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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2025 PC250040

6. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,498 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung (Teilurteil)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.Y._____ betreffend Ehescheidung (Teilurteil) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Juli 2025 (FE230008-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 18. Januar 2023 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (vorinstanzliches Urteil S. 2 f.). Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 beantragte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) den Erlass eines Teilurteils über den Scheidungspunkt (vorinstanzliches Urteil S. 3). Am 22. Juli 2025 verfügte die Vorinstanz, der Antrag des Klägers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt werde gutgeheissen und erkannte sogleich, die Ehe der Parteien werde geschieden (vorinstanzliches Urteil S. 12). 1.2 Gegen die Verfügung erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdegegners auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3 Neben der Beschwerde vom 4. August 2025 reichte die Beklagte gleichentags auch eine Berufung gegen das (Teil-)Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 2025 ein. Hierfür wurde ein separates Verfahren eröffnet, welches unter der Geschäftsnummer LC250021-O geführt wird. 2. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass dem Interesse des Klägers an einer Abtrennung der Scheidung, damit er vor dem Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen, welches voraussichtlich noch mehrere Jahre dauern werde, eine neue Ehe eingehen könne, kein wesentliches Interesse der Beklagten an einem einheitlichen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen gegenüberstehe. Es bestehe keine Notwendigkeit, über Scheidungspunkt und Nebenfolgen gleichzeitig zu entscheiden bzw. mit dem Entscheid über den Scheidungspunkt zu-

- 3 zuwarten. Da der Scheidungspunkt spruchreif sei, sei der Antrag des Klägers, die Ehe der Parteien in einem Teilentscheid zu scheiden, gutzuheissen, und die Ehe der Parteien sei zu scheiden (vorinstanzliches Urteil S. 9). 4. Die Beklagte rügt im Wesentlichen, die Abtrennung des Scheidungspunkts sei die Grundlage für das zeitgleich gefällte Gestaltungsurteil, mit welchem die Vorinstanz die Ehe der Parteien aufgelöst habe. Das stelle für sie, die sich für ein einheitliches Scheidungsurteil ausspreche, einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil dar. Angesichts der unterschiedlichen Fristenregelung erhebe sie gleichzeitig Berufung und Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Entscheide. Um sich widersprechende Entscheide in der Sache zu vermeiden, beantrage sie die aufschiebende Wirkung für ihre Beschwerde. Inhaltlich gehe es bei beiden Rechtsmitteln um die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Grundsatz nach Art. 283 Abs. 1 ZPO gegeben seien. Da der Berufung nach Gesetz die aufschiebende Wirkung zukomme, sei der Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeschrift S. 2 f.). Im Übrigen begründet die Beklagte in materieller Hinsicht, weshalb kein Teilurteil hätte ergehen dürfen. Dies insbesondere, weil voraussichtlich nicht davon auszugehen sei, dass das Scheidungsverfahren noch mehrere Jahre dauern werde, zumal auch ein Vergleich derzeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Sodann hindere die nicht unübliche Dauer des bisherigen Scheidungsverfahrens den Kläger in keiner Weise, bereits jetzt eine eheähnliche Partnerschaft zu führen oder Kinder zu zeugen und diese anzuerkennen. Er sei erst 43 Jahre alt und bei bester Gesundheit. Weiter habe er bis anhin noch nie von einer Partnerschaft oder von der Absicht wieder zu heiraten gesprochen. Es sei unklar, ob es die Partnerin "C._____." überhaupt gebe. Ferner sinke die Bereitschaft der Parteien zu einer Gesamtlösung, wenn der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens aufgeweicht werde (Beschwerdeschrift S. 4 ff.). 5. Die Vorinstanz erwog, die Gutheissung des Antrags des Klägers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt stelle eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO dar (vorinstanzliches Urteil S. 11). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur

- 4 zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Der Nachteil ist vom Beschwerdeführer zu beweisen, sofern er nicht von vornherein offenkundig ist (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 14). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PP240014 vom 24. Juni 2024 E. 5; OGer ZH RT190094 vom 29. August 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Beklagte bringt zwar ausführlich vor, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise ein Teilurteil gefällt habe, zum drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt sie aber einzig aus, dass das zeitgleich gefällte Gestaltungsurteil, mit welchem die Vorinstanz die Ehe der Parteien aufgelöst habe, für sie, die sich für ein einheitliches Scheidungsurteil ausspreche, ein solcher darstelle. Inwiefern ihr aufgrund der Gutheissung des Antrags des Klägers auf Erlass eines Teilurteils tatsächlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und worin dieser besteht, hat die Beklagte jedoch nicht dargetan. Hierfür genügen weder ihre Ausführungen, dass sie sich für ein einheitliches Scheidungsverfahren ausgesprochen, die Vorinstanz diesem Antrag aber nicht entsprochen habe, noch, dass die Bereitschaft der Parteien zu einer Gesamtlösung sinke, wenn dem Wunsch des Klägers, über den Scheidungspunkt im Rahmen eines Teilurteils zu entscheiden, entsprochen werde (Beschwerdeschrift S. 2 und S. 7). Entgegen ihrer Ansicht muss der Beschwerde auch nicht die aufschiebende Wirkung erteilt werden, nur, weil der Berufung die aufschiebende Wirkung zukommt. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht auch deshalb nicht, weil die Vorinstanz zeitgleich mit der Verfügung ein Urteil erlassen und die Ehe der Parteien geschieden hatte, wogegen die Beklagte mit Eingabe vom 4. August 2025 Berufung erhob (vgl. E. 1.3). Da der Berufung – wie die Beklagte selbst ausführt (Beschwerdeschrift S. 2 f.) – von Geset-

- 5 zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 3 ZPO) und dadurch die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gehemmt wird, bleiben die Parteien ohnehin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens verheiratet. Mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigt sich ein Entscheid über den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung; dieser wird durch den Endentscheid gegenstandslos. Mithin würde es auch für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung am nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der prozessleitenden Verfügung auf den (Teil-)Endentscheid in dieser Konstellation (Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO oder unterbliebene Erhebung einer solchen Beschwerde) mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den (Teil-)Endentscheid gerügt werden können (vgl. ZR 2012 Nr. 28 sowie OGer ZH PS170181 vom 6. September 2017 E. 5; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15a). 6.1 Nach dem Gesagten gelingt es der Beklagten nicht, die Eintretensvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils aufzuzeigen. Sie unterliegt damit mit ihrer Beschwerde. Allerdings ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz, gleichzeitig mit dem Teilurteil eine separat anfechtbare Verfügung über die Gutheissung des Antrags auf Erlass eines solchen zu erlassen, unnötig war. Wie in dieser Situation mit Blick auf eine Beschwerde gegen die genannte Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen könnte, bzw. inwiefern eine selbständige Anfechtung der Verfügung ohne Anfechtung des Teilurteils in Frage kommen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat damit die Beschwerdeerhebung mitveranlasst. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

- 6 - 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 6. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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