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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2014 PD140001

24. April 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,504 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 21. Januar 2014 (MG130048)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD140001-O/ U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 24. April 2014 in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 21. Januar 2014 (MG130048)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 7/1). Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberkennungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 7/6). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 7/9 und 7/10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten, sie bitte um Mitteilung (act. 7/11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7/13). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 entgegengenommen (act. 7/14). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Fristerstreckung und monierte, der zu leistende Kostenvorschuss sei im Verhältnis zur geltend gemachten Forderungssumme unverhältnismässig hoch und sei deshalb zu reduzieren (act. 7/16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 7/17 = act. 3). 2. Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts des Mietgerichts Zürich vom 21. Januar 2014 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Poststempel 10. Februar 2014) rechtzeitig (vgl. act. 18) Beschwerde. Sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen das Fristerstreckungsgesuch zu bewilligen und es sei ihr eine letztmalige Nachfrist anzusetzen. Weiter habe die Vorinstanz den Nachweis über die Erteilung der ersten Fristerstreckung zu erbringen (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ange-

- 3 setzt (act. 8). Der Vorschuss ging am 18. März 20014 bei der Gerichtskasse ein (act. 10). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-19). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 324 ZPO). II. 1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdeführerin damit, dass die Erstreckung einer Nachfrist zwar grundsätzlich möglich sei, das Gericht das Erfordernis der zureichenden Gründe jedoch restriktiv auslege. Die Beschwerdeführerin habe das Fristerstreckungsgesuch vom 20. Januar 2014 lediglich damit begründet, dass sie bereits einmal um eine Fristerstreckung ersucht habe. Damit würden keine zureichenden Gründe für eine weitere Fristerstreckung vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführerin bereits ausreichend Zeit zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt worden. Die Höhe des Kostenvorschusses werde aufgrund der Gebührenverordnung des Obergerichts festgelegt und sei abhängig von der Höhe des Streitwerts. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Verfügungen vom 21. November 2013 und 6. Januar 2014 Beschwerde zu erheben (act. 3 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr eine zweite oder zumindest letzte nicht erstreckbare Frist gemäss ZPO angesetzt würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr erstmalig mit Verfügung vom 6. Januar 2014 die Frist erstreckt worden sei. Ihr erstes Ersuchen mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 sei – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihr eine erstmalige Fristerstreckung bis 16. Dezember 2013 gewährt worden sei – unbeantwortet geblieben. Es obliege der Vorinstanz, den Nachweis für diese Erstreckung zu erbringen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2014 angesetzten Frist um eine zweite Fristerstreckung ersucht und sei in der Folge sehr über den Inhalt der angefochtenen Verfügung erstaunt gewesen (act. 2 S. 2 f.).

- 4 - 3. Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Zureichende Gründe liegen vor, wenn sie geeignet waren, die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung zu hindern. Das Gericht entscheidet darüber nach pflichtgemässem Ermessen. Gesetzlichen Anspruch auf eine Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei nicht; Art. 144 Abs. 2 ZPO ist eine Kann-Vorschrift. Liegen zureichende Gründe aber vor, muss die Fristerstreckung bewilligt werden; sie abzulehnen, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Als zureichende Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall, Militärdienst, Inhaftierung, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, Distanz und Auslandaufenthalt. Massgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (BAR- BARA MERZ, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 144 N 6 ff.). Die Begründung eines Fristerstreckungsgesuchs ist unabdingbar. Die vorgebrachten Gründe sind zu belegen oder zumindest glaubhaft darzutun (BK ZPO I-FREI, Art. 144 N 11). Die ZPO regelt nicht, wie oft eine Frist erstreckt werden kann. Dem Gericht wird damit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das Gericht hat einerseits für eine zügige Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zu sorgen. Andererseits hat es auf die konkreten Umstände Rücksicht zu nehmen und zu prüfen, innerhalb von welchem Zeitraum die Partei objektiv betrachtet bei den gegebenen Verhältnissen in der Lage sein wird, die verlangte Prozesshandlung vorzunehmen (BARBARA MERZ, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 144 N 15 f.). In der Praxis bezeichnet das Gericht die zum zweiten oder dritten Mal verlängerte Frist häufig als unerstreckbar (einmalig, letztmalig), womit es zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Fristverlängerung nicht in Frage komme, ausser in Notfällen oder kumulativ oder alternativ mit Zustimmung der Gegenpartei. Solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist (ZK ZPO-STAEHELIN, Art. 144 N 6). 4. Bei der vorliegend zu beurteilenden Fristerstreckung handelt es sich um eine richterliche Frist, die aus zureichenden Gründen erstreckt werden kann. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Fristerstreckungsgesuch lediglich damit, dass sie in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass ihr die Frist noch-

- 5 mals erstreckt werde. Welche (zureichenden) Gründe sie an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung – hier die Zahlung des Kostenvorschusses – hinderten, legte sie nicht dar. Bei der zu erstreckenden Frist in der Verfügung vom 6. Januar 2014 handelte es sich um eine angesetzte "letzte Frist von 10 Tagen" (vgl. act. 13 S. 2). Die Vorinstanz hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Frist um eine unerstreckbare letzte Frist handelte bzw. keine weitere Fristerstverlängerung erteilt werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht von Belang, ob sie die erste von ihr beantragte und von der Vorinstanz bewilligte Fristerstreckung erhalten hat oder nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit mit der Vornahme der Prozesshandlung zugewartet und sie kam damit, auch ohne schriftliche Bestätigung, in den Genuss einer (faktischen) Erstreckung. Festzuhalten bleibt überdies, dass die Beschwerdeführerin insgesamt über sieben Wochen Zeit hatte, den von der Vorinstanz verlangen Kostenvorschuss zu bezahlen. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist im Sinne einer Notfrist hätte ansetzen müssen. Dies ist zu verneinen; die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargetan, ob und aus welchen Gründen sie verhindert gewesen sei, den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen. 5. Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2014 als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Urteil vom 24. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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