Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. FE220101 des Bezirksgerichtes Dielsdorf
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geb. am tt.mm.2015. Von Oktober 2020 bis Mai 2024 standen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber, mit dem sie bis an das Bundesgericht gelangten (act. 4-A/7-A). 2. 2.1. Am 28. Juni 2022 machte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Scheidungsverfahren anhängig (act. 4-A/1). Am 3. November 2022 ersuchte er um dessen Sistierung und begründete dies mit dem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend Eheschutz (act. 4-A/11). Das Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) hiess das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 7. November 2022 gut (act. 4-A/12). 2.2. In der Folge stellten beide Parteien (superprovisorische) Massnahmebegehren (act. 4-A/13–15 [Beschwerdeführer]; act. 4-A/19–21 [Beschwerdegegnerin]). Die jeweiligen Anträge auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wurden von der Vorinstanz abgewiesen (act. 4-A/17, act. A-4/22). Am 2. Februar 2024 passte die Vorinstanz im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen die Betreuungsregelung sowie die Aufgaben des Beistands an und wies die Parteien an, für ein Funktionieren der Betreuungsregelung besorgt zu sein (act. 4-A/40). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. Februar 2024 erhobene Berufung wies die hiesige Kammer mit Urteil vom 15. Mai 2024 ab (OGer ZH LY240008 vom 15. Mai 2024, act. 4-A/44). 2.3. Nachdem betreffend das ebengenannte Urteil der hiesigen Kammer ein rechtskräftiger Entscheid des Bundesgerichts vorlag, hob die Vorinstanz die Sistierung des Scheidungsverfahrens auf (act. 4-A/45). Am 21. November 2024 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien sich unter anderem auf die Einsetzung einer Kindsvertretung und Erstellung von Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern einigten (act. 4-A/58). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin für
- 3 - C._____ und D._____ eingesetzt (act. 4-A/61). Nach Eingang der Stellungnahme der Kindsvertreterin (act. 4-A/63) wurde den Parteien zu den vom Gericht vorgeschlagenen Gutachterinnen und den Parteieingaben das rechtliche Gehör gewährt (act. 4-A/64–75). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde bei lic. phil. E._____ und Dr. F._____ das entsprechende Gutachten eingeholt (act. 4-A/76 f.). 2.4. In der Folge teilte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 23. Mai 2025 mit, keine Ergänzungsfragen zu haben (act. 4-A/79). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 den Antrag, der Arztbericht von Dr. G._____ sei aus den Akten zu entfernen, die Strafakten seien beizuziehen und den Gutachterinnen zuzustellen. Zudem stellte er Ergänzungsfragen (act. 4-A/80). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2025 eine Stellungnahme ein (act. 4- A/84). Der Beschwerdeführer machte am 30. Juni 2025 von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch (act. 4-A/90). Am 28. Juli 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (act. 4-A/96). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wies die Vorinstanz den Antrag auf Entfernung des Arztberichts aus den Akten ab und zog die Strafakten bei. Drei der vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungsfragen wurden den Gutachterinnen unterbreitet. Vier Ergänzungsfragen wurden nicht zugelassen (act. 4-A/98). Gegen die Nichtzulassung der Ergänzungsfragen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der hiesigen Kammer, die mit heutigen Urteil abgewiesen wurde (vgl. OGer ZH PC250046 vom 28. Januar 2026). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die hiesige Kammer und reichte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit den folgenden Anträgen ein (act. 2 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Einzelgericht o. V. des Bezirks Dielsdorf das Ehescheidungsverfahren FE220101 in einer für den Kläger unzumutbaren Art und Weise unnötig verzögert, indem es das Scheidungsverfahren nicht hinreichend vorantreibt und unnötige Verfahrensschritte anordnet.
- 4 - 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Verfahrensparteien nicht durchführen zulassen, sondern nötigenfalls die Kinder C._____ und D._____ sowie die Kindesvertreterin anzuhören und darauf basierend das Scheidungsverfahren möglichst zeitnahe voranzutreiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei." 3.2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5), der fristgerecht einging (act. 6). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4- A/1–102, act. 7/103-106). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort, Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1, Art. 324 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sowie der Kindsvertreterin ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beweismittel zuzustellen (act. 2, act. 4/2–12). Das Verfahren ist spruchreif. 3.3. Aus organisatorischen Gründen ergeht dieser Entscheid in geänderter Besetzung. 4. 4.1. Wegen Rechtsverzögerung und -verweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO). Es können Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Entscheides gerügt werden. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte resp. das Gericht ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Wird eine Rüge der Rechtsverweigerung im Beschwerdeverfahren gutgeheissen, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht – noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz einzig die Anweisung erteilen, die unterlassene Handlung vorzuneh-
- 5 men resp. den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (FREIBURHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 319 N 16 ff. und Art. 327 N 15 ff.; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 327 N 15 ff.; vgl. zudem statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2. m.w.H.). 4.2. Einleitend legt der Beschwerdeführer seine Sicht des bisherigen Verlaufs des Scheidungsverfahrens dar (act. 2 Rz. 7–21). Seine Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet er sodann damit, dass zwischen der Einreichung der Scheidungsklage (28. Juni 2022) und der Einigungsverhandlung (21. Dezember 2024) über zwei Jahre verstrichen seien. Seit der Einigungsverhandlung sei nunmehr ein Jahr vergangen und weder die Fragestellungen an die Gutachterinnen noch die ihnen zur Verfügung gestellten Akten seien hinreichend geklärt (act. 2 Rz. 22– 28). Er widerrufe seine Zustimmung zur Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens, das völlig unnötig sei. So gebe es keinen Grund, um an seiner Erziehungsfähigkeit zu zweifeln, und eine Begutachtung der Beschwerdegegnerin sei aufgrund der angezeigten Betreuungsregelung irrelevant. Das Scheidungsverfahren sei sofort fortzusetzen, die Kinder seien – wenn nötig – anzuhören und die Regelung der Kinderbelange und des Unterhalts sei den gelebten und von den Kindern gewünschten Umständen anzupassen (act. 2 Rz. 30–35). Durch die Verzögerungen werde das Gebot der Gleichbehandlung der Parteien verletzt, da die Beschwerdegegnerin viel zu lange zu hohe Unterhaltszahlungen erhalte (act. 2 Rz. 36). Auch werde die Beschwerdegegnerin bevorzugt, da die Vorinstanz nur am Beschwerdeführer Kritik übe und den Willen der Kinder nicht wahrnehme (act. 2 Rz. 36 f.). 4.3. Bei der Prüfung der Rechtsverzögerung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2022 um Sistierung des Scheidungsverfahrens ersuchte (act. 4-A/11). Nachdem ein rechtskräftiger Bundesgerichtsentscheid betreffend das Eheschutzverfahren vorlag, nahm die Vorinstanz das Scheidungsverfahren wieder auf und lud sogleich (am nächsten Tag) zur Einigungsverhandlung vor (act. 4-A/45 f.). Insofern können der Vorinstanz keine Vorhaltungen gemacht werden, vielmehr stösst die Kritik an der langen Dauer zwischen Einrei-
- 6 chung der Scheidungsklage und Durchführung der Einigungsverhandlung angesichts des vom Beschwerdeführer eingereichten Sistierungsgesuchs offensichtlich ins Leere. Nach Durchführung der Einigungsverhandlung und Ernennung der Gutachterinnen reichte der Beschwerdeführer wiederholt Eingaben zu den Fragestellungen an die Gutachterinnen und zu den ihnen zur Verfügung gestellten Akten ein (act. 4-A/80, act. 4-A/90). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Parteien bzw. der Kindsvertreterin nach Eingang der Eingaben jeweils innert vier Arbeitstagen Frist zur Stellungnahme ansetzte (act. 4-A/81, act. 4-A/91) und am 20. August 2025 über die den Gutachterinnen zu stellenden Fragen und vorzulegenden Akten entschied (vgl. voranstehende E. 2.4.). Das zeugt von einer stetigen Prozessführung, weshalb eine Rechtsverzögerung offensichtlich zu verneinen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, anlässlich der Einigungsverhandlung sei er genötigt worden, einer Begutachtung seiner Person zuzustimmen, ist zu berücksichtigen, dass er bereits in diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertreten wurde und in dessen Begleitung zur Einigungsverhandlung erschien (Prot. Vi. S. 65). Der Beschwerdeführer sieht ferner keinen Grund für eine Begutachtung und widerruft in der Beschwerde seine Zustimmung zur Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens (act. 2 Rz 30). Ob im vorliegenden Scheidungsverfahren ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellt wird, steht jedoch nicht in der Disposition der Parteien, da diesbezüglich der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Sodann erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Februar 2025, dass aufgrund der Sach- und Aktenlage die Einholung eines umfassenden Erziehungsfähigkeitsgutachtens zur Fällung eines Entscheids über die Kinderbelangen unabdingbar erscheine (act. 4-A/64 S. 2). 4.4. Weder gestützt auf das Gesagte noch aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Scheidungsverfahren unhaltbar verzögerte oder die Parteien ungleich behandelte. Eine Rechtsverzögerung ist zu verneinen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- 7 - 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und von dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in entsprechender Höhe zu beziehen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegnerin und der Kindsvertreterin nicht, da ihnen kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt unddem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, an die Beschwerdegegnerin und Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2–12, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: