Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250050-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur betreffend Ehescheidung (Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege)
- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. September 2025 (BV250012-K)
- 3 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger (Beschwerdeführer) und die Beklagte (Beschwerdegegnerin) stehen sich vor dem Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Geschäfts-Nr. FE240221-K). Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 entschied die Vorinstanz über ein Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie wies seine Anträge ab (Ausstellung von Schweizer Ausweisdokumenten für den gemeinsamen Sohn), soweit sie diese nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Ausübung des Ferienbesuchsrechts; Urk. 3/4). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger in der Folge Berufung (Geschäfts-Nr. LY250024-O, derzeit am Obergericht des Kantons Zürich pendent). Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte er zudem ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (Bezirksrichterin C._____; Geschäfts-Nr. BV250012-K; Urk. 1). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Beschluss vom 16. September 2025 verwiesen werden (Urk. 13 E. I.1+2 = Urk. 17 E. I.1+2). Mit diesem wies die Vorinstanz sowohl das Ausstandsgesuch des Klägers als auch seine Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 17 Disp.-Ziff. 1-3). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. September 2025 rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14) mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei der Beschuss vom 16. September 2025 des Bezirksgerichts Winterthur BV250012-K aufzuheben und das Ausstandsbegehren gutzuheissen. Es sei Bezirksrichterin lic. iur. C._____ vom Verfahren auszuschliessen und in den Ausstand zu versetzen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Ausstandsverfahren (inklusive Beschwerdeverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw X._____, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Es seien die Vorakten des Bezirksgerichts Winterthur (BV250012-K und FE240221-K) sowie die Audioaufzeichnung der Anhörung vom 31. März 2025 beizuziehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates."
- 4 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-15) sowie die Akten des Scheidungsverfahrens (Urk. 19/1-110) wurden beigezogen. Der Beizug weiterer Verfahrensakten ist zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs nicht erforderlich. Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Kläger habe das Ausstandsgesuch verspätet erhoben. Zudem seien keine Ausstandsgründe ersichtlich, insbesondere keine besondere Feindschaft der Bezirksrichterin C._____ gegenüber dem Kläger im Sinne von Art. 47 lit. f ZPO (Urk. 17 E. II.3.5). 3.2 Die Vorinstanz erwog zunächst, die vom Kläger gerügte Unvollständigkeit des Protokolls der Verhandlung vom 31. März 2025 könne im Rahmen eines Gesuchs um Protokollberichtigung gemäss Art. 235 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden. Derartige Vorbringen seien deshalb nicht Gegenstand eines Ausstandsverfahrens. Eine allfällige Unvollständigkeit des Protokolls begründe im Übrigen auch nicht den Anschein der Befangenheit. Ebenso wenig begründe allein der Umstand, dass der
- 5 - Anruf des klägerischen Rechtsvertreters vom 8. April 2025 an das Gericht nicht als Aktennotiz dokumentiert worden sei, den Anschein eines parteilichen bzw. objektiv nicht nachvollziehbaren Verhaltens, zumal die Korrespondenz grundsätzlich auf dem Schriftweg zu erfolgen habe und keine gesetzliche Pflicht des Gerichts zur schriftlichen Festhaltung sämtlicher Telefonate bestehe (Urk. 17 E. II.3.2). 3.3. Weiter erwog die Vorinstanz, die auf Äusserungen der Bezirksrichterin C._____ anlässlich der Verhandlung vom 31. März 2025 sowie des Telefongesprächs vom 8. April 2025 gestützte Voreingenommenheit der Bezirksrichterin sei verspätet vorgebracht worden. Der Kläger habe dies erst mit Eingabe vom 23. Juli 2025 – mithin Monate nach Kenntnisnahme und nachdem die Verfügung vom 24. Juni 2025 ergangen sei – und nicht "unverzüglich" geltend gemacht. Es könne deshalb offen bleiben, um welche Art von Äusserungen es sich inhaltlich gehandelt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Rechtsbelehrungen in gerichtlichen Verhandlungen, eingeschlossen solche über Prozessaussichten bei Vergleichsverhandlungen oder -vorschlägen, keine Befangenheit begründen könnten (Urk. 17 E. II.3.3). 3.4. Schliesslich bezögen sich die Vorbringen des Klägers zur Antipathie im Wesentlichen auf die Verfügung vom 24. Juni 2025 betreffend vorsorgliche Massnahmen. Soweit er moniere, es seien Beweismittel nicht richtig gewürdigt worden, die Ausführungen betreffend seiner Haltung gegenüber der Schweizer Rechtsordnung sowie einer allfälligen Kindsentführung seien falsch, mache er keine Ausstands-, sondern Berufungsgründe geltend. Eine in diesem Sinne "unrichtige" Verfügung, die von der Rechtsmittelinstanz unter Umständen anders beurteilt werde, erwecke nicht den Anschein der Befangenheit. Gleiches gelte für die behauptete Gehörsverletzung, die im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung geltend zu machen wäre. Im Übrigen gewähre der Anspruch auf rechtliches Gehör keine simultane, sondern lediglich eine konsekutive oder zusammenfassende Übersetzung der Verhandlung. Die geltend gemachte Rechtsverzögerung könne schliesslich jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (Urk. 17 E. II.3.4). 4.1. Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe entscheidend darauf abgestellt, dass er die (teils aus März/April 2025 stammenden) Ausstandsgründe erst am
- 6 - 23. Juli 2025 und damit verspätet geltend gemacht habe. Damit verkenne sie wesentliche Umstände und verletze Bundesrecht. Bezirksrichterin C._____ habe zwar bereits an der Verhandlung vom 31. März 2025 befremdliche Äusserungen gemacht; der Kläger habe diese aber zunächst als Missverständnisse oder vorläufige Einschätzungen gewertet. Erst die schriftlichen Erwägungen der genannten Verfügung hätten seine Befürchtungen objektiv bestätigt. Unmittelbar danach – innert rund vier Wochen – habe er das Ausstandsgesuch gestellt. Zwischen der Verfügung und der Gesuchseinreichung habe es keine weiteren Verfahrenshandlungen gegeben, die ein früheres Einschreiten erfordert hätten. Zudem habe er erst durch Einsicht in die Verfahrensakten – am 1. Juli 2025 beantragt, aber erst am 22. Juli 2025 bei ihm eingetroffen – die unvollständige Protokollierung und das Fehlen der Aktennotiz zum Telefongespräch festgestellt. Er habe somit zwanzig Tage auf die Akten warten müssen. Zwei Tage später habe er das Ausstandsgesuch eingereicht. Eine allzu strenge Handhabung des Kriteriums "unverzüglich" verbiete sich schliesslich insbesondere in heiklen Fällen, in denen unklare Umstände vorlägen. Vorliegend sei ihm eine kurze Frist zuzugestehen gewesen, um sich über die Bedeutung der Vorkommnisse klar zu werden und das Gesuch sorgfältig zu begründen, und es sei ihm insbesondere zuzugestehen, zunächst die schriftliche Begründung der Gerichtsperson zu den fraglichen Ausführungen abzuwarten und diese auszuwerten. Das Ausstandsgesuch sei damit rechtzeitig im Sinne von Art. 49 ZPO gestellt worden (Urk. 16 Rz. 9 ff.). 4.2. Der Kläger macht zusammengefasst weiter geltend, die Vorinstanz verkenne, dass ein fehlerhaftes Verhandlungsprotokoll nicht nur berichtigt, sondern auch als Grundlage eines Ausstandsgesuchs herangezogen werden könne, wenn die Unvollständigkeit oder Falschzitierung selbst eine Parteilichkeit bzw. Feindschaft erkennen lasse (Urk. 16 Rz. 15). Die Vorinstanz habe zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie angenommen habe, der Rechtsvertreter des Klägers habe den Kontakt zur Bezirksrichterin C._____ gesucht. Tatsächlich habe sie am 8. April 2025 den Rechtsvertreter telefonisch kontaktiert, ohne das Gespräch – anders als andere Gespräche – aktenkundig zu machen. Die Vorinstanz verkenne, dass die fehlende Protokollierung geeignet sei, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Zudem würden insbesondere einseitige Kontakte mit
- 7 nur einer Partei objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken. Hier dränge sich der Verdacht auf, die Bezirksrichterin könne versucht haben, den Kläger (bzw. seinen Rechtsvertreter) zur Rücknahme oder Abschwächung seines Gesuchs (superprovisorisches Gesuch zur Übertragung der alleinigen Obhut) zu bewegen, was auf eine ablehnende Haltung gegenüber dem Kläger hindeute. Selbst wenn Bezirksrichterin C._____ lediglich organisatorische Hinweise gegeben haben sollte, bleibe die fehlende Dokumentation problematisch, da die Justiz für beide Parteien gleichermassen transparent agieren müsse (Urk. 16 Rz. 16 und Rz. 21 f.). 4.3. Schliesslich moniert der Kläger im Wesentlichen, eine in der Sache falsche Verfügung, die das rechtliche Gehör verletzt habe und in den Erwägungen Anzeichen der Antipathie bzw. Feindschaft zeige, könne sowohl in der Sache weitergezogen werden als auch Grundlage für ein Ausstandsgesuch bilden (Urk. 16 Rz. 17). Bereits in der Verhandlung vom 31. März 2025 habe Bezirksrichterin C._____ eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidfindung vorgenommen, indem sie erklärt habe, der Wohnsitz des gemeinsamen Kindes werde auch im Scheidungsverfahren nicht geändert. Ein objektiver Dritter müsse daraus schliessen, sie habe ihre Meinung bereits gebildet und sei voreingenommen. Ein solcher Anschein der Vorentscheidung genüge (Urk. 16 Rz. 20). Mehrere Punkte der schriftlichen Erwägungen in der Verfügung vom 24. Juni 2025 gingen sodann über eine normale, auch kritische Beurteilung hinaus und liessen eine einseitige Haltung der Bezirksrichterin erkennen. Sie habe einerseits vom Kläger angebotene Beweise überhaupt nicht gewürdigt oder nicht einmal als Beweismittel in Betracht gezogen, diejenigen der Gegenpartei hingegen allesamt zugelassen und unkritisch übernommen. Andererseits habe sie Überlegungen zur "Haltung des Klägers gegenüber der Schweizer Rechtsordnung" angestellt und ihm gar eine mögliche Kindesentführung unterstellt, ohne dass hierfür konkreten Anhaltspunkte bestanden hätten oder die Beklagte dergleichen behauptet habe. Aus Sicht einer vernünftigen Partei dränge sich damit der Schluss auf, Bezirksrichterin C._____ hege ein negatives Vorurteil ihm gegenüber (Urk. 16 Rz. 23). 4.4. Insgesamt ergebe sich somit ein konsistentes Bild der Voreingenommenheit: Das Verhalten und die Äusserungen der Bezirksrichterin C._____ in Verhandlung,
- 8 - Verfahrensleitung und Begründung würden zumindest den Anschein einer besonderen Antipathie gegenüber dem Kläger offenbaren, was gemäss ständiger Rechtsprechung genüge, um einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO zu begründen (Urk. 16 Rz. 24). 5.1. Eine Gerichtsperson tritt in einem Zivilprozess in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a - f ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt. Nach dem Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie "aus anderen Gründen" (als den in lit. a - e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Das Verhalten eines Richters gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. So können gegen die Person einer Verfahrenspartei gerichtete, negative Bemerkungen den Anschein der Befangenheit entstehen lassen (BGer 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 4.2). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 147 III 89 E. 4.1; BGer 4A_448/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1). Gehörsverletzungen und andere Verfahrensfehler sowie Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO oder allgemein im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken. Dies kann nur ganz ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (BGer 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2). Abgesehen von diesen Fällen ist es nicht Aufgabe des mit dem
- 9 - Ausstandsgesuch befassten Gerichts, anstelle einer Rechtsmittelinstanz allfällige Fehler festzustellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b). 5.2. Eine Partei, welche eine Gerichtsperson ablehnen will, muss dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Macht sie dies nicht, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.1). Ein Teil der Lehre postuliert eine Frist von höchstens zehn Tagen (CR CPC-Tappy, Art. 49 N 12; DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 49 N 3; differenzierend demgegenüber OGer ZH RB120045 vom 13. November 2012, E. II.4.2; keine konkrete Frist nennend BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 2). Das Bundesgericht erachtet den Anspruch auf Ablehnung jedenfalls dann als verwirkt, wenn das Ausstandsgesuch 24 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird (BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2). Die Obliegenheit, Ausstandsgründe sofort geltend zu machen, leitet sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) ab. Sofern die Ausstandsgründe nicht ausnahmsweise erst mit der Urteilseröffnung erkennbar werden, darf mit deren Geltendmachung nicht je nach Ausgang des Verfahrens bis zum Rechtsmittelverfahren zugewartet werden. Befangenheit begründende Äusserungen sind sofort mit einem Ausstandsbegehren zu rügen (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 7 m.w.H.). Wird der Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verhaltensweisen abgeleitet, so ist das Gesuch so bald als möglich nach dem letzten vorgeworfenen Verhalten zu erheben (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 9a mit Hinweis auf BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1; vgl. auch ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 12 mit Hinweis auf BGer 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). 6.1.1. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit des Gesuchs geltend macht, er habe erst durch Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten deren Unvollständigkeit festgestellt und zwanzig Tage auf die Akten warten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass er keinen Beleg für seine Behauptung eingereicht hat, die Akten seien erst am 22. Juli 2025 bei ihm eingetroffen. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Kläger diese bereits am 7. Juli 2025 zugestellt erhielt (Urk. 19/107) und sie am 22. Juli 2025 retourniert hat (Urk. 19/108). Sein
- 10 - Ausstandsgesuch datiert vom 23. Juli 2025. Er stellte dieses somit 16 Tage nach Erhalt der Akten, sodass sich bereits in Bezug auf dieses Vorbringen die Frage stellt, ob das Gesuch noch als "unverzüglich" eingereicht gelten kann. Selbst wenn dies bejaht würde, könnte daraus indessen nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 6.1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass allein in einer allfälligen Unvollständigkeit des Protokolls der Verhandlung vom 31. März 2025 nach objektivierter Betrachtung keine Voreingenommenheit von Bezirksrichterin C._____ erkannt werden kann. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dem Teil des Gehörsanspruchs bildenden Recht auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO) folgt zwar, dass über alle wesentlichen Vorkommnisse in einem Prozess Akten erstellt werden müssen (Gebot der Aktenvollständigkeit) und entsprechend entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse (schriftlich oder allenfalls in anderer Weise) festzuhalten sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Äusserungen zu protokollieren sind. Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 3). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass nicht alle Ausführungen von Bezirksrichterin C._____ protokolliert wurden, dies umso weniger, da vom Gericht vorgenommene vorläufige Beurteilungen der Streitsache in Instruktionsverhandlungen und der Inhalt der Vergleichsverhandlungen nicht zu protokollieren sind (vgl. DIKE-Komm ZPO-Pahud, Art. 235 N 17). 6.1.3. Nicht anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass Bezirksrichterin C._____ den telefonischen Kontakt mit dem Rechtsvertreter des Klägers am 8. April 2025 nicht aktenkundig machte. Eine eigentliche Protokollierungspflicht für Telefongespräche mit den Parteien ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Der Sinn und Zweck des aktenkundigen Festhaltens von Telefongesprächen liegt in der Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der übrigen Verfahrensbeteiligten. Diese sollen die Möglichkeit haben, von den Kontakten der anderen Verfahrensparteien mit dem Gericht und dem Gesprächsinhalt Kenntnis zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Telefongespräch durch eine Protokollnotiz oder durch eine separate Telefonnotiz festgehalten wird, solange sich der Kontakt und der Gesprächsinhalt mit
- 11 hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergeben (OGer ZH RZ170007 vom 15. Januar 2018 E. 3.5.4; vgl. auch BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten ist die fehlende Protokollierung des geführten Telefongespräches durch Bezirksrichterin C._____ zwar nicht unbedenklich. Dies jedoch vor dem Hintergrund, dass damit die Beklagte keine Kenntnis vom Gespräch an sich sowie dessen Inhalt mit dem klägerischen Rechtsvertreter erhielt und nicht weil Verfahrensrechte des Klägers (der ja via seinen Rechtsvertreter Kenntnis vom Telefonat und dessen Inhalt erlangte) tangiert oder gar verletzt wurden. Es stellt sich somit die Frage, ob der Kläger diesbezüglich überhaupt beschwert und zu einem Ausstandsbegehren berechtigt wäre. Selbst wenn eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu bejahen wäre und der Kläger als beschwert betrachtet würde, läge kein gravierender Verfahrensfehler vor und Bezirksrichterin C._____ begründete damit keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie das geführte Telefonat der Gegenpartei absichtlich und mutwillig vorenthalten wollte. Eine Voreingenommenheit oder eine unzulässige Nähe zu einer Partei lässt sich jedenfalls durch die unterbliebene Aktennotiz nicht ableiten. 6.2.1. In Bezug auf den vom Kläger angeführten Inhalt der Äusserungen von Bezirksrichterin C._____ im Rahmen der Verhandlung vom 31. März 2025 sowie des Telefongesprächs vom 8. April 2025 hat der Kläger das Ausstandsbegehren ebenfalls erst am 23. Juli 2025 gestellt. Er stellte dieses somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – erst rund dreieinhalb bzw. vier Monate später und bei für seine Position ungünstigem Verlauf des Verfahrens, namentlich nach der Abweisung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Vorinstanz hat seine Rügen deshalb als verspätet bzw. nicht unverzüglich vorgebracht beurteilt. Sie können (einzig) dann noch in die Beurteilung einbezogen werden, wenn sie mit Blick auf die Rechtsprechung zur Befangenheit aufgrund mehrerer Vorkommnisse (Verfahrensfehler oder Verhaltensweisen) als rechtzeitig vorgebracht gelten könnten. Sinngemäss macht der Kläger eine solche Ausgangslage geltend: Er bringt vor, die Zweifel an der Unparteilichkeit der Bezirksrichterin hätten sich erst im Laufe des Verfahrens kumuliert und letztlich durch die begründete Verfügung vom
- 12 - 24. Juni 2025 verdichtet. Erst deren schriftlichen Erwägungen hätten die durch vergangene Äusserungen hervorgerufenen Befürchtungen auf objektivierte Weise bestätigt und unmittelbar danach – innerhalb von rund vier Wochen – habe er das Ausstandsbegehren eingereicht. Die genannte Verfügung wurde dem Kläger am 26. Juni 2025 zugestellt (Urk. 19/102). Er hatte somit ab diesem Zeitpunkt hinreichend konkrete Kenntnis von den (seines Erachtens) Befangenheit begründenden Erwägungen. Der Kläger bringt keine konkreten Gründe vor, die eine wesentlich längere als die 10-tägige Frist nahelegen würden, obwohl die Beweislast für die Rechtzeitigkeit die gesuchstellende Partei trifft (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 11 mit Hinweis auf BGer 4A_576/2020 E. 3.1.6; vgl. vorne, E. 5.2). Im Gegenteil, er scheint davon auszugehen, dass ein Einreichen innert rund vier Wochen als "unmittelbar" gelte (vgl. Urk. 16 Rz. 11 f.). Unbehelflich sind sodann seine Ausführungen, eine allzu strenge Handhabung des Kriteriums "unverzüglich" verbiete sich in Fällen, in denen unklare Umstände vorliegen würden. Auch wenn ihm einige Tage zuzugestehen sind, während derer er sich klar werden konnte, ob er tatsächlich Zweifel an der Unparteilichkeit von Bezirksrichterin C._____ hat, und um das entsprechende Ausstandsbegehren zu formulieren, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er dieses erst 27 Tage nach Zustellung der Verfügung vom 24. Juni 2025 gestellt hat. Er musste hierfür auch nicht die Zustellung der Verfahrensakten abwarten. Das Ausstandsgesuch hätte er ohne Weiteres einige Tage nach Zustellung der Verfügung stellen können (und müssen). Die Ausstandsgründe im Zusammenhang mit der Verfügung vom 24. Juni 2025 und damit auch die Ausstandsgründe gestützt auf die früheren Vorkommnisse am 31. März 2025 und 8. April 2025 machte der Kläger somit verspätet geltend. 6.2.2. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Ausstandsbegehren mit der Vorinstanz auch in der Sache abzuweisen gewesen wäre, wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre. Das wird durch Folgendes verdeutlicht: Die gemäss dem Kläger von Bezirksrichterin C._____ getätigte Äusserung, auch in der Scheidung werde der Wohnsitz des gemeinsamen Kindes nicht gewechselt, erfolgte gemäss der vorinstanzlichen Stellungnahmen der Bezirksrichterin und der
- 13 - Beklagten im Zusammenhang mit der an der Verhandlung vom 31. März 2025 diskutierten, zwischen den Parteien strittigen Frage der Kindergartenzuteilung des Sohnes ab August 2025. Bezirksrichterin C._____ habe diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Wohnsitz im rechtskräftigen Eheschutzverfahren geregelt worden sei und eine Neuregelung des Wohnsitzes im Scheidungsverfahrens zur Klärung des vor der Schulbehörde geführten Konflikts betreffend Kindergarteneinteilung nicht angezeigt sei (vgl. Urk. 7 lit. h und Urk. 11 Rz. 3). Dies deckt sich mit einer Notiz im Protokoll der Verhandlung vom 31. März 2025, wonach die Bezirksrichterin bezüglich der Einschulung ausgeführt habe, das Gericht verstehe nicht, wieso dies überhaupt eine Frage gewesen sei. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes sei rechtskräftig geregelt und allein dieser sei relevant für die Einschulung (Urk. 3/5 S. 20). Durch eine solche (vorläufige) Einschätzung wird jedenfalls kein objektiver Anschein der Befangenheit erzeugt bzw. dadurch kann nicht auf eine Befangenheit im Sinne der Bevorzugung oder Ablehnung der einen oder anderen Partei geschlossen werden, selbst wenn der Kläger dies subjektiv so wahrgenommen haben sollte. Soweit der Kläger geltend macht, die Bezirksrichterin habe am 8. April 2025 von sich aus seinen Rechtsvertreter telefonisch kontaktiert und nicht – wie von der Vorinstanz festgehalten – der Rechtsvertreter die Bezirksrichterin, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger eingereichte E-Mail eines Telefonservices betreffend eines Anrufs der Bezirksrichterin zumindest darauf hindeutet, dass die Kontaktaufnahme von der Bezirksrichterin ausgegangen sein könnte (vgl. Urk. 3/1). Das Telefonat zwischen dem Gericht und einer Verfahrenspartei ist kein von der Zivilprozessordnung vorgesehenes Kommunikationsmittel und kann sich insofern als heikel erweisen, als sie in Abwesenheit der Gegenpartei stattfindet. Zudem lassen sich Telefongespräche im Nachhinein nicht mehr wortgetreu rekonstruieren, was – wie der vorliegende Fall exemplarisch aufzeigt – zu Kontroversen und unnötigen Verfahrensverzögerungen führen kann (vgl. OGer ZH RZ170007 vom 15. Januar 2018 E. 3.5.2). Grundsätzlich erscheinen jedoch behördliche Auskünfte über organisations- oder verfahrensrechtliche Fragen – insbesondere auf entsprechende Anfrage einer Partei – unbedenklich. Problematisch erscheinen hingegen eine eigentliche Beratung einer Partei über das prozessuale Vorgehen oder einzeln mit einer Partei
- 14 geführte (Vergleichs)Gespräche in der Sache selbst (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 36 m.w.H.). Der (genaue) Inhalt und Wortlaut des Telefongesprächs lässt sich vorliegend nicht mehr rekonstruieren. Wie bereits festgehalten wurde, fand das Telefonat sodann zwischen der Bezirksrichterin und dem Rechtsvertreter des Klägers statt. Er konnte sich somit Kenntnis vom Inhalt des in Frage stehenden Telefonats verschaffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern die fehlende Protokollierung alleine bei ihm den Verdacht einer Befangenheit erweckt. Inhaltlich rügt der Kläger sodann in der Beschwerde (anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren, vgl. Urk. 1 Rz. 11 f.) den Inhalt des Telefongespräches nicht mehr als Grundlage für den Verdacht des Bestehens eines Ausstandsgrundes, weshalb darauf auch nicht mehr einzugehen ist. Die weiteren Vorbringen des Klägers gehen im Kern dahin, dass er nicht nur inhaltlich nicht einverstanden sei mit der Verfügung vom 24. Juni 2025, sondern diese seiner Ansicht nach in Ton und Inhalt objektiv den Anschein der Voreingenommenheit von Bezirksrichterin C._____ bestätige. Dem ist zunächst mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass Verfahrensfehler sowie Fehlentscheide mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet sind, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger vorliegend Gebrauch gemacht und die Verfügung vom 24. Juni 2025 mit Berufung angefochten (Geschäfts-Nr. LY250024-O). Anders präsentiert sich die Sachlage nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen, und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt (vgl. vorne, E. 5.2). Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht erkennbar. Ob bestimmte Beweise abzunehmen oder (anders) zu würdigen gewesen wären, ist gegebenenfalls im Berufungsverfahren gegen die Verfügung zu prüfen, begründet jedoch als solches keinen Ausstandsgrund, zumal darin keine schwere Verletzung der Richterpflichten zu erkennen ist. Auch der Kläger zeigt in seiner Berufungsschrift keine solchen Verletzungen auf. Die Erwägungen zur "Haltung des Klägers gegenüber der Schweizer Rechtsordnung" und zu einer möglichen Kindsentführung, erfolgten sodann nicht – wie vom Kläger vorgebracht – ohne jede Grundlage oder Anhaltspunkte und ohne Behauptungen der Beklagten.
- 15 - Vielmehr wurde in der Verfügung vom 24. Juni 2025 bei den Parteistandpunkten ausgeführt, die Beklagte habe geltend gemacht, dass aufgrund der konkreten Umstände das Risiko einer Kindsentführung nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, das durch die Ausstellung einer ID oder eines Passes wesentlich erhöht würde (Urk. 3/4 E. IV.4. mit Verweis auf Urk. 19/63 Rz. 11). Die Beklagte thematisierte in ihrer Eingabe vom 4. April 2025 denn auch die ablehnende Haltung des Klägers gegenüber der Schweiz, der schweizerischen sozialen Gepflogenheiten und des Rechtssystems (Urk. 19/63 Rz. 2 f.) sowie die von ihr befürchtete Kindsentführung (Urk. 19/63 Rz. 3 und 11). Das Gericht würdigte die Vorbringen der Parteien und kam zum Schluss, das Risiko einer Kindsentführung könne nicht mehr ausgeschlossen werden (Urk. 3/4 E. IV.8 ff.). Ob die Verfügung vom 24. Juni 2025 (materiell) korrekt ist, ist im Berufungsverfahren zu klären. Bezirksrichterin C._____ hat jedenfalls nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Redlichkeit des Klägers in Frage gestellt oder ihm implizit kriminelles Verhalten unterstellt. Insgesamt begründen die schriftlichen Erwägungen in der Verfügung vom 24. Juni 2025 bei objektiver Betrachtungsweise keine Voreingenommenheit. Weiter sind keine krassen oder wiederholten Irrtümer ersichtlich, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu werten wären und eine Haltung fehlender Distanz oder Neutralität manifestieren würden. 6.3. Zusammenfassend machte der Kläger die Ausstandsgründe zu spät geltend. Selbst wenn diese aber rechtzeitig erfolgt wären, ist kein objektiver Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin C._____ gegeben. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1. Der Kläger moniert schliesslich zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht mit der Begründung verweigert, sein Ausstandsbegehren sei aussichtslos gewesen. Diese Beurteilung beruhe primär auf der unzutreffenden Annahme, das Gesuch sei offensichtlich verspätet eingereicht worden und entbehre auch inhaltlich einer Grundlage. Jedenfalls könne nicht gesagt werden, die Erfolgsaussichten seien derart gering gewesen, dass eine vernünftig handelnde Partei das Begehren niemals eingereicht hätte (Urk. 16 Rz. 25 ff.).
- 16 - Gegen die Abweisung seines Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt sich der Kläger nicht zur Wehr. Wie soeben erwogen, hat der Kläger sein Ausstandsbegehren eindeutig verspätet eingereicht. Verfahrensfehler sowie Fehlentscheide sind ferner mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen sind und grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit zu erwecken. Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Ausstandsbegehren als aussichtlos beurteilt und folglich sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen hat. 7.2. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 16 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorne, E. 6.1.2 ff.) aufzeigen, waren die Beschwerdeanträge des Klägers von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Demzufolge ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen. Die Prüfung der gemäss Art. 117 ZPO ebenfalls erforderlichen Mittellosigkeit kann unter diesen Umständen unterbleiben. 7.3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt ein Ausstandsgesuch in einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit (Ehescheidung). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 17 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten des Ausstandsverfahrens (Urk. 1-15) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die erstinstanzlichen Akten (Urk. 19/1-110) verbleiben für das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LY250024-O einstweilen bei der hiesigen Kammer. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
- 18 - Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Schlumpf versandt am: lm