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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.03.2025 PC250006

13. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,722 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Abänderung Scheidungsurteil

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 13. März 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 13. Januar 2025; Proz. FP230012

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) stehen sich seit Oktober 2023 in einem Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (fortan Vorinstanz) gegenüber (vgl. act. 6/1). Vor Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer in der Hauptsache, die Kinder seien in Abänderung des Scheidungsurteils vom 13. Juni 2022 unter seine alleinige Obhut zu stellen, es sei ein Besuchsrecht für die Beschwerdegegnerin festzulegen, es seien von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Unterhaltsbeiträge festzulegen und es sei die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen per sofort aufzuheben (act. 6/1). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei für die Kinder gestützt auf Art. 299 ZPO eine geeignete Prozessbeistandschaft (Kindsvertretung) einzusetzen (act. 6/53). Daraufhin entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Dezember 2024, dass eine Vertretung für die beiden Kinder angeordnet werde. Gleichzeitig teilte die Vorinstanz mit, dass sie Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als solche vorsehe und setzte den Parteien Frist an, um Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Prozessvertreter zu erheben (act. 6/56). 1.3. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer die folgenden Anträge (act. 6/58): "1. Es sei der Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA unverzüglich die Verletzung von Berufsregeln (inhaltliche Offenlegung von Vergleichsgesprächen) durch die Rechtsvertreterin der Beklagten zu melden. 2. Es sei die Eingabe der Beklagten vom 16. Dezember 2024 samt Beilagen zu schwärzen und aus den Akten zu entfernen."

- 3 - 1.4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ernannte die Vorinstanz einerseits, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Prozessbeistand für die beiden Kinder (Dispositiv-Ziff. 1), und entschied andererseits, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 nicht zu schwärzen oder aus den Akten zu entfernen (Dispositiv-Ziff. 2) und von einer Anzeige an die Aufsichtskommission des Kantons Zürich über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abzusehen (Dispositiv-Ziff. 3, act. 6/64 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.5. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 6/71). Darin beantragt er, Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 13. Januar 2025 der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben und die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 sei samt Beilagen zu schwärzen und aus den Akten zu entfernen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin (act. 2 S. 2). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-79). Die Sache ist spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 2. 2.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO unter anderem prozessleitende Verfügungen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b). 2.2. Prozessleitende Verfügungen sind besondere Anordnungen des Gerichts, die im Laufe des Prozesses zu treffen sind und im Wesentlichen den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens bestimmen, oder Entscheide über rein verfahrensrechtliche Zwischenfragen (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 11). Prozessleitende Entscheide dienen damit der Fortführung des Verfahrens und sind nicht prozesserledigend (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 319 N 1).

- 4 - 2.3. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzuführen. Im Beschwerdeverfahren sind daher neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.4. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll (vgl. statt vieler BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 2.5. Angefochten ist vorliegend nur Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2024. Es handelt sich dabei um die Klärung einer rein verfahrensrechtlichen Zwischenfrage und damit um eine prozessleitende Verfügung im vorgenannten Sinne (vgl. dazu auch act. 2 S. 3). Da es sich um keinen vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fall handelt, muss dem Beschwerdeführer durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 m.w.H.; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner etwa BK ZPO-STER- CHI, Art. 319 N 15). 2.6. Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2. m.w.H.). Die Entscheidung ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts

- 5 - (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 319 N 13). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht leicht wiedergutzumachend Nachteil trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO- STERCHI, Art. 319 N 15). 2.7. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Vorinstanz die mit ihr geführten Vergleichsgespräche und darauf basierende Korrespondenz eingereicht (act. 2 S. 3). Das Bestehen eines erheblichen und nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sei offenkundig gegeben und ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Durch die Nichtschwärzung der entsprechenden Eingabe samt Beilagen bzw. Nichtentfernung aus den Akten drohe dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die Vorinstanz im hochstrittigen Abänderungsverfahren betreffend Kinderbelange die entsprechenden Eingaben samt Beilagen für ihre Entscheidungen in Erwägung ziehen könnte (und betreffend Anordnung einer Kindsvertretung bereits gemacht habe), obwohl diese sich gar nicht in den Akten des Gerichts befinden dürften. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit, sich auf anderem Wege gegen die rechtswidrig in den Prozess eingebrachten Äusserungen und Dokumente der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin zu wehren, ausser wenn er seine Sicht der geführten Vergleichsgespräche offenlegen und in den Prozess einbringen würde, was ebenfalls rechtswidrig wäre und daher abzulehnen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zudem nicht zuzumuten, bis zum Endentscheid zuzuwarten und das ganze Verfahren auf einer allenfalls falschen Grundlage durchzuführen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin samt Beilagen das Ergebnis des Verfahrens zu beeinflussen vermöge (act. 2 S. 4). Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin habe sich treuwidrig im Sinne von Art. 52 ZPO verhalten und gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, weshalb die entsprechenden Dokumente zu schwärzen und aus den Akten zu entfernen seien (act. 2 S. 10). 2.8. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Schwärzung bzw. Entfernung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerdeführer habe seine Vorwürfe nicht nä-

- 6 her spezifiziert (act. 5 S. 3). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen zitiert der Beschwerdeführer in der Beschwerdefrist nunmehr die Passagen der Eingabe vom 16. Dezember 2024, welche seiner Auffassung nach ein rechtswidriges Offenlegen von Vergleichsgesprächen und damit eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellen (act. 2 S. 6 ff.). Es handelte sich dabei um neue Vorbringen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Auch wenn dies anders wäre, würde aus der Beschwerdeschrift indes jedenfalls nicht klar, weshalb ihm die Offenlegung dieser Passagen im Abänderungsverfahren konkret zum Nachteil gereichen soll. In ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2024 beabsichtigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich, die Vorinstanz über die problematische Entwicklung bei den Besuchen der Kinder zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin das Besuchsrecht seit 6. Juli 2024 nicht mehr wahrnehmen konnte. Sie wies darauf hin, dass sie der Gegenseite (vergleichsweise) vorgeschlagen habe, die Kinder am Wochenende vom 7./8. Dezember 2024 während deren Aufenthalts bei den Grosseltern mütterlicherseits zu besuchen und dass dies der Beschwerdegegner abgelehnt habe. Eine Lösung habe trotz Einigungsversuchen wegen der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers nicht erzielt werden können (act. 4/3). Der Beschwerdeführer behauptet lediglich implizit, der Nachteil liege in einem für ihn möglicherweise ungünstigen Endentscheid. Dies erschliesst sich jedoch nicht. Soweit ersichtlich wurde das Behauptungsstadium vor Vorinstanz noch nicht beendet und es steht dem Beschwerdeführer frei, seine Sicht der Dinge bzw. die Gründe für eine Abänderung des Besuchsrechts darzustellen, ohne seinerseits auf den Inhalt allfälliger Vergleichsgespräche eingehen zu müssen. Ob ein für ihn nachteiliger Entscheid in der Sache tatsächlich ergehen wird, steht damit nicht fest und ein solcher Endentscheid könnte vom Beschwerdeführer wiederum angefochten werden. Damit ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zufolge der Nichtschwärzung bzw. dem Belassen der Dokumente in den Akten nicht dargetan. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

- 7 - 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr der Kammer ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Aufwendungen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2, 3/1, 4/2-6), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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