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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.10.2025 PC250042

27. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,146 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Scheidung auf Klage / Edition / mündliche Stellungnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Scheidung auf Klage / Edition / mündliche Stellungnahme Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. Juli 2025; Proz. FE230119

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit Dezember 2023 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 5/1). Am 18. April 2024 und am 6. Juni 2024 fanden die Einigungsverhandlung und die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (act. 5/15, act. 5/57 und Prot. VI S. 6 ff, S. 43 ff.). Am 20. Dezember 2024 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Klagebegründung ein (act. 5/96). Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) die Klageantwort und beantragte die Edition der Auszüge des Bankkontos 1 (Rubrik: "C._____"), lautend auf die Beschwerdegegnerin, für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 13. Oktober 2023, und des Bankkontos 2, ebenfalls auf die Beschwerdegegnerin lautend, für die Zeit vom 29. Mai 2021 bis 13. Oktober 2023 (act. 5/100 Ziff. 6). Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 erstattete die Beschwerdegegnerin Replik (act. 5/117). Am 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Duplik ein, hielt an seinen gestellten Editionsbegehren fest und beantragte sinngemäss die mündliche Stellungnahme zur Replik der Beschwerdegegnerin (act. 5/126). 1.2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 trat die Vorinstanz nicht auf das Editionsbegehren betreffend Auszüge des Bankkontos 1 (Rubrik: "C._____") ein und wies das Editionsbegehren betreffend Auszüge des Bankkontos 2 sowie den prozessualen Antrag einer mündlichen Stellungnahme zur Replik ab (act. 5/129 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025) fristgerecht (vgl. act. 5/132) Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren sowie eine mündliche Stellungnahme zur Replik der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 1).

- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.– angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 6, act. 8). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-141). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Vorinstanz belehrte im angefochtenen Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde (act. 4 Dispositiv-Ziffer 8) und so bezeichnet der Beschwerdeführer auch seine Eingabe. Soweit die angefochtene Verfügung eine beweisrechtliche Editionsverfügung darstellt (vgl. jedoch unten E. 2.4) bzw. der Antrag auf mündliche Stellungnahme abgewiesen wird, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Gegen solche ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile (OGer ZH RA140021 vom 2. März 2015, in ZR 114/2015 Nr. 32 S. 129, E. II.1.1, m.w.H.; auch OGer ZH RB170016 vom 26. Juni 2017, E. 3). 2.2. Beim nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in

- 4 der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 60 ZPO analog; ZR 112/2013 Nr. 52; OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II.1; PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1). 2.3. Bezüglich seines Antrags auf mündliche Stellungnahme zur Replik macht der Beschwerdeführer geltend, diese sei notwendig, da sich dadurch Ergänzungsfragen und die Befragung der Beschwerdegegnerin als Zeugin ergeben würden. Die Vorinstanz habe sich auf ein schriftliches Verfahren festgelegt, da sie die Konfrontation scheue. Er vermisse die im Gesetz vorgesehene fürsorgerische Hilfe durch das Gericht (act. 2 S. 1 Antrag 2 und S. 2 Begründung zu Antrag 2). Der Beschwerdeführer scheint darin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu erblicken, dass er als anwaltlich nicht vertretener Laie darauf angewiesen sei, dass ihn die Vorinstanz im Rahmen einer mündlichen Stellungnahme zur Replik durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht unterstütze. Dabei verkennt er, dass die Vorinstanz ihre gerichtliche Fragepflicht – sofern notwendig und im Einklang mit Art. 56 ZPO – auch noch im Rahmen der nun angesetzten Hauptverhandlung ausüben kann, selbst wenn er an sich keine Noven mehr vortragen dürfte (vgl. OGer ZH LF20067 vom 11. März 2021, E. 4.6). Eine gesonderte Verhandlung zur mündlichen Stellungnahme zur Replik ist damit nicht erforderlich. Zudem besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei, ihre Stellungnahmen mündlich zu erstatten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet Art. 6 Ziff. 1 EMRK keinen formellen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung und auch keinen abstrakten Anspruch einer Partei, sich mündlich äussern zu dürfen (BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016, E. 3.2). Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht auf die Bedeutung der richterlichen Fragepflicht gegenüber Laien hin. Da die Durchführung des schriftlichen Verfahrens der Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entgegen steht, lässt sich darauf aber kein Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme zur Replik ableiten. Insgesamt ist somit kein durch die angefochtene Verfügung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Auf die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht einzutreten.

- 5 - 2.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gestellten Editionsbegehren ging die Vorinstanz sodann wohl von prozessrechtlichen Beweisanträgen aus, weshalb sie den Beschwerdeführer als Rechtsmittel auf die Beschwerde verwies. Somit wäre auch hier ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil notwendig, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. In eherechtlichen Verfahren ist indessen denkbar, dass eine Partei ein Editionsantrag nicht auf Verfahrensrecht, sondern auf die eherechtliche Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB und damit auf materielles Recht stützt. Wird ein Auskunftsanspruch in diesem Sinn als Teilantrag im Rahmen eines anderen Verfahrens gestellt und darüber vorab entschieden, so handelt es sich um einen Teilentscheid. Solche Teilentscheide sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Eintretensvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils würde damit entfallen. Die gesuchstellende Partei entscheidet alleine, ob sie ihren Anspruch auf materielles oder Verfahrensrecht abstützen will, auch wenn das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (zum Ganzen: BGer 5A_6/2021 E.3.1.3.). Der Beschwerdeführer stützte seine Editionsbegehren vor Vorinstanz nicht ausdrücklich auf Art. 170 ZGB. Er verknüpfte jedoch sein Begehren um Edition der strittigen Bankbelege mit dem sinngemässen Vorbringen, er wolle nach der Edition auf diese Belege eingehen (vgl. act. 5/100 Ziff. 6). Ob die Vorinstanz aufgrund dieser Verknüpfung hätte davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer wolle vorfrageweise ein materielles Begehren nach Art. 170 ZGB stellen, kann letztlich aber offen bleiben. Ungeachtet eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wäre auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch in diesen Punkt nicht einzutreten, da das Rechtsmittel dem Begründungserfordernis nicht genügt (vgl. nachfolgend E. 3). 3. 3.1. Sowohl die Berufung als auch die Beschwerde sind zu begründen (Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO). Dabei muss sich die rechtsmittelführende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Es genügt nicht, in einer Rechtsmittelschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben. Dies

- 6 gilt grundsätzlich auch bei Beschwerden von Laien, wobei bei der Beurteilung von Laieneingaben an das Erfordernis der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die dargelegten Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. für die Berufung OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H; für die Beschwerde OGer ZH PC250011 vom 3. April 2025, E. 4.2, PC190005 vom 26. März 2019, E. 2.2.). 3.2. Die Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Editionsbegehren betreffend die Auszüge des Kontos "C._____" mit IBAN-Nr. 1, lautend auf die Beschwerdegegnerin, für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 13. Oktober 2023 ein. Die beantragten Bankkontoauszüge seien bereits anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2024 bzw. mit Replik vom 20. Mai 2025 eingereicht worden, wobei das Konto erst am 9. Dezember 2020 eröffnet worden sei (vgl. act. 4 E. 2.2.1.). Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde nichts entgegen, sondern führt nur sinngemäss aus, die Auszüge würden ihm nicht vorliegen (vgl. act. 2 Antrag 1). Damit genügt er auch der für Laien herabgesetzten Begründungsobliegenheit nicht. Zudem ergeht aus den Akten, dass – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – die Belege bereits von der Beschwerdegegnerin antragsgemäss ediert (vgl. act. 5/67 und act. 118/1-2, wobei das Konto gemäss act. 5/118/1 am 9. Dezember 2020 eröffnet wurde) und dem Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 6. Juni 2024 übergeben (vgl. Prot. VI S. 49) bzw. mit Verfügung vom 26. Mai 2025 zugestellt worden sind (vgl. act. 5/120 Dispositiv-Ziffer 3 und act. 5/121). Sollte der Beschwerdeführer nicht mehr über diese Auszüge verfügen, so ist er auf die Möglichkeit der jederzeit möglichen Akteneinsicht hinzuweisen. 3.3. Betreffend die Auszüge des Kontos der Beschwerdegegnerin mit der IBAN- Nr. 2 hielt die Vorinstanz fest, ein Herausgabebegehren müsse hinreichend substantiiert sein. Dazu gehöre, dass die antragsstellende Partei darlege, dass sie zum Nachweis ihrer Tatsachenbehauptungen auf die herausverlangte Urkunde unbedingt angewesen sei. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die erwähnten Bankkontoauszüge angewiesen sei und wel-

- 7 che Ansprüche er damit geltend machen wolle (act. 4 E. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, die Auszüge seien erforderlich, um den gesamten Überblick der Zahlungsvorgänge zu erhalten. Es sei im bisherigen Schriftverkehr ausführlich darauf eingegangen worden, weshalb es wichtig sei, den Zahlungsverkehr offen zu legen. Die Beschwerdegegnerin habe über beide Konten verfügen können und sich, als für sie klar war, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen wolle, am Geld bedient (act. 2 S. 2). Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt hätte, welche Ansprüche er geltend machen wolle. Entsprechende Ausführungen betreffend das Konto IBAN- Nr. 2 können auch nicht seinen vorinstanzlichen Eingaben entnommen werden (vgl. act. 5/100 und act. 5/126), insbesondere da das Konto auf die Beschwerdegegnerin lautet und, wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, es sich um ihr eigenes Geld handelt (vgl. act. 5/100 Ziff. 6). Gleich verhielte es sich auch, wenn der Beschwerdeführer ein Begehren nach Art. 170 ZGB stellen wollte. Auch diesfalls hätte er darzulegen gehabt, welchen konkreten Anspruch er durch das Auskunftsbegehren geltend machen will (BSK ZGB-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl. 2022, Art. 170 N 14 ff.) Jedenfalls belässt er es damit auch hier bei pauschalen Ausführungen, womit er der Begründungsobliegenheit nicht nachkommt. 3.4. Damit ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts (act. 2 S. 2). Dabei handelt es sich um appellatorische Kritik an der Vorinstanz, die ebenfalls dem Begründungserfordernis nicht genügt. 4. 4.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und von dem von ihm geleisteten Vorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 400.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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