehend) waren daher bei der Festsetzung der Entscheidgebühr grosszügig auszuschöpfen, zumal die aufgezeigte Streitwertberechnung wie erwähnt zu verhältnismässig hohen Streitwerten führt. In einer Ge-
- 8 samtwürdigung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 für den konkreten Einzelfall als zu hoch. Sie ist angemessen auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit sie darüber hinaus geht, ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Der Kläger hatte nach den vorstehenden Ausführungen begründeten Anlass zur Erhebung seiner Beschwerde. Auch wenn seinem Antrag nicht vollumfänglich gefolgt wird, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Mietgerichts des Bezirks Meilen vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00."
Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 9 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am:
Urteil vom 8. Dezember 2016 Rechtsbegehren (act. 1): Beschluss des Mietgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Oktober 2016 (act. 14 = act. 17 = act. 19): Beschwerdeanträge Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Mietgerichts des Bezirks Meilen vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...