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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2025 PC250003

10. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·532 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Dezember 2024; Proz. FE190019

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. Am 23. Dezember 2024 ist bei der Vorinstanz (unaufgefordert) eine Eingabe des Beklagten und Beschwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) eingegangen (act. 5/258/1–7). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 erwog die Vorinstanz, dass die Eingabe des Beschwerdeführers ohne Weiterungen zu den Akten genommen werde (act. 5/259 = act. 4). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel) "Einsprache" bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5–6). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). 2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe mit keinem Wort dazu, inwiefern ihm durch die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Das Vorliegen eines sol-

- 3 chen Nachteils ist auch nicht offenkundig, zumal in der Verfügung nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers entschieden worden ist. Auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf eine Kostenfestsetzung und -auferlegung zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht zu Folge seines Unterliegens, der Klägerin und Beschwerdegegnerin nicht mangels Aufwendungen im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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