Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 28. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Revision) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Januar 2025 (BR240003-K)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller wandte sich mit einer als "Berufung, Beschwerde & Revision zu Ihrem FP210029-K/U/ck" betitelten Eingabe vom 23. Dezember 2024 an die Vorinstanz (Urk. 1). Die Vorinstanz nahm die Eingabe einerseits als Revisionsgesuch entgegen und verwies die Begehren um Akteneinsicht andererseits in ein separates Verfahren (BV240014-K; Urk. 5 S. 3 = Urk. 8 S. 3), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Nachdem die Vorinstanz die Akten des Abänderungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FP210029-K) beigezogen hatte, trat sie mit Verfügung vom 16. Januar 2025 auf das Revisionsgesuch nicht ein, auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 300.– und sah von einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 bis 4). Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 6; Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 7 S. 1 ff.): "Antrag 1: Von Beginn weg war es kein ordentliches Verfahren & folgedessen kann das Verfahren auch nicht am 27.7.23 ordentlich beurteilt worden sein. Hierzu erwarte ich Ihre Bestätigung oder Sie widerlegen mir evidenzbasiert sämtliche Begründungen dieser Beschwerde, welche Kollege Öhler übergangen hat, da er meine Indizien, Begründungen nicht widerlegen konnte; typ. Amtsmissbrauch-Korruption. Antrag 2: hiermit einfordere; das Protokoll der Bezirksgerichtsverhandlung vom 31.3.22. Antrag 3: fordere ich Bezirksrrichter Strebel umgehend zu bestrafen für seinen Amtsmissbrauch, die Verhandlung zusammen mit der nahestehenden Gegenpartei abgemacht zu haben ohne mich beizuziehen.... als auch seine Verweigerungen zu meinen brieflichen Aufforderungen der Vorverschiebung mir die rechtlich mir zustehende Antwort/Entschluss/Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Als Antrag 43 fordere ich von Ihnen, die Neuregelung des pers. Verkehrs meiner drei Kinder umgehend anhand zunehmen & die Kinder über nachfolgend wichtige Faktoren zu deren Lebenslauf zu informieren, welche ihnen bis anhin absichtlich, rechtswidrig, böswillig seitens Kindsmutter/Ämter unterschlagen wurden & die Kinder krank machen noch lange, lange Jahre. [...] Zu jedem einzelnen Punkt verlange ich von Ihnen eine deutliche Umsetzung oder begründete Ablehnung.
- 3 - Antrag 4: fordern Sie dieses Protokoll ein, lesen es durch & bestätigen mir das alles Rechtens vorging & vor allem, dass meine Kinder zuvor über die wichtigen Tatsachen informiert wurden. [...] Antrag 5: fordere ich von Ihnen oder Ihrem Kollegen Öhler meine damaligen Thesen durch Antitesen zu widerlege, oder diese zu akzeptieren & in Handlung zu kommen: Antrag 6: Ihre RichterInnen Liechti-Flury,Huizinga,Kriech & Jeker will ich aus befangenheitsgründen nicht an dieser Beschwerde beteiligt sehen; weder im Vorder- noch Hintergrund. Antrag 7: Ich fordere abermals von Ihnen dafür zu sorgen, dass gem. Beilage I Ihr Urteil vom 9.2.22 (vor mehr als 3 Jahren!) resp. mein Antrag von der Kesb SOFORT umgesetzt wird; die wichtigen Informationen an meine Kinder umgehend erfolgen müssen. Antrag 8: Fordere ich von Ihnen auch, dass gem. Beilage T1-T5 der Stadtpolizist Hr. C._____ endlich meine Kinder befragt/informiert, wie er –als auch die Kindsmutter- mir das seit dem 27.7.23 versprachen. Antrag 9: Fordern Sie von der Kesb den mir zustehenden Rechtsentscheid mit Nennung der nächsten Instanz zu meiner offenen Gefährdungsmeldung (Beilage U) vom 20.6.23., welche via Bezirksrat einging & seither von der Kesb seit 20 Monaten korrupt in Schwebe gehalten wird. Antrag 10: Bezirskrichter Strebel, Oberrichter Huizinga oder Bundesrichter Herrmann vereiteln eine Anzeige beider Sozialbehörde Winterthur & üben sich einmal mehr im Täterinnenschutz der Kindsmutter. Ich fordere daher, dass Sie diese Anzeige in Tat umsetzen oder wie sämtliche genannten bisherigen Anträge/Beilagen faktenbasiert widerlegen. Antrag 11: Gemäss D-U-N-S® Nummer: 483511502 sind Sie nur mehr eine Unternehmung. Besitzen Sie daher noch die Legitimation zur richten oder Rechnungen zu schreiben? Warum nehmen Sie dann Steuergelder? Antrag 12: Logischerweise entfällt die Entscheidgebühr für einen derart korrupten-amtsmissbräuchlichen Entscheid & gem. Beilage W erhalte ich die unentgeltliche Rechtspflege. Zudem sind mir sämtliche Schulden beim Betreibungsamt oder den Gerichten zu löschen, da diese mich lediglich davon abhalten sollten, mich für Beendigung des Missbrauchs an meinen Kindern einzusetzen & allesamt rechtsbeugerisch-korrupt erstellt wurden. Ebenso sind die Kosten der Scheidungsklage zu streiche, als auch die
- 4 - Zahlung an Frau D._____ zurückzufordern. Meine einbezahlten Alimente ist seit dem Jahr 2011 zurückzubezahlen, da mir meine Rechte von der Kindsmutter-Bezirksgericht-Kesb zahlreich genommen wurden & mir grosses Leid aufgejocht wurde über lange Jahre.. Für das auferlegte Leid, den Verlust meines Erwerbes & Gesundheit verlange ich Fr. 500'000.––" Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf die Ausstandsgesuche nicht einzutreten und der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO), wofür das dem Ausstandsgesuch zugrundeliegende Tatsachenfundament hinreichend zu substantiieren ist (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 3). 2.2. Der Gesuchsteller verweist zur Begründung seiner Ausstandsgesuche auf die Urteile vom 23. Dezember 2023 – wobei er wohl das Urteil vom 9. Januar 2023 (Urk. 9F1) meint – und 28. Dezember 2023 (Urk. 9F2) sowie auf frühere ans Obergericht adressierte Eingaben, mit denen er Ausstandsgesuche gegen dieselben Oberrichter und Oberrichterinnen stellte (Urk. 9G f. und Urk. 9P). Die angerufenen Urkunden würden die Korruption der bezeichneten Oberrichter und Oberrichterinnen und seine leidigen Erfahrungen mit ihnen beweisen (Urk. 7 S. 8). Mit diesen Verweisen kommt der Gesuchsteller seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Überdies bildet insbesondere die Mitwirkung in einem früheren Verfahren zwischen denselben Parteien kein Ausstandsgrund (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; BGer 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 5.4.1; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 68). Da auf die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers nicht einzutreten ist, erübrigen sich förmliche Ausstandsverfahren. 3.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz-
- 5 lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, das heisst durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr nur Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24.08.2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24.02.2022 E. II.1.2.1.). 3.2. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Beschwerde eine Vielzahl neuer Anträge und reicht neben bereits im Recht liegenden Urkunden (Urk. 2B = Urk. 9B5, Urk. 2C = Urk. 9B13, Urk. 2D = Urk. 9B14, Urk. 2E = Urk. 9B18, Urk. 2F = Urk. 9B20, Urk. 2G = Urk. 9B25, Urk. 2H = Urk. 9B26, Urk. 2I = Urk. 9B28, Urk. 2J = Urk. 9B29, Urk. 2K = Urk. 9P, Urk. 2L = Urk. 9B30 und unakturierte Beilage in Urk. 2 = Urk. 9C) auch diverse neue ein (Urk. 9B1-B4, Urk. 9B6-B12, Urk. 9B15- B17, Urk. 9B19, Urk. 9B21-B24, Urk. 9B27, Urk. 9B31-O und Urk. 9Q-II). Er schweigt sich darüber aus, weshalb die neuen Anträge und Urkunden im Beschwer-
- 6 deverfahren ausnahmsweise zuzulassen sind. Gründe hierzu sind auch nicht ersichtlich. Die neuen Anträge und Urkunden – mit Ausnahme der behandelten Ausstandsgesuche und der diesbezüglichen Beilagen (Urk. 9F1 f., Urk. 9H, Urk. 9G und Urk. 9P) – sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 4.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 4.2. Anstatt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend deren Unzuständigkeit auseinanderzusetzen, wiederholt der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift einen Grossteil seiner bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente wortwörtlich (Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 7 S. 5 ff.). Über weite Strecken übt er allgemeine Kritik an Personen und Behörden aus, die in seine Verfahren involviert sind, und wirft diesen unter anderem Korruption und Amtsmissbrauch vor (Urk. 7 S. 1 ff.). Seiner Rügeobliegenheit kommt er damit nicht ansatzweise nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob
- 7 der Gesuchsteller überhaupt hinreichende Beschwerdeanträge gestellt hat (vgl. OGer ZH RT190197 vom 29. April 2020 E. 2). 5.1. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 5.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 8 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 und Kopien von Urk. 9B1-II), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms