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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.01.2026 PC250053

19. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,242 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege [einschliesslich Rechtsverbeiständung])

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege [einschliesslich Rechtsverbeiständung]) Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2025; Proz. FP250045

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer, Kläger und Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie die Beklagte (nachfolgend: Beklagte) stehen sich vor dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), in einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils gegenüber. In seiner Abänderungsklage stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung, welches Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (act. 7/1 S. 3). Dem vorliegenden Abänderungsverfahren gingen ein strittiges Eheschutz- und Scheidungsverfahren voraus (Verfahrens-Nr. EE170037-L und FE190065-L). Zur ausführlichen Prozessgeschichte kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid vom 15. Oktober 2025 verwiesen werden (act. 7/28 = act. 4 = act. 6 E. 1.1). Im damaligen – Ende Januar 2019 eingeleiteten – Scheidungsverfahren konnten sich die Parteien (nach dem Erlass vorsorglicher Massnahmen, vgl. act. 7/89) Ende 2021 schliesslich weitgehend und auch hinsichtlich des Kindesunterhalts einigen (vgl. Genehmigung der entsprechenden Teilvereinbarung vom 29. Oktober 2021 im Urteil vom 23. Mai 2022, Disp.-Ziff. 5, act. 7/12/197). Der Konflikt um die elterliche Sorge endete nach zwei Weiterzügen des Beschwerdeführers bis ans Bundesgericht (act. 7/12/205 und 7/12/209) schliesslich damit, dass der Beklagten (bei alternierender Obhut) in Teilbereichen die alleinige elterliche Sorge zugesprochen wurde (OGer ZH, LC240037 vom 18. Februar 2025; act. 7/12/210). Kurz darauf machte der Beschwerdeführer mit Klageschrift vom 5. Mai 2025 das nun vor Vorinstanz pendente Abänderungsverfahren anhängig. Er verlangt in Abänderung des gestützt auf die Vereinbarung der Parteien ergangenen Scheidungsurteils im Wesentlichen, dass die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 zur Bezahlung von Kinderunterhalt an ihn zu verpflichten sei, und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren (act. 7/1 S. 2 f.).

- 3 - Mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beklagten von der Vorinstanz unter anderem der Eingang der Klage bestätigt und der Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens angezeigt. Auf einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet (act. 5). Mit ihrer Eingabe vom 3. Juni 2025 zeigte die Rechtsvertretung der Beklagten deren Mandatierung an und ersuchte sodann ebenso um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Rechtsverbeiständung (act. 7/7). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zur Einigungsverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf den 17. September 2025 vor (act. 7/10/1-2). Die Verhandlung fand wie geplant statt, Vergleichsgespräche scheiterten und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege wurde den Parteien am Verhandlungsende angezeigt, dass das Gericht sogleich Entscheide fällen werde (Prot. Vi. S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 24. September 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht (act. 7/26; act. 7/27/1-6). Die Vorinstanz verzichtete auf deren Zustellung an die Gegenpartei. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– an (act. 6). 2. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (rechtzeitig, vgl. act. 7/31/1) Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 15. Oktober 2025 sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, Proz.-Nr. FP250045, mit Wirkung ab dem 5. Mai 2025 (inkl. Vorbereitung) die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 2. Eventualiter sei der Kostenvorschuss auf CHF 2'000.-- zu reduzieren. 3. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei dem Beschwerdeführer einstweilen abzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Mit Verfügung vom 4. November 2025 (act. 4) wurde die Prozessleitung delegiert und der Antrag auf Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

- 4 abgeschrieben mit der Vormerkung, dass während des Beschwerdeverfahrens die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablaufen könne. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–37). II. 1. Grundlagen 1.1. Der Entscheid über die teilweise oder vollständige Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Geltend gemacht werden können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" i.S.v. Art. 9 BV (OGer ZH, PS180131 vom 3. September 2018, E. III./1). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 12). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Partei hat dem Gericht ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 1.3. Bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwirkungsobliegenheiten des Gesuchstellers eingeschränkt. Es obliegt dem Gesuchsteller, die finanziellen Verhältnisse umfassend

- 5 offenzulegen und zu belegen. (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO; KUKO ZPO-JENT- SØRENSEN, 3. Aufl. 2021 Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 4. Aufl. 2025, Art. 119 N 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei rechtlich vertreten ist. Der Gesuchsteller hat Belege einzureichen, aus denen sein aktueller familiärer Grundbedarf hervorgeht und die über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Die Darlegung der finanziellen Verhältnisse hat umso exakter, umfassender und klarer zu geschehen, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer, 5A_191/2023 vom 19. April 2023, E. 3.1; BGer, 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023, E. 2.1.2; BGer, 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.). Kommt der Gesuchsteller seiner Offenlegungs- und Mitwirkungsobliegenheit (bei Kenntnis derselben) nicht nach, so hat er die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung oder Beweisführung zu tragen (ZK ZPO- EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 7 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3.a; BGer, 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.1; BGer, 5P.395/2005 vom 22. Mai 2006, E. 6.2). 1.4. Die Vorinstanz hielt zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fest (act. 6 E. 2.3.2), seine finanziellen Verhältnisse seien in wesentlichen Punkten unklar geblieben. Der Beschwerdeführer habe zunächst geltend gemacht, er überlebe zurzeit nur, weil ihm seine Mutter wiederholt Darlehen gewähre, von denen er zehre, solange es gehe. Aktuell verfüge er bei der Bank C._____ sowie bei der D._____- Bank über insgesamt CHF 21’388.–, dem stünden jedoch Darlehensschulden gegenüber seiner Mutter von etwa CHF 50’000.– gegenüber, sodass er über kein Nettovermögen verfüge (act. 7/1 Rz. 60 ff.). Nach Hinweisen der Beklagten (act. 7/21 Rz. 4) und des Gerichts anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2025 auf die eingereichte Steuererklärung 2024, wonach der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2024 ein Vermögen von CHF 48’156.– deklariert habe (act. 7/3/5), habe er ergänzend ausführen lassen, im Guthabenverzeichnis sei nicht alles eingetragen, ein grosser Teil des Vermögens gehöre den Kindern. Auf den Konten der Kinder befänden sich rund CHF 7’000.– bzw. EUR 4’000.–, insgesamt etwa CHF 12’000.–. Er selbst habe eine Schenkung erhalten, von der gemäss aktuellem Stand noch EUR 17’000.– und nicht mehr EUR 25’000.– übrig

- 6 seien. Die Summe von rund CHF 48’000.– setze sich so zusammen, dass er etwa CHF 5’000.– bis CHF 6’000.– auf seinem Konto sowie damals noch CHF 19’000.– gehabt habe, der Rest sei Kindsvermögen. Die Schenkung habe nichts mit dem Darlehen der Mutter zu tun, er habe dies nicht gleichzeitig als Schenkung und Darlehen deklariert (Prot. Vi. S. 6). Die Vorinstanz erwog weiter, mit diesen pauschalen und nicht weiter belegten Behauptungen liege weiterhin keine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers vor. Aus dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2024 (act. 7/3/5) lasse sich die behauptete Aufteilung des Vermögens, wonach der grösste Teil Kindsvermögen darstelle, nicht entnehmen. Zudem wären konkrete Ausführungen zu den Hintergründen der Schuld gegenüber der Mutter (Darlehen) erforderlich gewesen, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer neben diesen Darlehen eine Schenkung erhalten haben wolle. Unter diesen Umständen wären Angaben zur Schuldentilgung, namentlich ob, wann und wie die Darlehen zurückbezahlt werden sollten, notwendig gewesen, da dies für die Beurteilung der Liquidität des Beschwerdeführers von Bedeutung sei. Solche Angaben fehlten gänzlich. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis August 2025 (act. 22/1) ergebe sich sodann, dass der Beschwerdeführer teilweise ein monatliches Nettoerwerbseinkommen erzielt habe, das über dem von ihm behaupteten Bedarf von CHF 4’074.– im eigenen Haushalt liege (act. 7/1 Rz. 60), so etwa im Februar 2025 CHF 5’823.25, im Juni 2025 CHF 4’872.65 und im Juli 2025 CHF 4’421.50. Auch hierzu wären gemäss Vorinstanz nähere Erläuterungen erforderlich gewesen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Abänderungsklage unter Verweis auf die Steuererklärung 2023 habe vorbringen lassen, sein aktuelles monatliches Nettoerwerbseinkommen liege konstant bei CHF 2’362.– (act. 7/1 Rz. 10, 24, 26, 40, 44 und 60). Ebenso hätte es weiterer Angaben zur Kinderzulage von CHF 268.– bedurft, nachdem der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er erhalte diese derzeit nicht (act. 7/1 Rz. 60), während die Beklagte Gegenteiliges habe behaupten lassen (act. 7/21 Rz. 7). Nach alledem, so die Vorinstanz, liege keine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation des Beschwerde-

- 7 führers vor, weshalb die behauptete Mittellosigkeit als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rechtsgenügend dargetan und belegt sei (act. 6 E. 2.2.1). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, daran würde nur der Vollständigkeit halber auch die nach Ablauf der Novenschranke eingereichte klägerische Eingabe nichts ändern, die ohnehin unbeachtlich bleibe. Es genüge namentlich nicht, bloss die Seite des nun ausgefüllten Wertschriftenverzeichnisses nachzureichen und die Diskrepanz zur Steuererklärung 2024 (act. 7/3/5) damit zu erklären, die entsprechenden Zahlen seien wohl beim Herunterladen aus der Dropbox verloren gegangen (act. 7/26 S. 1). Auch im Übrigen lasse sich der nachgereichten Eingabe nichts entnehmen, was zu einer gründlichen Darstellung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausreichen würde (act. 6 E. 2.2.2). 1.5. Der Beschwerdeführer hält dagegen, der Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht klar und gründlich dargestellt, sei unzutreffend. Die Vorinstanz stütze sich auf offensichtlich unrichtige tatsächliche Feststellungen, welche den Akten widersprächen, und würdige die vorhandenen Unterlagen rechtlich falsch (act. 2 Rz. 4). Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgeführt, aktuell über Vermögen von CHF 21’388.– zu verfügen, dem Schulden bei seiner Mutter von etwa CHF 50’000.– gegenüberstünden. Daraus ergebe sich klar, dass er über kein Nettovermögen verfüge. Die Vorinstanz halte ihm gleichwohl vor, er habe nur pauschal Auskunft gegeben (act. 2 Rz. 15–16). Zur von der Vorinstanz angesprochenen Steuererklärung 2024 mit einem deklarierten Vermögen von rund CHF 48’000.– führt der Beschwerdeführer aus, er habe an der Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege erklärt, Ende 2024 etwa CHF 5’000.– bis CHF 6’000.– auf seinen Konten gehabt zu haben sowie rund CHF 19’000.– aus einer im Jahr 2024 erhaltenen Schenkung seiner Mutter. Zudem habe er dargelegt, dass er das Kindesvermögen versteuere und beide Kinder zusammen etwa CHF 24’000.– hätten. Damit habe er die Zusammensetzung des in der Steuererklärung deklarierten Vermögens im Sinne von rund CHF 25’000.– bei ihm selbst und rund CHF 24’000.– bei den Kindern erläutert

- 8 und damit die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage beantwortet (Prot. Vi. S. 6, 12; act. 2 Rz. 17–19). Er habe zudem erklärt, dass sich der Betrag der Schenkung bis zum Gesuch hin reduziert habe. Dies ergebe sich aus act. 7/1 Rz. 63, wonach das Bruttovermögen von rund CHF 25’000.– gemäss Steuererklärung 2024 auf rund CHF 21’000.– gesunken sei. Diese Darstellung stimme mit den bereits am 17. September 2025 vorliegenden Kontoauszügen überein. Parallel dazu habe er Schulden von rund CHF 50’000.– gegenüber seiner Mutter geltend gemacht, welche ihn wiederholt finanziell unterstütze. Unter diesen Umständen spiele es keine Rolle, wie genau sich das Bruttovermögen zusammensetze, da die Schulden das Vermögen so oder so überstiegen. Seine Darlegungen seien daher auch unter diesem Gesichtspunkt klar (act. 7/1 Rz. 63 f.; act. 2 Rz. 20–21). Zur Glaubhaftigkeit der Schulden verweist der Beschwerdeführer darauf, dass diese seit Jahren in den Steuererklärungen 2022 bis 2024 ausgewiesen und von den Steuerbehörden akzeptiert worden seien. Dies genüge auch zur Glaubhaftmachung im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Innerhalb der Familie würden üblicherweise keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen, weshalb die Vorinstanz keine entsprechenden Vertragswerke verlangen könne. Die Forderung nach weiteren Ausführungen zur Schuldentilgung sei ebenfalls unbegründet, da er nicht geltend mache, sein Bedarf sei wegen Schuldentilgung erhöht, sondern einzig, es bestehe kein Nettovermögen. Im Übrigen habe er an der Verhandlung erklärt, er müsse die vorhandenen Mittel verwenden, um die Lücke zwischen Bedarf und Einkommen zu decken, weshalb offensichtlich sei, dass Rückzahlungen nicht möglich seien (Prot. S. 6; act. 2 Rz. 22–23, 25). Er hält fest, die Vorinstanz verlange zu Unrecht zusätzliche Ausführungen zu den Hintergründen der Darlehen, zumal er bereits erklärt habe, diese rührten daher, dass seine Mutter ihn immer wieder finanziell unterstütze. Der Hinweis, er habe daneben eine Schenkung erhalten, ändere nichts daran, dass bei Überschuss der Schulden über das Vermögen kein Nettovermögen bestehe. Aufgrund der bis zum 17. September 2025 vorliegenden Unterlagen sei klar, dass die Schulden von CHF 50’000.– die vorhandenen Mittel von rund CHF 48’000.– überstiegen und er deshalb nicht über Nettovermögen verfüge (act. 2 Rz. 24, 26).

- 9 - Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die nach dem 17. September 2025 eingereichten Unterlagen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Diese Belege, insbesondere das vollständige Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie aktuelle Kontoauszüge, würden seine bisherigen Ausführungen zu Einkommen und Vermögen bestätigen und belegen, dass ein wesentlicher Teil der deklarierten Mittel den Kindern gehöre sowie die Differenzen zur ursprünglich eingereichten Steuerkopie mit einem technischen Problem beim Herunterladen erklären. Indem die Vorinstanz dennoch festhalte, die angeblichen Unklarheiten seien dadurch nicht beseitigt worden, stelle sie den Sachverhalt erneut in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten fest und verletze Treu und Glauben, zumal es keine Absicht gegeben habe, ein unvollständiges Verzeichnis einzureichen (act. 2 Rz. 28–36). 2. Vermögen 2.1. Als mittellos bzw. bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, die für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden (BGE 141 III 369 E. 4.1.). Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel des Gesuchstellers einerseits (Einkommen und Vermögen) und seine finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 99 (2010) Nr. 25). Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner finanziellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a, bestätigt namentlich in BGer, 4A_645/2012 vom 19. März 2013, E. 3.3.; s.a. vorne E. 1.3). 2.2. Dabei reicht es regelmässig nicht aus, einzig auf den aktuellen Vermögensstand abzustellen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt wie erwähnt voraus, dass die gesuchstellende Partei ihre finanzielle Gesamtsituation umfassend offen legt. Weist sie sich nicht genügend über den Verbleib von bis vor kurzem noch vorhandenem Vermögen aus, muss das Gericht davon ausgehen, dass Ersparnisse verheimlicht werden, und es kann die unentgeltliche Rechtspflege verweigern (vgl. etwa BGer, 5A_6/2017 vom 29. März 2017, E. 3.1. und 3.2.).

- 10 - Überdies steht die unentgeltliche Rechtspflege unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und wäre insbesondere dann zu verweigern, wenn die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess Vermögenswerte veräussert hat, nur um auf Staatskosten zu prozessieren (vgl. BGer, 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 3.1. f.). Um sich ein umfassendes Bild machen zu können, sind daher auch die finanziellen Verhältnisse vor Rechtshängigkeit des Verfahrens relevant (OGer ZH, RB200017 vom 29. September 2020, E. 3). 3. Schulden 3.1. Wo Schulden unmittelbar die Werthaltigkeit eines bestimmten Vermögensgegenstandes resp. -betrages schmälern, so etwa die Hypothek auf einer Liegenschaft, muss ein Abzug vorgenommen werden. Dass jedoch darüber hinaus Schulden ohne Weiteres und unabhängig von Struktur sowie Fälligkeit vom vorhandenen Vermögen abzuziehen sind, kann vor dem Hintergrund der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Schuldenamortisation im zivilprozessualen Notbedarf nicht angenommen werden (vgl. OGer ZH, PD210008 vom 29. Juni 2021, E. 4.1.2.; PC130053 vom 27. November 2013, E. 2.5. und 2.6.5.; RB150002 vom 23. April 2015, E. III.1.a-c, je mit weiteren Hinweisen; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 133 ff. S. 50 f. m.w.H.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, die Schulden nicht berücksichtigt zu haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass deren Bestand vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Selbstdeklaration in der Steuererklärung reicht als Nachweis nicht. Ob die Steuerbehörde deren Bestand akzeptiert hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht näher belegt, zumal der Beschwerdeführer keine Steuerveranlagung einreicht. Weiter verfängt auch sein Einwand, dass im familiären Bereich Verträge mündlich geschlossen würden, nicht. Auch in solchen Fällen könnte der Beschwerdeführer durch Zahlungsbelege, Quittungen oder anderweitigen Bestätigungen deren Bestand belegen, so wie er die von ihm behaupteten Schenkungen der Grossmutter an die Kinder mittels Auszügen des Zahlungsverkehrs belegt. Bereits deshalb müssen die Schulden vorliegend unberücksichtigt bleiben. Weiter fehlen Behauptungen und Nachweise

- 11 zu Zahlungsmodalitäten, Zinsen etc., weshalb es auch hinsichtlich der Struktur und Fälligkeit der behaupteten Schulden an einer Entscheidgrundlage fehlt. Im Übrigen haben sich die Schulden – soweit sie denn bestehen – nur marginal erhöht (2022: CHF 48'528.–, act. 7/3/3, 2023: CHF 45'375.– act. 7/3/4; 2024: CHF 50'155.–). Demgegenüber hat sich das in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers deklarierte Vermögen seit 2022 stetig und beträchtlich erhöht (2022: CHF 32'956.–; 2023: CHF 34'460.–; 2024: CHF 48'156.–). Dies deutet darauf hin, dass es sich um langfristige innerfamiliäre Darlehen handelt, die mangels absehbarer Rückzahlungspflicht nicht zu berücksichtigen wären. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer, sich bei einem monatlichen Manko von CHF 1'444.– nur dank den Darlehen der Mutter über Wasser halten zu können, was angesichts der vorstehend erwähnten Entwicklung der Darlehenshöhe und des Vermögens unglaubwürdig erscheint (act. 7/1 Rz. 60). Die geltend gemachten Schulden müssen vor diesem Hintergrund unberücksichtigt bleiben. 4. Aufteilung in persönliches und Kindesvermögen 4.1. Gemäss dem Urteil vom 13. Mai 2022 (act. 7/3/2) betrug das Vermögen des Beschwerdeführers gestützt auf die Steuererklärung aus dem Jahr 2019 CHF 0.–. Im Jahr 2022 deklarierte der Beschwerdeführer CHF 32'956.– an Vermögenswerten, abzüglich Schulden in der Höhe von CHF 48'528.– (act. 7/3/3). Im Jahr 2023 deklarierte der Beschwerdeführer CHF 34'460.–, abzüglich Schulden in der Höhe von CHF 45'375.– (act. 7/3/3) . Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärungen ist für beide Jahre nicht beigelegt. Im Jahr 2024 deklarierte der Beschwerdeführer CHF 48'156.– an Vermögenswerten, davon rund CHF 19'580.– auf einem Konto bei der C._____ Bank, welches mit "Schenkung der Mutter EUR 25'000.–" betitelt ist (act. 7/3/5 S. 6). Die entsprechende Schenkung hat der Beschwerdeführer ebenfalls in der Höhe von EUR 25'000.– deklariert (act. 7/3/5 S. 4). Das eingereichte Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2024 enthielt darüber hinaus keine weiteren Angaben zu Eingängen auf den übrigen Konten (act. 7/3/5 S. 6; act. 7/27/2). Auf Frage des Gerichts nach den im Jahr 2024 deklarierten Vermögenswerten liess der Beschwerdeführer – nach Verhandlungsunterbruch – durch seinen Rechtsvertreter ausführen, dass es sich

- 12 dabei zum grössten Teil um Kindesvermögen handle, wobei er als Beweis aktuelle Kontoauszüge offerierte (Prot. Vi. S. 6). Diese (und nur diese) wurden angeboten, bis das Gericht nach Abschluss der Behauptungsphase (mit dem Hinweis, sogleich einen Entscheid zu fällen) den Beginn der Beratungen und damit den Aktenschluss verkündet hat. Dies gilt jedoch nicht für die neuen, nachgeschobenen Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner Vermögenslage sowie für weitere Belege in der Eingabe vom 24. September 2025, insbesondere eine neue Version des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der Steuererklärung 2024 sowie des Verzeichnisses von 2016 (act. 7/27/1–2). Diese wurden in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verspätet offeriert und müssen damit unberücksichtigt bleiben. Die vage Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Protokoll (vgl. act. 2 Rz. 31) ändert hieran nichts. 4.2. Aus der mit Eingabe vom 15. September 2025 nachgereichten, undatierten Vermögensübersicht der D._____ Bank ergibt sich ein Gesamtvermögen von CHF 37'766.38 (act. 7/27/3). Ein Teil des Vermögens ist auf "Sperrkonten", lautend auf die Namen der Kinder, abgelegt, deren Stand sich auf je rund 9'000.– beläuft (vgl. act. 7/27/3). Woher das entsprechende Geld stammt bzw. ob dieser Kontostand dem Stand per Ende 2024 entspricht, ist unklar, zumal keine detaillierten Auszüge der Konten eingereicht wurden. Weiter ist ersichtlich, dass auf zwei Fremdwährungskonten, ebenfalls je auf den Namen der Kinder lautend, je EUR 4'000.– lagern, wobei diese Beträge am 26. Juni 2025 von der Grossmutter überwiesen wurden (act. 7/27/4–5). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über ein Fremdwährungskonto in EUR, wobei unklar ist, woher das dort belegene Geld in der Höhe von EUR 10'000.– stammt (act. 7/27/3). Das bei der C._____ Bank gemäss Steuererklärung des Jahres 2024 deklarierte Konto, auf dem Ende April 2025 immerhin noch EUR 17'764.60 verbucht waren (act. 7/3/46), hat der Beschwerdeführer offenbar im Mai 2025 saldiert (act. 7/27/6), wobei auch dort unklar ist, wohin die auf dem Konto verbleibenden Mittel abgeflossen sind. Belege dazu fehlen. Weiter fehlen auch Belege zur Steuererklärung 2024, weshalb letztlich unklar bleibt, wie viel des 2024 deklarierten Vermögens persönliches und wie viel davon Kindesvermögen darstellt. Auch die mit dem Gesuch eingereichte, undatierte Vermögensübersicht der D._____-bank kann dabei keine Abhilfe schaffen

- 13 - (act. 7/3/47), zumal sich daraus, wie erwähnt, weder Kontobewegungen noch die Stände aller Konten ablesen lassen. In der ursprünglich eingereichten Steuererklärung wird als Datum des Zugangs der Kinderkonten der Februar 2019 – also ein Datum kurz nach Einreichung der Scheidungsklage durch die Beklagte – angegeben. Dies war ein Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer laut vorinstanzlichem Urteil vom 13. Mai 2022 jedoch gestützt auf die Deklaration in der Steuererklärung 2019 – welche vorliegend nicht (mehr) im Recht liegt – angeblich über ein Vermögen von CHF 0.– verfügt habe (act. 7/3/2). Belege dafür bzw. aktuelle Kontoauszüge hat der Beschwerdeführer offenbar auch seinerzeit nicht eingereicht (vgl. act. 7/12/64 Rz. 45). Woher das Geld für die aktuell deklarierten Kinderkonten stammt, kann daher nicht eruiert werden. Es bleibt damit hinsichtlich der Aufteilung zwischen persönlichem und Kindesvermögen bei den unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer seines persönlichen Vermögens entäussert und/oder dieses auf seine Kinder transferiert und damit seine eigene Leistungsfähigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren geschmälert hat, ist insbesondere angesichts der unklaren Saldierung des C._____- Kontos ebenfalls denkbar. 5. Notgroschen 5.1. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Bei der Höhe des Grenzbetrages sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigten, insbesondere Alter, Gesundheit, Erwerbsaussichten und Unterhaltsverpflichtungen (BGer, 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.4.). Als ungefähre Leitlinie gilt im Normalfall ein Betrag von CHF 10‘000.– bis CHF 15‘000.–; bei prekären Verhältnissen von CHF 20‘000.– bis CHF 25‘000.– (vgl. DIKE- Komm-ZPO-HUBER, a.a.O., Art. 117 N 38). 5.2. Die Vorinstanz geht von mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.– aus (vgl. act. 6 E. 3 und Ziff. III.2. nachstehend). In den vorstehenden Erwägungen wurde gezeigt, dass die Schulden nicht berücksichtigt werden können (s. Ziff. II.3.2. vorstehend) und das in der Steuererklärung deklarierte Vermögen des Beschwerdeführers seit 2022 stets angestiegen ist (s. Ziff. II.4.2. und

- 14 - II.5.2. vorstehend). Weiter wurde gezeigt, dass die Aufteilung zwischen persönlichem und Kindesvermögen unklar ist und möglicherweise das persönliche Vermögen des Beschwerdeführers zugunsten des Kindesvermögens geschmälert wurde (s. Ziff. II:4.2. vorstehend). Angesichts dessen ist das im Jahr 2024 deklarierte Vermögen in der Höhe von rund CHF 48'000.– voll anzurechnen. Selbst nach Abzug von mutmasslichen Gerichtskosten von CHF 8'000.– und Anwaltskosten in gleicher Höhe läge das übrige Vermögen mit rund CHF 32'000.– deutlich über dem Notgroschen. Ein regulärer Verzehr bis April 2024 konnte nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen hat. 6. Unterstützung durch die Mutter 6.1. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer, wie er selber geltend macht, offenbar im grösseren Umfang von seiner Mutter unterstützt. Dokumentiert sind eine in der Steuererklärung 2024 deklarierte Schenkung von EUR 25'000.–, welche der Beschwerdeführer jedoch in seinem Gesuch unerwähnt lässt, in der Steuererklärung 2024 deklarierte Darlehen in der Gesamthöhe von CHF 50'195.– (2022: CHF 48'528.–, act. 7/3/3, 2023: CHF 45'375.– act. 7/3/4) mit unklaren, aber im Zweifel langfristigen Konditionen (vgl. Ziff. II.3.2. vorstehend) sowie jüngsten Überweisungen der Grossmutter an die Kinder von je EUR 4'000.– (act. 7/27/4–5), wobei auch dort unklar ist, ob die Mutter damit den Beschwerdeführer bei der Ausrichtung seines Unterhalts unterstützen wollte. 6.2. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, nur dank Darlehen seiner Mutter seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, wobei dies angesichts des geltend gemachten Mankos gemessen an der gestiegenen Vermögens- und Darlehenshöhe unrealistisch erscheint (vgl. act. 7/1 Rz. 63, s. Ziff. II.3.2. vorstehend). Die Unterstützung scheint vielmehr im Rahmen von Zuwendungen zu erfolgen, welche dem Beschwerdeführer potentiell als Einkommen anzurechnen wären. Dazu fehlen jedoch (erneut) Angaben hinsichtlich deren Umfang, Konditionen und Regelmässigkeit. Kontoauszüge, woraus sich entsprechende Überweisungen an ihn nachvollziehen lassen könnten, fehlen ebenfalls. Damit bleibt auch unklar, wie viel

- 15 - Einkommen dem Beschwerdeführer über seine Arbeitseinkünfte hinaus zur Verfügung steht. Erläuternde Behauptungen zur komplexeren Vermögenssituation ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer schuldig geblieben. Die Einkommenshöhe bleibt damit zunächst unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes unklar. 7. Erwerbseinkommen 7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in seinem Gesuch vom 5. Mai 2025 dargelegt, dass sein Bedarf im eigenen Haushalt CHF 4’074.– betrage und sein Einkommen für 2024 CHF 2’352.– pro Monat, wobei der übliche Zuschlag von 20 Prozent auf dem Grundbetrag sowie zusätzliche Kosten für die Hobbys der Kinder von CHF 155.– noch nicht berücksichtigt seien. Selbst wenn man die Kinderzulage einrechne, die er im Mai 2025 nicht erhalten habe, und den Zuschlag und die Hobbykosten ausser Acht lasse, verbleibe ein monatliches Manko von CHF 1’444.–. Die finanzielle Situation sei damit als prekär ausgewiesen (act. 7/1 Rz. 60–62; act. 2 Rz. 5). An der Verhandlung über die unentgeltliche Rechtspflege habe er die vollständigen Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025 eingereicht und darauf hingewiesen, dass sich dadurch an der prekären Lage nichts Wesentliches ändere. Aus diesen Lohnabrechnungen ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 3’189.55, was weiterhin nicht ausreiche, um den Bedarf von CHF 4’074.– zu decken. Das etwas höhere Einkommen im Vergleich zu den Vorjahren sei daher nicht entscheidwesentlich. Seine Aussage, er könne mit seinem Einkommen den Bedarf nicht decken, bedeute eine klare Darstellung der finanziellen Verhältnisse (Prot. Vi. S. 5; act. 2 Rz. 6–7). Der Beschwerdeführer wendet ein, soweit die Vorinstanz auf einzelne Monate abstelle, in denen sein Einkommen den Bedarf überstiegen habe, lege sie nicht dar, was er dazu noch hätte erläutern sollen. Er rechnet vor, dass sich in den drei Monaten mit Überschuss unter Berücksichtigung des Grundbetragszuschlags ein Gesamtüberschuss von lediglich CHF 1’725.40 ergebe, während in den übrigen Monaten Januar, März bis Mai sowie August 2025 ein Gesamtmanko

- 16 von CHF 11’921.05 resultiere. Mit einem derart geringen Überschuss könne das erhebliche Defizit in den anderen Monaten nicht ausgeglichen werden. Daran sei nichts unklar (act. 2 Rz. 8). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der Fehler der Vorinstanz bestehe darin, von ihm zu verlangen, er müsse eigens erklären, dass sein Einkommen schwanke. Bei schwankenden Einkommen könne auf das Durchschnittseinkommen abgestellt werden. Dieses lasse sich direkt aus den eingereichten Lohnabrechnungen ermitteln. Es sei Aufgabe des Gerichts, das durchschnittliche Einkommen auszurechnen. Indem die Vorinstanz trotzdem weitere Erläuterungen verlange, verletze sie ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung. Sollte die Vorinstanz zudem die Feststellung getroffen haben, sein Einkommen reiche zur Deckung des Bedarfs, sei dies offensichtlich unrichtig, da aus den Steuererklärungen 2023 und 2024 sowie den Lohnabrechnungen 2025 ersichtlich sei, dass dies seit drei Jahren nicht mehr der Fall sei (act. 2 Rz. 9). 7.2. Der Beschwerdeführer liess an der Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausführen, es hätte sich punkto Einkommen seit Einreichung des Gesuchs im April 2025 nichts Wesentliches geändert (Prot. Vi. S. 5). Dabei war das im Jahr 2025 durchschnittlich erzielte Einkommen mit rund CHF 3'190.–/Monat deutlich höher als das von ihm bei Einreichung des Gesuchs angegebene Erwerbseinkommen (exkl. Zulagen) von CHF 2'362.–/Monat (act. 7/1 Rz. 60), wie auch der Beschwerdeführer einräumen muss. Es trifft sodann zu, dass der erzielte Verdienst des Beschwerdeführers in einigen Monaten des Jahres 2025 höher als der geltend gemachte Bedarf war (vgl. dazu act. 6 E. 2.3.2.). Jedenfalls scheint sein Erwerbseinkommen nicht, wie vom Beschwerdeführer in seiner Abänderungsklage und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend gemacht, stetig zurückzugehen (act. 7/1 Rz. 4 und 28), sondern vielmehr anzusteigen. Zusammen mit den vorstehend erwähnten Unzulänglichkeiten des Gesuchs – insbesondere der unklaren Höhe des Vermögens des Gesuchstellers und der Zuwendungen seiner Mutter – konnte die Vorinstanz auch die nachweislich unzutreffenden Angaben bezüglich der Einkommenshöhe als weiteres Indiz heranziehen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan ist.

- 17 - Die Berechnung des Mankos gestützt auf die Einkommenshöhe erübrigte sich damit, zumal es bereits an der zumutbaren Mitwirkung des Beschwerdeführers fehlte. 8. Kinderzulagen 8.1. Bezüglich der Kinderzulagen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in act. 7/1 Rz. 42 entgegen der Erwägung der Vorinstanz erklärt, weshalb er diese nicht erhalte, nämlich weil die Beklagte die Kinderzulage nicht beantragt habe. Der Beschwerdeführer verweist weiter darauf, dass das Gericht die Unterlagen der Beklagten zur unentgeltlichen Rechtspflege geprüft habe und dabei aus deren Lohnabrechnungen 2024 und 2025 ersichtlich sei, dass über längere Zeit keine Kinderzulagen ausgerichtet worden seien und erst später Nachzahlungen erfolgt seien. Selbst bei Einbezug der Kinderzulage könne er den Bedarf des Haushalts nicht decken (act. 2 Rz. 13–14). 8.2. Der Beschwerdeführer erklärt selbst, dass die Kinderzulage in seine Berechnungen einbezogen wurde und er scheint sie mittlerweile auch zu erhalten. Die Berücksichtigung der Kinderzulage ändert nichts daran, dass letztlich unklar blieb, wie viel Einkommen dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung steht. Weiterungen zur Kinderzulage erübrigen sich daher. 9. Aussichtslosigkeit 9.1. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl., Art. 117 N 33, Art. 119 N 10 f.). Die Pro-

- 18 zesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3.). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Kammer zurückhaltend mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit, insbesondere wenn es um die elterliche Sorge, Obhut oder Betreuung geht (OGer ZH, PC160049 vom 17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. September 2022, E. V./2.2). 9.2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Abänderungsverfahren zunächst die Anpassung der im Scheidungsurteil gestützt auf die Vereinbarung der Parteien genehmigten Kindesunterhaltsbeiträge (act. 4/1 S. 2 f.). Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse (Bedürfnisse des Kindes, Leistungsfähigkeit der Eltern, Lebenskosten; vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB) setzt das Gericht Unterhaltsbeiträge auf Antrag neu fest, hebt sie auf oder – im Falle von nachehelichem Unterhalt – sistiert sie (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB). Die Abänderung setzt somit voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage bezweckt keine Revision des ursprünglichen Urteils (vgl. BGer, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 III 617 ff. E. 3.1; 141 III 376 ff. E. 3.3.1; 138 III 289 ff. E. 11.1.1; 131 III 189 ff. E. 2.7.4; 128 III 305 E. 5b). Erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt, hat es die Unterhaltsbeiträge festzulegen, nachdem es alle für dessen Berechnung im vorausgegangenen Urteil berücksichtigten Parameter aktualisiert hat (vgl. BGer, 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 3.3 mit Verweis auf BGE 137 III 604 ff. E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 62; BGer, 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1; 5A_199/2013 vom 30. April 2013, E. 4.2; betreffend nachehelicher Unterhalt vgl. BGE 138 III 289 ff. E. 11.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 119). 9.3. Die Vorinstanz erachtete die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch wegen Aussichtslosigkeit ab (act. 6 E. 2.3.).

- 19 - Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Unterhaltspflicht sei mit Urteil vom 13. Mai 2022 geregelt worden, wobei von je einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 4’000.– ausgegangen worden sei. Seither hätten sich die Einkommensverhältnisse der Parteien in entgegengesetzte Richtungen entwickelt. Während sich sein Einkommen reduziert habe, habe die Beklagte ihr Einkommen steigern können. Er habe ausgeführt, ursprünglich als Schauspieler tätig gewesen zu sein und hauptsächlich als Sprecher für das Fernsehen gearbeitet zu haben. Zudem habe er Hörbücher für die Blindenbibliothek eingelesen und daneben als selbständiger Sprecher gearbeitet, wobei diese Tätigkeit kaum kostendeckend gewesen sei. Im Rahmen von Sparmassnahmen habe er seine Anstellung verloren, Arbeitslosengeld bezogen, eine Ausbildung zum Erwachsenenbildner absolviert und im Rahmen von Beschäftigungsmassnahmen praktische Erfahrungen gesammelt. Bis 2022 habe er ein Einkommen von CHF 4’000.– pro Monat erzielt, während er in den Jahren 2023 und 2024 lediglich Einkommen aus der Tätigkeit für die Blindenbibliothek in der Höhe von CHF 2’362.– bzw. CHF 2’227.– pro Monat erzielt habe. Sein aktuelles Einkommen betrage CHF 2’362.– monatlich, bei einem Bedarf von CHF 4’074.– sowie einer nicht ausgerichteten Kinderzulage von CHF 268.–, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergebe. Das Einkommen der Beklagten beziffere er auf CHF 5’131.– pro Monat; zudem sei mit einer Lohnerhöhung zu rechnen, und ab Sommer 2025 könne sie ein 80-%-Pensum ausüben und monatlich CHF 6’600.– erzielen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die klägerischen Vorbringen zum Einkommen widersprächen den eingereichten Lohnabrechnungen von Januar bis August 2025. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer teilweise ein monatliches Nettoerwerbseinkommen erzielt habe, welches über dem von ihm behaupteten Bedarf von CHF 4’074.– liege, namentlich im Februar, Juni und Juli 2025. Diese Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht weiter erläutert, was unter den gegebenen Umständen gegen eine dauerhafte und erhebliche Veränderung seines Einkommens spreche. Auch die eingereichten E-Mail-Korrespondenzen zu angeblich vergeblichen Suchbemühungen genügten nicht. Es handle sich mehrheitlich um blosse Anfragen oder Bewerbungen mit unklarem Ausgang,

- 20 teilweise sogar erfolgreiche, weshalb der Nachweis quantitativ und qualitativ genügender Bewerbungen nicht erbracht sei. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Einkommenssteigerung der Beklagten sei keine Aussicht auf Erfolg erkennbar. Ein angeblich höheres Einkommen falle nicht wesentlich ins Gewicht, zumal die Beklagte ein Einkommen von CHF 4’808.30 netto pro Monat belegt habe. Zudem sei bei ihrem familienrechtlichen Existenzminimum die monatliche Schuldentilgung von CHF 700.– zu berücksichtigen, womit ein höheres Einkommen relativiert werde. Der Anrechnung eines 80-%-Pensums ab Sommer 2025 stehe das caput controversum entgegen, da der Übertritt des Kindes in die Oberstufe bereits im Zeitpunkt der Teilvereinbarung vom 29. Oktober 2021 klar und absehbar gewesen sei. Die Parteien hätten mit dem damaligen Vergleich (je ein Einkommen von ca. CHF 4'000.–) die Unsicherheit über die Einkommenslage bewusst in Kauf genommen und auf eine automatische Anpassung verzichtet. Gestützt darauf erweise sich die Abänderungsklage als aussichtslos, während die Position der Beklagten als nicht aussichtslos erscheine. 9.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze eine Abänderung voraus, dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen einträten, welche eine Neuregelung des Unterhalts notwendig machten. Genau dies sei vorliegend gegeben, da sich sein Einkommen seit dem Scheidungsurteil markant reduziert habe, während sich dasjenige der Beklagten erhöht habe (act. 2 Rz. 37 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellenden Anforderungen erfüllt. Er habe substantiiert dargelegt und belegt, dass er trotz fortgesetzter Bemühungen keine zumutbare Arbeitsstelle habe finden können, mit welcher das frühere Einkommen hätte erzielt werden können, Ebenso habe die Vorinstanz seine Suchbemühungen überschiessend streng beurteilt und die eingereichten Unterlagen unzureichend gewürdigt. Auch das Alter des Beschwerdeführers spreche gegen das Finden einer geeigneten Arbeitsstelle (act. 2 Rz. 42 ff.).

- 21 - Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Umstand, dass der Kinderunterhalt ursprünglich auf einer Vereinbarung der Parteien beruht habe, stehe einer Abänderung nicht entgegen. Das caput controversum könne nur solche Entwicklungen erfassen, welche im Zeitpunkt des Vergleichs als mögliche, wenn auch ungewisse Zukunftsszenarien mitgedacht worden seien. Eine derart einschneidende und anhaltende Einkommensverschlechterung seinerseits sowie eine gleichzeitige Verbesserung der Einkommenslage der Beklagten seien davon nicht erfasst gewesen (act. 2 Rz. 50 ff.). Er hält weiter fest, die Vorinstanz habe seine Einkommenssituation zu Unrecht allein gestützt auf einzelne Monatslöhne beurteilt und dabei verkannt, dass es sich um unregelmässige und nicht nachhaltig erzielbare Einkünfte handle. Daraus könne nicht auf ein dauerhaft erzielbares Einkommen geschlossen werden, welches seinen laufenden Bedarf decke (act. 2 Rz. 40 ff.). 9.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers bereits während des Scheidungsverfahrens geschwankt hat (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. August 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen, act. 7/89 S. 27) und bei der Festsetzung auf CHF 4'000.– in der Vereinbarung dieser Umstand berücksichtigt wurde. Zudem war zu diesem Zeitpunkt auch die Problematik bzw. die Unsicherheiten betreffend das Einkommen bei der E._____ [Unternehmen] bekannt (s. a.a.O.). Es stand auch die Möglichkeit der (gerichtlichen) Festlegung eines hypothetischen Einkommens im Raum. Deshalb kann auch der Umstand, dass die Arbeit für die E._____ nun offenbar ganz weggefallen ist, für sich keinen Abänderungsgrund darstellen (vgl. statt vieler act. 7/89 S. 27). Insoweit ist die Vorinstanz im Rahmen der summarischen Prüfung der Aussichtslosigkeit mit Grund von einem caput controversum ausgegangen, wobei hinsichtlich dessen Voraussetzungen auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (act. 6 E. 2.3.2.). Wie der Beschwerdeführer selbst eingestehen muss, liegt das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2025 mit CHF 3'190.– deutlich über dem von ihm geltend gemachten Einkommen von CHF 2'362.– und es schwankt überdies beträchtlich. Ob das in der Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge festgelegte

- 22 - Einkommen von CHF 4'000.– tatsächlich nicht (nachhaltig) erzielbar ist, erscheint damit unklar, zumal das Einkommen wie gesehen offenbar schon während des Scheidungsverfahrens geschwankt hat. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Suchbemühungen bestehen aus einigen zusammengestellten E-Mails, teilweise mit unklarem Ausgang (act. 7/3–9), und scheinen für die Glaubhaftmachung der erhöhten Anforderungen, welche im Familienrecht an die Ausnützung der Erwerbskraft gestellt werden, als nicht ausreichend (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, act. 6 E. 2.3.2. f.). Damit ist auch in diesem Punkt zu Recht die Aussichtslosigkeit bejaht worden 9.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auch hinsichtlich der Einkommensentwicklung der Beklagten liege eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vor. Deren gesteigerte Erwerbsfähigkeit sowie die absehbare Erhöhung des Arbeitspensums ab Sommer 2025 seien bei der Unterhaltsneuregelung zu berücksichtigen und könnten nicht unter Hinweis auf das caput controversum ausgeblendet werden (act. 2 Rz. 46 ff.). Ebenso sei der Bezug von Stipendien für die Kinder zumindest unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entlastung der Beklagten zu würdigen (act. 2 Rz. 55 ff.). Dabei verkennt er, dass auch die Möglichkeit einer Pensumserhöhung der Beklagten und der damit verbundenen Einkommenssteigerung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen hätten berücksichtigt werden können. Das Schulstufenmodell als Richtlinie für die Arbeitstätigkeit des betreuenden Elternteils galt bereits zum Zeitpunkt der Einigung der Parteien im Jahr 2021 und gilt heute unverändert (vgl. statt vieler BGE 144 III 481 m.w.H.). Weiter gab es über die Höhe des (hypothetischen) Einkommens der Beklagten ebenfalls Differenzen zwischen den Parteien (vgl. statt vieler act. 7/89 S. 27), wobei der Beschwerdeführer offenbar ebenfalls auf einem höheren Pensum der Beklagten bestanden hat. Entsprechend ist auch insoweit die Vorinstanz im Rahmen der summarischen Prüfung der Aussichtslosigkeit mit Grund von einem caput controversum ausgegangen. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise angeführten Stipendien betrifft (vgl. act. 2 Rz. 55 ff.), bleibt einzig darauf hinzuweisen, dass sich diese regelmässig an den tatsächlichen (versteuerten) Einkommen der

- 23 - Eltern abzüglich zu leistende Unterhaltsbeiträge orientieren. Verändern sich die versteuerten Einkommen und die geschuldeten Unterhaltsbeträge, verändert sich auch die Höhe des Stipendiums. Es handelt sich somit um Leistungen, welche grundsätzlich subsidiär zur elterlichen Unterhaltspflicht sind und unabhängig von den im Rahmen der Scheidung hypothetisch festgelegten Einkommen geleistet werden. 10. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass mangels dargetaner Bedürftigkeit sowie zufolge Aussichtslosigkeit die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Zur Höhe des vom Beschwerdeführer einzuholenden Kostenvorschusses (im Umfang der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten gemäss Art. 98 ZPO) erwog die Vorinstanz, bei der vorliegenden Abänderungsklage gehe es um den Kinderunterhalt als vermögensrechtliches Begehren. Den Streitwert bezifferte die Vorinstanz mit CHF 120'000.– und die darauf gestützten mutmasslichen Gerichtskosten mit CHF 8'000.– (act. 6 E. 3). 2. Der Beschwerdeführer rügt, indem die Vorinstanz auf den Streitwert abstelle, gehe sie grundsätzlich falsch vor. Massgeblich sei § 5 GebV OG (act. 2 Rz. 61). Da es lediglich um eine Abänderung des Kindesunterhalts gehe, sei von einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– auszugehen (act. 2 Rz. 63). 3. Nachdem die vorliegende Abänderungsklage einzig den Kinderunterhalt zum Gegenstand hat, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es handle sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit und die Gerichtsgebühr nach §§ 2 und 4 GebV OG berechnete. Den grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz (act. 6 E. 3) zur Ermittlung des Streitwerts ist daher zuzustimmen. Angesichts der bereits in der Vergangenheit hochstrittig und aufwändig geführten Verfahren muss trotz der eher im unteren Bereich befindlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles mit erheblichem Zeitaufwand des Gerichts gerechnet werden.

- 24 - So hat bereits die erste umfangreichere Verfügung des Gerichts das vorliegende Rechtsmittelverfahren nach sich gezogen; seit Erlass des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege haben bereits beide Parteien neue Eingaben eingereicht (act. 7/29 und act. 7/34). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund von einer mutmasslichen Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– ausgeht, ist auch dies nicht zu beanstanden, zumal der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von CHF 120'000.– und die daraus abgeleitete Gerichtsgebühr von CHF 8'000.– vom Beschwerdeführer auch nicht konkret in Frage gestellt werden. Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgesetzten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.–. IV. 1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5). 2.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer damit für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sollte er (sinngemäss) auch für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangen, könnte diesem Gesuch wegen fehlender Mittellosigkeit ebenfalls nicht entsprochen werden. Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgehend vom Streitwert des Hauptverfahrens sowie aufgrund von §§ 2, 4, 8 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von CHF 800.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2.2. Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie im Verfahren um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 25 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 120'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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