Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Urteil vom 30. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Dezember 2024 (FE240145-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) und der Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) waren Parteien in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Uster (Vorinstanz), welches zufolge Klagerückzugs vom 6. Dezember 2024 (Urk. 29) mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 33). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– fest, auferlegte die Kosten dem Kläger und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 33, Dispositivziffern 2-4). 2. a) Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob die Beklagte Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 32): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Festlegung der Parteientschädigung an das Bezirksgericht Uster zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Beschwerdegegners." Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorinstanz zwar die Prozesskosten dem bei Klagerückzug als unterlegene Partei geltenden Kläger auferlegt, allerdings in der Folge ohne Begründung darauf verzichtet habe, eine Parteientschädigung festzulegen. Damit verletze sie das rechtliche Gehör (Urk. 32 Rz 9) und wende das Recht nicht richtig an (Urk. 32 Rz 11), zumal das gewählte Vorgehen Art. 95 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 ZPO verletze und eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO sich nicht rechtfertigen liesse (Urk. 32 Rz 12). Als angemessen erachtet die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren mit Verweis auf die einschlägige Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.–, weil bei der Vorbereitung der Einigungsverhandlung ein nicht unerheblicher Zeitaufwand angefallen und an der Einigungsverhandlung teilgenommen worden sei (Urk. 32 Rz 13 f.). Sie begründet die bean-
- 3 tragte Kostenregelung sinngemäss damit, dass bei antragsgemässem Ausgang des Verfahrens der Kläger unterliege. Zur Begründung ihrer im Rechtsbegehren nicht näher bezifferten Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren verweist sie zwecks Bemessung auf die Honorarnote ihres Vertreters über die bisherigen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'224.75 (Urk. 32 Rz 16 f.; Urk. 35/2). Den Kostenvorschuss von Fr. 550.– beglich die Beklagte fristgerecht (Urk. 36-37), woraufhin dem Kläger Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 38). b) Der Kläger verzichtete auf eine Stellungnahme zur Verfügung bzw. zur Beschwerde. Er wolle sich auf das Verfahren nicht einlassen und überlasse die Entscheidung, ob die Vorinstanz zulasten der Beklagten einen Fehler gemacht habe, dem Gericht. Sollte dies bejaht werden, so dürften ihm aber für das Beschwerdeverfahren weder Kosten auferlegt werden, noch dürfte er zur Zahlung einer Prozessentschädigung verpflichtet werden, zumal er für einen Fehler der Vorinstanz in keiner Weise Verantwortung trage. Entsprechend seien die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens durch die Staatskasse zu tragen (Urk. 39). c) Da sich die Einholung einer weiteren Stellungnahme zufolge des Verzichts des Klägers erübrigt, ist die Eingabe des Klägers der Beklagten zusammen mit dem Urteil zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht somit im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Beschwerde erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen und die Beklagte ist als Partei im vorinstanzlichen Verfahren beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - 4. a) Der Beklagten ist zunächst beizupflichten, dass die Vorinstanz ihren Entscheid hinsichtlich des Verzichts auf Festlegung einer Parteientschädigung nicht begründet, sondern lediglich festhält, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Urk. 33 E. 3.2). Die damit einhergehende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann durch die Beschwerdeinstanz aufgrund der ihr zukommenden vollen Kognition bei der Prüfung von Rechtsfragen allerdings geheilt werden (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 1). b) Weiter ist der Beklagten beizupflichten, dass im vorinstanzlichen Urteil das Recht unrichtig angewendet wird: Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht zwar für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, muss allerdings davon ausgegangen werden, dass die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Andere Gründe, aus denen ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO angezeigt wäre, sind keine ersichtlich. Es muss deshalb bei der Grundregel bleiben, dass der Kläger als unterliegend gilt und die Prozesskosten zu tragen hat. Er trägt demnach die erstinstanzlichen Gerichtskosten und hat der Beklagten – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten. c) Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 96 ZPO). In Scheidungsverfahren werden eine Grundgebühr, bemessen nach der Verantwortung und dem notwendigen
- 5 - Zeitaufwand der Parteivertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falls, und allenfalls Zuschläge bzw. ein Pauschalzuschlag für die Teilnahme an weiteren Verhandlungen sowie für weitere notwendige Rechtsschriften, welche in ihrer Summe in der Regel höchstens der Grundgebühr entsprechen, zugesprochen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV; § 11 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung der Klage oder Klageantwort und/oder mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), der Anspruch auf die Zuschläge mit Teilnahme an weiteren Verhandlungen oder Erstattung weiterer notwendiger Eingaben (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Ferner ergibt sich aus § 11 Abs. 4 AnwGebV der gesetzgeberische Wille, mit der Instruktion zusammenhängende Aufwände des Rechtsvertreters auch dann zu entschädigen, wenn der Prozess durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird. Das Gesetz sieht in solchen Fällen die Entschädigung über eine (auf die Hälfte bis einen Viertel reduzierte) pauschale Gebühr und nicht etwa nach dem effektiven Aufwand vor, weswegen diese Entschädigung analog zur Grundgebühr festzusetzen ist. Mangels Durchführung einer Hauptverhandlung und mangels Notwendigkeit einer Klageantwort entstand im vorinstanzlichen Verfahren für die Beklagte grundsätzlich kein Anspruch auf die Grundgebühr im engeren Sinne von § 11 Abs. 1 AnwGebV. Nichtsdestotrotz musste ihre Rechtsvertretung instruiert werden und sich in den Fall einarbeiten, was mit Aufwänden verbunden war. Diese Aufwände sind mit einer reduzierten Grundgebühr zu entschädigen (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Die Vorinstanz setzte der Beklagten sodann mit Verfügung vom 27. Juni 2024 Frist an, um eine Vertretungsvollmacht, Rechtsbegehren und verschiedene Unterlagen einzureichen (Urk. 7, Dispositivziffer 2 und 4). Entsprechend war das Tätigwerden des Vertreters der Beklagten notwendig und ist die pauschale angemessene Entschädigung der damit verbundenen Aufwände gerechtfertigt (§ 11 Abs. 2 Anw- GebV). Da die Beklagte zur Einigungsverhandlung persönlich zu erscheinen hatte (Art. 278 ZPO) und davon ausgehen konnte, dass die Gegenseite mit anwaltlicher Vertretung erscheinen würde, rechtfertigt sich ebenfalls die pauschale Entschädi-
- 6 gung ihrer Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Einigungsverhandlung (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). d) Grundsätzlich ist die Grundgebühr in Scheidungsverfahren innerhalb eines Tarifrahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– anhand der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Rechtsvertretung sowie der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Schwierigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und die Verantwortung sowie der notwendige Zeitaufwand des Rechtsvertreters können für das vorinstanzliche Verfahren als leicht unterdurchschnittlich angesehen werden. Für den Fall, dass das Scheidungsverfahren durchgeführt worden wäre, wären soweit ersichtlich die üblichen Nebenfolgen zu regeln gewesen. Die Parteien lebten soweit bekannt weder in ausserordentlichen Verhältnissen, noch sind Umstände zu erkennen, die das Verfahren in rechtlicher Hinsicht schwieriger gestaltet hätten. Mithin wäre von einem durchschnittlichen Scheidungsverfahren auszugehen gewesen. Dass die Parteien bereits in ihrer Trennungsvereinbarung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 5/11) eine Regelung der Kinderbelange getroffen und sich nicht komplett neu mit dem Getrenntleben auseinanderzusetzen hatten, kann als verfahrensvereinfachend gewertet werden, wenn auch nur leicht. Diesen Umständen entsprechend ist die Grundgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen. e) Da das Verfahren durch Rückzug erledigt wurde, hat die Entschädigung wie dargelegt in Form einer minimal auf die Hälfte und maximal auf einen Viertel reduzierte Grundgebühr zu erfolgen. Für die Höhe der Reduktion ist ausschlaggebend, wie stark sich der Aufwand der Rechtsvertretung für die Einarbeitung in den Fall und die Entgegennahme von Instruktionen aufgrund der Erledigungsform des Verfahrens reduzierte, zumal die allgemeine Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der allgemeine, fallbezogene Aufwand bereits bei der Festsetzung der Grundgebühr berücksichtigt wurden. Mit anderen Worten ist die Grundgebühr stärker zu reduzieren, wenn eine tiefgehende Einarbeitung und Instruktion nicht notwendig waren, weil der Fall durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wurde.
- 7 - Bereits mit Eingabe vom 16. September 2024 liess die Beklagte beantragen, dass die Scheidungsklage abzuweisen sei (Urk. 19). Entsprechend war auch die Rechtsvertretung dahingehend instruiert, dass das Scheidungsverfahren sich vorerst auf den Scheidungspunkt beschränken, bzw. die Scheidung an sich bis auf Weiteres das Hauptprozessthema sein würde. Eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien sowie mit den übrigen zu regelnden Nebenfolgen der Scheidung war also zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig. Aus diesem Grund waren wohl auch die Eventualbegehren der Beklagten nur allgemein gehalten und nicht konkret beziffert (Urk. 19). Die Rechtsvertretung konnte sodann realistischerweise davon ausgehen, dass das klageweise eingeleitete Scheidungsverfahren durch Rückzug erledigt werden würde, sofern der Kläger nicht an der Scheidung festhalten und diese begründen würde. Eine tiefgehende Instruktion war damit solange nicht notwendig, bis entweder eine Klagebegründung vorgelegen, oder die Beklagte ihre Rechtsvertretung dahingehend instruiert hätte, auf einen Vergleich hinzuarbeiten. Auch mit Blick auf die Einigungsverhandlung liess die Beklagte explizit mitteilen, es solle nur zum Scheidungspunkt vorgeladen werden (Urk. 23). Entsprechend war auch für die Einigungsverhandlung keine weitere Einarbeitung notwendig. Zu einer Klagebegründung kam es schliesslich nicht und dass eine Instruktion erfolgt sei, es solle ein Vergleich erzielt werden, wird nicht geltend gemacht (Urk. 32). Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beklagten ging mithin nie über ein reduziertes Mass hinaus. Entsprechend ist die Grundgebühr im Sinne von § 11 Abs. 4 AnwGebV im maximalen Umfang, d.h. auf einen Viertel (Fr. 1'250.–) zu reduzieren. f) Für die weiteren notwendigen Verfahrenshandlungen der Beklagten sind Zuschläge zu berechnen. Die Einigungsverhandlung vom 29. November 2024 dauerte mit Unterbrechungen lediglich eine Stunde und zwanzig Minuten, wobei hauptsächlich der Scheidungsgrund thematisiert wurde und in den Vergleichsgesprächen keine Einigung zustande kam (Prot. I S. 7 f.). Sodann fielen der Rechtsvertretung der Beklagten weitere mit der Einigungsverhandlung zusammenhängende Aufwände wie etwa die Anfahrt und vorgehende Kommunikation mit der Beklagten an. Diese Aufwendun-
- 8 gen des Rechtsvertreters der Beklagten rechtfertigen einen Zuschlag von 10 % der Grundgebühr (Fr. 500.–). Für das Einreichen der Vollmacht (Urk. 14-15), das Fristerstreckungsgesuch (Urk. 16) sowie das Einreichen der Beilagen und die Nennung der Rechtsbegehren (Urk. 19; Urk. 20/1-15) kann ein einziger Pauschalzuschlag zugesprochen werden, zumal diese Verfahrenshandlungen zusammengehören und auch inhaltlich ein Ganzes darstellen. Der massgebliche Aufwand der Rechtsvertretung bestand in der Formulierung der Rechtsbegehren. Das Zusammenstellen der Unterlagen erfolgt üblicherweise durch die Partei selbst. Ihr Rechtsvertreter hatte diese auf die Vollständigkeit zu prüfen und für die Einreichung aufzubereiten, ohne sich jedoch wie dargelegt weiter mit dem Inhalt vertraut zu machen. Die Rechtsbegehren sind mit Ausnahme von Anordnungen hinsichtlich der Familienwohnung allgemein gehalten und nicht konkret beziffert (Urk. 19). In der Eingabe erfolgte keine Bezugnahme auf die eigenen Unterlagen oder die Rechtsbegehren, und es erfolgte auch keine Begründung. Entsprechend rechtfertigt der Aufwand des Rechtsvertreters in diesem Zusammenhang einen weiteren Zuschlag von 10 % (Fr. 500.–) der Grundgebühr. g) Hieraus folgt, dass für die Teilnahme an der Einigungsverhandlung, für die Einarbeitung in den Fall und für die erstatteten Eingaben eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'250.– als angemessen erscheint. Auslagen im Sinne von § 22 AnwGebV werden keine geltend gemacht, weswegen dieser Betrag nicht weiter zu erhöhen ist. In Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % entspricht dies einer Parteientschädigung von Fr. 2'432.25. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'432.25 zu bezahlen. 5. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit, zumal Verfahrensgegenstand nur die Parteientschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens ist. Der Streitwert beträgt gemäss Rechtsbegehren der Beklagten Fr. 2'500.–, womit die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und
- 9 - § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 550.– und die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 und § 13 Abs. 2 Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 315.– bzw. Fr. 340.55 (Fr. 315.– zzgl. 8.1 % MwSt.) festzusetzen ist. b) Grundsätzlich hat die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) zu erfolgen, womit die Kosten dem Kläger aufzuerlegen wären. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese Vorschrift regelt indessen nur die Verteilung unter den Prozessparteien und erlaubt keine Kostenauflage an Dritte oder den Staat (BGE 141 III 426 E. 2.3 S. 428). Immerhin können gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden. Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Eine Kostenauflage an den Kanton, wie sie vom Kläger thematisiert wird (Urk. 39), kommt somit einzig gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO oder Art. 108 ZPO in Frage. Unter dem Titel von Art. 107 Abs. 2 ZPO muss sie indessen die absolute Ausnahme bleiben (BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 24). Im Zweiparteienverfahren greift sie deshalb nur in Fällen regelrechter Justizpannen, d.h. krasser Fehlleistungen bzw. gravierender Fehler des Gerichts. Der blosse Umstand, dass einem erstinstanzlichen Gericht (insbesondere Rechtsanwendungs-)Fehler unterlaufen, die weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können, genügt nicht (ZR 117/2018 Nr. 55, E. 3.3). Weil in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten grundsätzlich immer nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), handelt es sich vorliegend nicht um eine klar fehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz, keine Parteientschädigungen zuzusprechen, und damit nicht um eine eigentliche Justizpanne. Eine Kostenauflage an den Kanton fällt deshalb ausser Betracht. Eine Verpflichtung des Kantons zur Leistung einer Parteientschädigung (Urk. 39) scheitert überdies auch daran, dass die Vorschrift von Art. 107 Abs. 2 ZPO nach herrschender Ansicht gemäss ihrem klaren Wortlaut bloss die Gerichtskosten, nicht auch die Parteikosten umfasst (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 107 N 19; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 11; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-
- 10 - ZPO, Art. 107 N 13; BK ZPO I-Sterchi, Art. 107 N 25; KUKO ZPO-Schmid/Jent- SØrensen, Art. 108 N 13; Jent-SØrensen, OFK-ZPO, ZPO 107 N 8; Moret, Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO annotée, Kurzkommentar, 2023, Art. 107 N 4; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 107 N 5; s.a. BGE 140 III 385 E. 4.1 S. 389) und auch durch das kantonale Recht nicht auf die Parteientschädigung ausgedehnt wurde (vgl. Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 107 N 5). Eine Entschädigungspflicht des Kantons käme lediglich dann (gestützt auf Art. 106 oder Art. 108 ZPO) in Frage, wenn dieser selbst Partei- oder parteiähnliche Stellung hätte, was hier jedoch nicht zutrifft. Ebenso wenig können die Kosten des Beschwerdeverfahrens als unnötig verursacht im Sinne von Art. 108 ZPO gelten (vgl. dazu BGE 141 III 426 E. 2.4.3; KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 108 N 2 ff.). Aus diesen Gründen können die Gerichts- und Parteikosten nicht dem Kanton auferlegt werden. Im Ergebnis bleibt es somit bei der Kosten- und Entschädigungspflicht des Klägers auch für das Beschwerdeverfahren (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit dem Kläger aufzuerlegen und sind von diesem zu beziehen. Sodann ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 340.55 (Fr. 315.– zzgl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 10. Dezember 2024 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren Geschäfts-Nr. FE240145-I aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'432.25 zu bezahlen." 2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 550.– festgesetzt.
- 11 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 340.55 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm