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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2025 PC250031

18. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,744 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Ehescheidung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur (FE230038-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das vorliegende Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur anhängig (Urk. 3/1–2). Mit Vorladung vom 21. Februar 2023 wurden die Parteien auf den 12. Mai 2023 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 3/6). Anlässlich dieser konnte keine Einigung erzielt werden. Es wurde jedoch vereinbart, dass die Parteien der Vorinstanz bis zum 25. Mai 2023 Rückmeldung zum von dieser unterbreiteten Vergleichsvorschlag geben würden (Prot. I S. 3 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 ersuchte der Kläger um Fristansetzung für die Klagebegründung (Urk. 3/9). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der schriftlichen Klagebegründung angesetzt (Urk. 3/11), welche zwei Mal erstreckt wurde (Urk. 3/13; Urk. 3/16). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwalt Dr. X1._____ an, den Kläger nicht mehr zu vertreten (Urk. 3/17). Die Klagebegründung wurde am 10. November 2023 erstattet (Urk. 3/19). Mit Eingabe vom 30. November 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ an, mit der Interessenswahrung des Klägers betraut worden zu sein (Urk. 3/21). Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (Urk. 3/23). Diese wurde – ebenfalls nach zwei Fristerstreckungen (Urk. 3/27–28) – am 16. Februar 2024 eingereicht (Urk. 3/32). Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bat die Vorinstanz um Mitteilung innert zwei Wochen, sofern ein Interesse an Vergleichsgesprächen bestehen sollte, andernfalls Frist zur schriftlichen Replik angesetzt würde (Urk. 3/34). Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ mit, dass die Parteien beabsichtigten, aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen (Urk. 3/36). Am 24. Juni 2024 erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch nach dem Stand der Vergleichsgespräche, wobei beide Parteien ausführten, dass derzeit keine Einigung absehbar sei (Urk. 3/37–38). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Replik angesetzt (Urk. 3/39). Am 2. September 2024 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ um eine Fristerstreckung um 20 Tage, welche gewährt wurde (Urk. 3/41). Mit Eingaben vom 16. September 2024 zeigten sowohl der Kläger als auch seine Rechtsvertreterin an, dass der Kläger sich fortan selbst vertrete

- 3 - (Urk. 3/41A–42). Die Replikschrift datiert vom 24. September 2024 (Urk. 3/45) und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 zur Duplik innert 20 Tagen zugestellt (Urk. 3/47). Die Frist wurde der Beklagten zweimal, letztmals bis zum 6. Januar 2025, erstreckt (Urk. 3/49–50). Die Duplikschrift datiert vom 27. Dezember 2024 (Urk. 3/51). Mit Vorladung vom 20. Januar 2025 wurden die Parteien auf den 9. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 3/53). Nach Erstattung der ersten Parteivorträge wurden Vergleichsgespräche geführt (Prot. I S. 12–28), wobei die Beklagte in Aussicht stellte, bis zum 15. April 2025 mitzuteilen, ob sie den Vergleichsvorschlag des Klägers annehme (Prot. I S. 28). Mit E-Mail vom 15. April 2025 lehnte die Beklagte den Vorschlag ab, unterbreitete jedoch ihrerseits einen Vorschlag, welcher vom Kläger abgelehnt wurde. Der Kläger informierte mit E-Mail vom 24. April 2025, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 3/66). Mit E-Mail vom 14. Mai 2025 teilte die Vorinstanz mit, den Parteien nochmals Gelegenheit einräumen zu wollen, um eine gemeinsame Lösung zu finden, bevor sie Ende Mai/Anfang Juni 2025 mit der Terminierung der Fortsetzung der Hauptverhandlung beginne (Urk. 3/59A). Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 stellte der Kläger "informelle Anträge" betreffend die Fortführung des Verfahrens und bat um einen zügigen Verfahrensabschluss (Urk. 3/59A; Urk. 3/66). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 20. Juni 2025) reichte der Kläger bei der Kammer eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 2): "1) Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, das Scheidungsverfahren FE230038 mit Zustellung des Urteils bis spätestens am 17. Dezember 2025 abzuschliessen. 2) Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, künftige Gesuche um Fristerstreckung im Scheidungsverfahren FE230038 nur bei Vorliegen triftiger Gründe, nach sorgfältiger Prüfung und mit der gebotenen Zurückhaltung zu bewilligen. 3) Das Bezirksgericht Winterthur sei daran zu erinnern, dass für die rechtliche Beurteilung im Scheidungsverfahren FE230038 die nachgewiesenen Tatsachen sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts massgeblich sind." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 3/1–73). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün-

- 4 det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass auch wenn die Dauer einzelner Verfahrensschritte jeweils noch knapp nachvollziehbar erschiene, die bislang insgesamt verstrichene Verfahrensdauer kritische Fragen aufwerfe, zumal einzig noch finanzielle Aspekte zu klären seien. Zwischen der Einreichung von Rechtsschriften und dem jeweils folgenden Gerichtstermin seien regelmässig mehrere Monate vergangen, ohne dass ersichtlich sei, dass in dieser Zeit verfahrensrelevante gerichtliche Tätigkeiten erfolgt seien, die diese Dauer rechtfertigen würden. Das Gericht könne zwar jederzeit auf eine Einigung hinwirken, dies dürfe jedoch nicht zulasten der Verfahrensdauer für den Erlass eines gerichtlichen Urteils gehen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass eine Einigung von der Vorinstanz als bevorzugtes Verfahrensziel betrachtet werde (Urk. 1 S. 4). Ferner seien Fristverlängerungsgesuche zu häufig und mit zu geringer Zurückhaltung bewilligt worden. Besonders zu beanstanden sei, dass Fristerstreckungen wiederholt gewährt worden seien, obwohl bei näherer Betrachtung die Begründungen letztlich auf eine geltend gemachte Arbeitsüberlastung oder eine unzureichende Planung hinausliefen. Eine solche Überlastung sei die Folge unzureichender Mandatsplanung seitens der Rechtsvertretung. Während Gerichte verpflichtet seien, alle ihnen zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäss zu bearbeiten, stehe es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten frei, Mandate abzulehnen und ihre Arbeitsbelastung selbst zu steuern. Er sei sich bewusst, dass sich das Verfahren auch infolge von Fristerstreckungsgesuchen seiner früheren Rechtsvertretungen verzögert habe. Er habe jedoch die Verantwortung dafür übernommen, indem er beiden Rechtsvertretern nach wiederholten Verzögerungshandlungen das Mandat entzogen habe. Seit dem 24. September 2024 sei er nicht mehr anwaltlich vertreten (Urk. 1 S. 5). Die übermässige Dauer des Verfahrens führe zu einer unzumutbaren Einschränkung seines persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsspielraums. Er sei bis heute nicht in der Lage, über seine sich in Alleineigentum befindliche Eigengut- Eigentumswohnung frei zu verfügen, da diese im Eheschutzverfahren der Beklagten zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sei. Selbst eine Hypothekenauf-

- 5 nahme werde von den Banken unter Verweis auf die aktuelle Situation abgelehnt. Ebenso sei es ihm verunmöglicht, erneut zu heiraten. Durch die lange Verfahrensdauer würden zudem die für die Beklagte vorteilhaften Eheschutzmassnahmen in unverhältnismässiger Weise verlängert, obwohl sie auf einer ungerechtfertigt milden Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapazität beruhten. Diese Einschränkungen stellten einen gravierenden Eingriff in die verfassungsmässigen und menschenrechtlichen Rechte dar. Dies wiege besonders schwer, da das Scheidungsverfahren erst nach Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Trennungsfrist habe eingeleitet werden können und er somit seit fast viereinhalb Jahren in seinen Rechten blockiert sei – eine Dauer, die in keiner Weise zumutbar sei. Der Abschluss des Scheidungsverfahrens bis spätestens am 17. Dezember 2025 erscheine daher als sachlich vertretbar und erforderlich (Urk. 1 S. 5). 3. Gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Anders als bei der Schlichtung (Art. 203 Abs. 4 ZPO), legt die ZPO beim ordentlichen Verfahren keine Maximaldauer für dessen Abschluss fest. Eine solche ergibt sich hier auch nicht aus dem materiellen Recht. Die ZPO sieht lediglich vor, dass im Falle einer Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. c, Art. 321 Abs. 4 und Art. 327 Abs. 4 ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen

- 6 - Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.). Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen einen Nicht-Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzögern eines Entscheids. Die anfechtbare Rechtsverzögerung kann aber auch Folge von positiven Anordnungen sein, z.B. wenn einer Partei eine überlange Frist oder Fristerstreckung gewährt wird (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21). Im Einzelnen kommt dem Gericht bei der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist deshalb trotz grundsätzlich freier Kognition der Beschwerdeinstanz nur in klaren Fällen anzunehmen, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom 9. November 2023 E. 2.b, m.w.H.). 4.1. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2, m.w.H.). Aus dem Umstand, dass das Scheidungsverfahren bereits seit Februar 2023 anhängig ist, kann daher nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden. Die Vorinstanz hat das Verfahren bis anhin auch nicht während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen liegengelassen. So setzte die Vorinstanz Fristen jeweils zeitnah nach Erhalt einer Rechtsschrift oder der Rückmeldung der Parteien, dass Vergleichsbemühungen gescheitert seien, an. Auch die Verhandlungstermine wurden jeweils innert angemessener Frist angesetzt: Die Vorladung zur Einigungsverhandlung erfolgte am 21. Februar 2023, mithin rund zwei Wochen nach Eingang der Scheidungsklage des Klägers, auf den 12. Mai 2023 (Urk. 3/6). Zur Hauptverhandlung vom 9. April 2025 wurde am 20. Januar

- 7 - 2025 und damit 24 Tage nach Erhalt der Duplikschrift vorgeladen (Urk. 3/53). Terminabsprachen für Verhandlungen sind erfahrungsgemäss nicht einfach, wenn auf beiden Seiten Rechtsanwälte involviert sind. So ist es durchaus üblich, dass ein Verhandlungstermin erst in zwei oder drei Monaten anberaumt werden kann. Eine kürzere Frist kann sich allenfalls bei besonders dringendem Regelungsbedarf namentlich im Bereich der Kinderbelange aufdrängen. Im vorliegenden Scheidungsverfahren, indem nebst dem Scheidungspunkt lediglich die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Parteien (nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Güterrecht) zu regeln sein werden, war ein besonders dringender Regelungsbedarf jedoch nicht gegeben. 4.2. In erstinstanzlichen Gerichtsverfahren praxisgemäss üblich ist sodann, dass den Parteien für ihre Klagebegründung- und Klageantwortschrift auf Ersuchen hin eine zweimalige Fristerstreckung gewährt wird, sofern dafür zureichende Gründe gegeben sind (OGer ZH PC220056 vom 9. Januar 2023 E. 2.b). Lehre und Rechtsprechung qualifizieren unter anderem (Büro)Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, zeitliche Engpasse und Komplexität der Sachlage als zureichend (BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 8 und N 10; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 144 N 10; je m.w.H.). Vorliegend begründete die Rechtsvertreterin der Beklagten ihr erstes Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort vom 8. Januar 2024 mit Feiertagen, Ferien sowie anderen nicht aufschiebbaren Terminen im Dezember 2023 (Urk. 3/27). Zur Begründung ihres zweiten Gesuchs vom 25. Januar 2024 führte sie aus, dass sie die von der Beklagten erforderlichen Unterlagen noch nicht habe erhältlich machen können (Urk. 3/28). Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, die beantragten Fristerstreckungen zu Unrecht gewährt zu haben, zumal dem Kläger ebenfalls eine zweimalige Fristerstreckung für die Erstattung der Klagebegründung gewährt wurde (Urk. 3/13; Urk. 3/16). Da diese Frist in die Sommergerichtsferien 2023 fiel, standen dem Kläger insgesamt 133 Tage zur Verfügung, um die Klagebegründung zu erarbeiten. Die Fristerstreckungen der Beklagten führten hingegen lediglich zu 77 Tagen für die Ausarbeitung der Klageantwort. Dass der erste Schriftenwechsel erst elf Monate nach Eingang der Klage ab-

- 8 geschlossen werden konnte, hat somit der Kläger zu einem grossen Teil selbst zu verantworten. Das erste Fristerstreckungsgesuch für die Erstattung der Duplik vom 28. Oktober 2024 begründete die Beklagte mit weiteren Terminen und Fristen sowie dem Umfang der Replikschrift und der Notwendigkeit einer weiteren Besprechung mit der Beklagten (Urk. 3/49). Zur Begründung des zweiten Gesuchs vom 5. Dezember 2024 führte sie erneut den Umfang der Replikschrift sowie andere Verhandlungstermine und Fristen auf (Urk. 3/50). Auch damit lagen zureichende Gründe im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO vor. Angesichts des Umfangs der Replikschrift von 47 Seiten und 70 Beilagen (Urk. 3/45; Urk. 4/46/55–124) und da dem Kläger ebenfalls eine Fristerstreckung für die Replik gewährt wurde, was dazu führte, dass ihm – wiederum unter Berücksichtigung der Sommergerichtsferien – 71 Tage zur Erarbeitung dieser Schrift zur Verfügung standen, ist die der Beklagten gewährten Erstreckung um insgesamt 70 Tage ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.3. Weiter ist auch keine Rechtsverzögerung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz trotz gescheiterter Einigungsverhandlung vom 12. Mai 2023 weitere Male zu Vergleichsgesprächen anregte. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvertretung stimmte nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels am 8. März 2024 aussergerichtlichen Gesprächen zu (Urk. 3/36), sodass er die damit verbundene Verzögerung selbst zu verantworten hat. Nach Mitteilung vom 24. Juni 2024, dass die Gespräche gescheitert seien, setzte die Vorinstanz zeitnah mit Verfügung vom 11. Juli 2024 Frist zur schriftlichen Replik an. Auch dass sie Mitte Mai 2025 nach durchgeführter ersten Hauptverhandlung und erneut gescheiterten Vergleichsgesprächen die Parteien nochmals zur Einigung ermutigte, nachdem sie den Eindruck gewann, dass die Parteien nicht mehr weit auseinanderlägen (Urk. 3/59A; Urk. 3/66), ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz in derselben E-Mail bereits in Aussicht stellte, andernfalls Ende Mai/Anfang Juni 2025 mit der Terminierung für die Fortsetzung der Hauptverhandlung zu beginnen (Urk. 3/59A). Der Vorinstanz kann auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsverzögerung zum Vorwurf gemacht werden.

- 9 - 4.4. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich sodann, dass der Kläger zeitgleich mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde bei der Vorinstanz Anträge um Abänderung der Eheschutzmassnahmen stellte (Urk. 3/60), was nicht zu einem raschen Verfahrensabschluss beitragen dürfte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits am 26. Juni 2025 auf den 17. September 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 3/73), was mangels besonderer Dringlichkeit der Anträge des Klägers vertretbar ist. Ferner hat sie ihm Rahmen des Hauptverfahrens der Beklagten mit Verfügung vom 25. Juni 2025 (Urk. 3/70) Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen des Klägers gemäss seiner E-Mail vom 22. Mai 2025 (Urk. 3/59A) bzw. schriftlichen Eingabe vom 25. Juni 2025 (Urk. 3/68) angesetzt. 4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Scheidungsverfahren bisher beförderlich behandelt. Es ist in keinem Verfahrensabschnitt eine Rechtsverzögerung ersichtlich, sodass auch kein Anlass besteht, der Vorinstanz Frist zur Beendigung des Prozesses anzusetzen. 4.6. Schliesslich ist betreffend Beschwerdeantrag Nr. 3 darauf hinzuweisen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht dazu dient, der Vorinstanz Anweisungen betreffend die Anwendung des materiellen Rechts zu erteilen. Eine falsche Rechtsanwendung wäre mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen (vgl. Art. 310 lit. a ZPO). 4.7. Zusammengefasst erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 9 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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