Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. März 2025 (BV240088-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 16. November 2019 bei der Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Am 6. Dezember 2024 stellte die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren an der hiesigen Kammer ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____, welches zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen wurde (Urk. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch mit Urteil vom 27. März 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 15 S. 14 = Urk. 23 S. 14). 1.2 Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 16 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 22): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2025 sei aufzuheben und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei in den Ausstand zu versetzen. 2. Der Spruchkörper im Scheidungsverfahren FE190272-I sei mit einer anderen Richterperson zu besetzen. 3. Der Gesuchstellerin sei schriftlich mitzuteilen, wer oder welche Stelle aktuell für die Bearbeitung dieser Beschwerde zuständig sei. 4. Das Verhalten der involvierten Justizbeamten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Falschdarstellung des Ausstandsbegehrens sei zu überprüfen. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründe der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht oder pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften genügen nicht.
- 3 - Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]). 3. Die Vorinstanz erwog primär, die Gesuchstellerin habe ihr Ausstandsgesuch zu spät eingereicht. Sie habe den Ausstand des Bezirksrichters im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens betreffend Ehescheidung vor dem Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 verlangt, nachdem ein vom Bezirksrichter gefällter Entscheid (Teilurteil vom 22. April 2024) angefochten worden sei. Insoweit sie im Ausstandsgesuch ein "vorschnelles Scheidungsurteil" erwähne, könne das Ausstandsgesuch ohne Weiteres als Reaktion auf das ihr am 22. Mai 2024 zugestellte und von ihr angefochtene Teilurteil vom 22. April 2024 verstanden werden. In der Folge hätten im erstinstanzlichen Verfahren gleichwohl weitere Verfahrenshandlungen durch den Bezirksrichter stattgefunden, insbesondere die Hauptverhandlung am 2. Oktober 2024. In ihrem Ausstandsgesuch nehme sie auch darauf Bezug, indem sie eine dortige "Verweigerung rechtlicher Unterstützung" und die "Zurückweisung kritischer Beweise" als Ausstandsgründe geltend mache. Vor diesem Hintergrund erweise sich ihr erst am 6. Dezember 2024 gestelltes Ausstandsgesuch als verspätet, von "unverzüglich", wie es in Art. 51 Abs. 1 ZPO verlangt werde, könne keine Rede sein. Vielmehr wäre es ihr – objektiv gesehen – problemlos möglich gewesen, ihr Ausstandsgesuch unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung vom 2. Oktober 2024 zu stellen (Urk. 23 S. 4 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass – selbst wenn das Ausstandsbegehren als rechtzeitig erachtet worden wäre – es als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen (Urk. 23 S. 5). Inwiefern das von der Gesuchstellerin gerügte "vorschnelle Scheidungsurteil" bzw. das Teilurteil vom 22. April 2024 den Anschein von Befangenheit erwecke, sei nicht ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
- 4 chung sei ein Teilurteil nur über den Scheidungspunkt ausnahmsweise zulässig, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmten oder wenn das Interesse jenes Ehegatten, der ein Teilurteil verlange, das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiege. Der Bezirksrichter habe eine Interessenabwägung vorgenommen und sei zum Schluss gekommen, dass das Interesse des Gesuchsgegners an einer sofortigen Aussprechung der Scheidung insgesamt das Interesse der Gesuchstellerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiege. Was sodann die Rügen betreffend "Ablehnung entscheidender Beweismittel", die "Einführung nicht offengelegter Unterlagen" oder die "Zurückweisung kritischer Beweise" anbelange, so zielten diese Vorbringen der Gesuchstellerin in ihrem Ausstandsgesuch alle auf die Prozessleitung des Bezirksrichters ab. Es liege gerade im Wesen des Zivilprozessrechts, dass (beantragte) Beweismittel abgelehnt werden könnten, wenn sie weder rechtserhebliche oder offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen noch allgemein anerkannte Erfahrungssätze beträfen oder zum Beweis schlicht nicht tauglich seien. Vor diesem Hintergrund lasse sich daraus für sich allein noch kein Ausstandsgrund herleiten, da bei objektiver Betrachtung kein Anschein der Befangenheit erweckt werde. Verfahrensfehler eines Richters seien im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und nicht in einem Ausstandsverfahren. Anders wäre es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen würden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssten. Solche seien vorliegend jedoch nicht erkennbar. Da zudem keine allgemeine Pflicht der Gerichte bestehe, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, vermöge auch die Rüge der Gesuchstellerin, wonach ihr rechtliche Unterstützung verweigert worden sei, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen (Urk. 23 S. 11 f.). 4. Die von der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde genügt den oben erwähnten Anforderungen (E. 2.) nicht. Sie macht lediglich geltend, die Vorinstanz habe in unzutreffender Weise festgestellt, ihr Ausstandsbegehren sei verspätet eingereicht worden, wobei sie wiederum auf das Teilurteil vom 22. April 2024 verweist, gemäss welchem ihre Ehe vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung geschieden worden sei, sowie auf das Verhalten des Bezirksrichters anlässlich der Ver-
- 5 handlung vom 2. Oktober 2024 (Ablehnung der Duplik, Nichtanhörung ihrer Bedenken in Bezug auf Cyberbelästigung und Sicherheitsfragen etc.). Von weiteren Umständen nach dem 2. Oktober 2024, die sie dazu veranlasst hätten, ihr Ausstandsbegehren am 6. Dezember 2024 einzureichen, ist nicht die Rede. Entsprechend erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich ihr erst am 6. Dezember 2024 gestelltes Ausstandsgesuch als verspätet erweist und nicht "unverzüglich", wie vom Gesetz in Art. 51 Abs. 1 ZPO verlangt, eingereicht wurde. Dabei hat es sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass im Teilurteil vom 22. April 2024 lediglich über den Scheidungspunkt entschieden wurde (Urk. 227 S. 2 Dispositivziffer 1 = Urk. 240 S. 8 Dispositivziffer 1), sodass dem Bezirksrichter keine mangelnde Unparteilichkeit vorgeworfen werden kann, weil er nicht über die Vollstreckbarkeit der ausstehenden Unterhaltsbeiträge entschieden bzw. diese nicht berücksichtigt hatte. Genauso wenig kann ein allfälliges Fehlverhalten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin dem Bezirksrichter angelastet werden, zumal Rechtsanwältin D._____ ihr Mandat bereits am 24. Juli 2024 niederlegte (Urk. 264) und die Gesuchstellerin somit bis zur Hauptverhandlung am 2. Oktober 2024 über zwei Monate Zeit hatte, einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren. Weiter erhellt auch nicht, inwiefern die gegebenenfalls falsche Aktennotiz vom 1. April 2025, welche nur die Modalitäten der Akteneinsicht festhält, zu einer Fehlinterpretation des Sachverhalts im Scheidungsverfahren geführt haben soll. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellerin ersucht wiederholt um Mitteilung, wer für das Beschwerdeverfahren zuständig ist (Urk. 22, Urk. 26 sowie Urk. 28). Die Gerichtsbesetzung geht mit dem vorliegenden Entscheid aus dem Rubrum hervor, die Geschäftsnummer des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit der I. Zivilkammer und damit der zuständige "Kanal" waren der Gesuchstellerin bereits aus dem Schreiben vom 11. April 2025 bekannt (Urk. 25). Da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, werden keine weiteren Unterlagen von der Gesuchstellerin benötigt (vgl. Urk. 26). Ferner können im Beschwerdeverfahren auch keine Noveneingaben erfolgen (Art. 326 ZPO).
- 6 - 6.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 22, Urk. 26, Urk. 28-31 sowie Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: ip